BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 195/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte verkennt, dass das Berufungsgericht festge-stellt hat, dass dem Kl344ger bereits zum ma337geblichen Zeitpunkt - April 1999 - eine Umorganisation wirtschaft-lich nicht zumutbar war (Urteil ab S. 9 Mitte und S. 10 Abs. 1). 2. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. 3. Streitwert: Bis 80.000 200 Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke
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