BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 195/04 vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 25. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Karlsruhe vom 9. Juli 2004 wird als unzul344ssig ver-worfen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 4.292 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenst344nde des Nachlasses seines Gro337vaters und anschlie337end die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, n344mlich den vorver-storbenen Vater des Kl344gers, der dessen einziger Abk366mmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war 1 - 3 - bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt. Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verur-teilt, durch Vorlage von Sachverst344ndigengutachten den Wert bestimmter Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Ur-teilsgr374nde auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. ver366ffentlicht sind, die Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gut-achten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel war als unzul344ssig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 3 Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem Kl344ger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des Todes seiner Gro337mutter auf 211.931,71 200 gesch344tzt worden sei, w344h-rend der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsanspr374che des Kl344gers nach dessen Gro337vater beauftragte Gutachter nur zu einem Be-trag von 108.900,00 200 gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in H366-he von 103.031,71 200. Dieser Streit w374rde sich auf das Zahlungsinteresse des Kl344gers allerdings nur in H366he von 17.171,95 200 auswirken, da der Pflichtteil des Kl344gers ein Sechstel betr344gt. Im gegenw344rtigen Stadium des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Kl344gers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re- 4 - 4 - gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso h366her anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Kl344gers und sein Wissen 374ber die zur Begr374ndung des Leistungsanspruchs ma337geblichen Tatsachen sind (Se-nat, Beschluss vom 20. M344rz 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris unter II 1 c; Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass der Kl344ger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leis-tungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man nicht annehmen k366nnen, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Kl344gers an der begehrten - 5 - Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemes-sen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands von nur 4.292,99 200. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -
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