BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 195/08 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 16. Dezember 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilse-nats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 27. Juni 2008 gem344337 247 552a zur374ckzuweisen. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte, bei der er eine private Kranken-versicherung h344lt, auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Ver-tragsschluss in Anspruch. Er war als angestellter Lehrer aus eigenem Recht zu 50% beihilfeberechtigt und bei der Beklagten erg344nzend kran-kenversichert. Im Mai 1994 lie337 sich der Kl344ger aus Anlass seiner bevor-stehenden Verrentung zum 1. September 1994 von einem Versiche-rungsagenten der Beklagten 374ber den dann erforderlichen Krankenversi-cherungsschutz beraten. Daraufhin schloss der Kl344ger bei der Beklagten eine Vollversicherung beginnend mit dem 1. September 1994 ab. 1 Im August 2004 erfuhr der Kl344ger im Zusammenhang mit der Pen-sionierung seiner Ehefrau, einer beamteten Lehrerin, dass er 374ber diese 2 - 3 - schon 1994 zu 70% beihilfeberechtigt gewesen w344re, weil seine Renten-eink374nfte nicht 374ber der ma337geblichen Schwelle des 247 2 Abs. 2 EStG la-gen. Zum 1. Januar 2005 stellte die Beklagte den Vertrag mit dem Kl344ger auf eine Beihilfeerg344nzungsversicherung von 30% um. Der Kl344ger macht eine Falschberatung durch den Versicherungs-agenten der Beklagten geltend und verlangt von ihr Erstattung der infol-ge der falschen Tarifeinstufung zuviel gezahlten Versicherungspr344mien. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-klagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter. 4 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zur374ckweisung der Revision im Beschlusswege nach 247 552a Satz 1 ZPO sind gegeben. 5 1. Die vom Berufungsgericht uneingeschr344nkt zugelassene, jeden-falls nicht wirksam auf die Frage der Verj344hrung beschr344nkte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 6 a) Die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede hat das Berufungsgericht - allerdings nur - im Ergebnis zu Recht nicht durchgrei-fen lassen. 7 aa) Das Berufungsgericht hat die Klageforderung der zweij344hrigen Verj344hrung nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterworfen. Da dem Kl344-ger die falsche Tarifeinstufung im August 2004 anl344sslich der Pensionie- 8 - 4 - rung seiner Ehefrau bekannt geworden sei, habe er erst zu diesem Zeit-punkt den Schadensersatzanspruch gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. geltend machen k366nnen, so dass die Verj344hrung mit Schluss des Jahres 2004 zu laufen begonnen habe und durch die im Juni 2006 zugestellte Klage gehemmt worden sei. bb) Die Klageforderung unterliegt indessen der Verj344hrungsrege-lung des 247 12 Abs. 1 VVG a.F. nicht. 9 (1) Diese Vorschrift erfasst nach ihrem klaren und unzweideutigen Wortlaut nur "die Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag". Damit k366n-nen nach allgemein g374ltigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Anspr374che gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versiche-rungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versiche-rungsvertrag beruhen. Dazu geh366ren grunds344tzlich nicht bereicherungs-rechtliche R374ckgew344hranspr374che, weil sie weder in dem durch den Ver-sicherungsvertrag begr374ndeten Versicherungsverh344ltnis ihre rechtliche Grundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraussetzen (BGHZ 32, 13, 15). Demgem344337 hat der Senat 247 12 Abs. 1 VVG a.F. auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Versiche-rungsnehmers auf R374ckzahlung von Versicherungspr344mien nicht ange-wandt (Senatsurteil vom 10. M344rz 2004 - IV ZR 75/03 - VersR 2004, 893 unter II 3 b). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bereicherungsaus-gleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter 3 a). 10 (2) Schadensersatzanspr374che des Versicherungsnehmers aus cul-pa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erf374llungshaftung des Versicherers hat der Senat dann der Verj344hrungsfrist des 247 12 11 - 5 - Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschul-den des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustande-kommen des sp344teren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag gef374hrt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versiche-rungsnehmers zur374ckbleibt oder von ihnen abweicht (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 c; 344hnlich OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Denn in einem solchen Fall besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem urspr374nglich vom Ge-sch344digten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahen-do kann dem Gesch344digten hinsichtlich der Verj344hrung keine st344rkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erf374llungsanspruch (Se-natsurteil vom 21. Januar 2004 aaO). Dies entspricht dem allgemein f374r Anspr374che aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechts-gedanken, wonach die f374r vertragliche Erf374llungsanspr374che ma337gebli-chen kurzen Verj344hrungsfristen auch f374r solche Anspr374che gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erf374llungsanspr374che ein-nehmen und sich insoweit als der "Ersatzwert des urspr374nglich Bedun-genen" erweisen (BGHZ 57, 191, 195; Senatsurteil vom 21. Januar 2004 aaO unter II 1 b m.w.N.). (3) Dies bedeutet allerdings nicht, dass 247 12 Abs. 1 VVG a.F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss st374tzt, anwendbar ist. Ma337geblich ist, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertragli-chen Erf374llungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als "Ersatzwert des urspr374nglich Bedungenen" darstellt. Dies gilt f374r den hier streitigen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kl344ger macht die Beklagte deshalb haftbar, weil er durch ihren Versicherungs- 12 - 6 - agenten vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten wor-den sei und deshalb einen Vertrag abgeschlossen habe, der ihm einen 374ber seine Bed374rfnisse hinausgehenden Versicherungsschutz gew344hrte und f374r den er h366here Pr344mien zu zahlen hatte als bei Abschluss eines bedarfsgerechten Vertrages. Damit begehrt der Kl344ger gerade nicht den Ersatzwert des urspr374nglich Bedungenen; er macht keinen Anspruch gel-tend, der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erf374llungsanspruchs einnimmt. Vielmehr ist sein Begehren von dem zustande gekommenen Versicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtli-cher Anspruch auf R374ckgew344hr einer nach Ma337gabe des Versicherungs-vertrages nicht geschuldeten Leistung. Der Kl344ger hat die Pr344mien, die er teilweise mit der Klage zur374ckverlangt, nach dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag geschuldet. Sein R374ckforderungs-anspruch setzt indessen vor Vertragsschluss an. Denn der Kl344ger will so gestellt werden, wie er st374nde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abge-schlossen h344tte. cc) Da auf die Klageforderung 247 12 Abs. 1 VVG a.F. keine Anwen-dung findet, unterliegt sie den allgemeinen verj344hrungsrechtlichen Re-geln. Bis zum 31. Dezember 2001 galt die 30-j344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. F374r den bis dahin entstandenen Teil des Scha-densersatzanspruchs war nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die dreij344hrige Regel-verj344hrung des 247 195 BGB n.F. ma337geblich. Diese begann gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres 2004, nachdem der Kl344ger im August 2004 Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Um-st344nden erlangt hatte, und war bei Zustellung der Klage im Juni 2006 noch nicht abgelaufen. Nach Ma337gabe des neuen Verj344hrungsrechts war 13 - 7 - auch der Anspruch auf Erstattung der ab dem 1. Januar 2002 zuviel ge-zahlten Pr344mien bei Klagezustellung noch nicht verj344hrt. b) Das Berufungsgericht hat auch ohne durchgreifende Rechtsfeh-ler ein vorvertragliches Beratungsverschulden des Versicherungsagenten der Beklagten bejaht. 14 aa) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf das Urteil des Oberlan-desgerichts Hamm vom 25. August 1999 (OLGR Hamm 2000, 204). Das Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Beratungsfehler eines Versi-cherungsagenten, der einen Lehrer, der wegen Wegfalls seiner Beihilfe-berechtigung bei Ausscheiden aus dem Schuldienst eine 304nderung des Krankenversicherungstarifs w374nschte, nicht darauf hingewiesen hatte, dass er 374ber seine Ehefrau noch beihilfeberechtigt war. Dies wurde da-mit begr374ndet, dass der Agent nicht ungefragt 374ber die M366glichkeit abge-leiteter Beihilfeanspr374che belehren m374sse, wenn er von deren Voraus-setzungen keine Kenntnis habe. Davon unterscheidet sich der vorliegen-de Fall schon dadurch, dass dem Agenten der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Kl344gers bekannt war. Darin, dass der Versicherungsagent gleichwohl nicht den an den abgeleiteten Beihilfeanspruch des Kl344gers angepassten Krankenversicherungstarif ermittelte, hat das Berufungsgericht die Falschberatung gesehen. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 15 bb) Schlie337lich greift die R374ge nicht durch, das Berufungsgericht h344tte ein Mitverschulden des Kl344gers pr374fen m374ssen, weil ihm unstreitig mit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 1994 bekannt gewesen sei, dass seine Rente allein mit ihrem Ertragsanteil besteuert wurde. 16 - 8 - Daraus musste sich f374r den Kl344ger nicht ergeben, dass dies auch f374r seine Beihilfeberechtigung und damit f374r die Wahl des Krankenversiche-rungstarifs Bedeutung hatte. Er war daher nicht gehalten, bereits zu die-sem Zeitpunkt der Beklagten mitzuteilen, dass die von ihm angegebene H366he seiner zuk374nftigen Renteneink374nfte nur zu einem Bruchteil f374r die Beihilfeberechtigung relevant sei. 2. Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die vom Berufungsgericht angenommene grunds344tzliche Bedeutung zu. Die Frage, wann f374r den R374ckforderungs-anspruch des Versicherungsnehmers wegen zuviel gezahlter Versiche-rungsbeitr344ge die kurze Verj344hrung nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F. beginnt, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese - nur noch auf Altf344lle anwendbare - Vorschrift hier nicht einschl344gig ist. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nach 247 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten. 17 - 9 - 18 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Januar 2010. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 187/06 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 1 U 8/07 -
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