BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 195/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Der Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion wird stattgegeben. Das Schlussurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 74.125,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt restlichen Werklohn aus abgetretenem Recht der B.-GmbH, die von dem Beklagten als Generalunternehmer mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses beauftragt war und ihrerseits der Kl344gerin als Subun-ternehmer die Gewerke Sanit344r, Heizung und L374ftung 374bertragen hatte. Die Werkleistungen der B.-GmbH wurden am 23. Juli 2002 abgenommen. Am glei- 1 - 3 - chen Tage trat die Kl344gerin u.a. die (sp344ter) an sie zedierten Restwerklohnfor-derungen der B.-GmbH gegen den Beklagten (im Voraus) zur Sicherheit an die Kreissparkasse W. mit der Ma337gabe ab, dass die Zession bis auf Weiteres nicht offengelegt werden und die Kl344gerin weiterhin zur Einziehung der von der Sicherungsabtretung umfassten Forderungen im eigenen Namen berechtigt sein sollte. Die Kl344gerin hat mit der Klage urspr374nglich die ihr aus eigenem Recht gegen den Beklagten zustehenden Werklohnforderungen geltend gemacht und die Klage mit einem am 30. September 2003 zugestellten Schriftsatz vom 22. September 2003 auf die an sie abgetretenen Restwerklohnanspr374che der B.-GmbH in H366he von insgesamt 74.125,00 200 erweitert. 2 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Forderung in H366he von 42.186,67 200, teilweise Zug-um-Zug gegen Nachbesserung, stattgegeben und die Klage in diesem Punkt im 334brigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die Abtretung der streitigen Kla-geforderung an die Kreissparkasse W. vorgetragen hatte, hat die Kl344gerin sich erstmals mit einem am 7. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hilfs-weise darauf berufen, sie sei erm344chtigt, die an die Kreissparkasse W. abgetre-tenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Gegen diesen Anspruch hat der Beklagte die Einrede der Verj344hrung erhoben. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, indem es durch Schlussurteil vom 25. September 2009 der Berufung des Beklagten unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels der Kl344gerin stattgegeben und die auf Forderungen aus abgetre-tenem Recht gest374tzte Klage abgewiesen hat. Die Revision hat das Berufungs-gericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kl344gerin, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. 3 - 4 - II. 4 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sa-che ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 544 Abs. 7 ZPO. 5 Auf das Rechtsverh344ltnis der Parteien sind unter Ber374cksichtigung der f374r die Verj344hrung ma337geblichen 334berleitungsvorschriften in Art. 229 247 6 EGBGB die bis 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anzuwenden, Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB. 1. Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung, welche die Kl344gerin aus dem Recht der Kreissparkasse W. im eigenen Namen geltend mache, sei verj344hrt. Die Verj344hrung sei in Ansehung der am 23. Juli 2002 erfolgten Ab-nahme mit Ablauf des 31. Dezember 2004 gem344337 247 196 Abs. 1 Nr. 1 Halb-satz 1 BGB a.F., 247247 199 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 229 247 5 Satz 1, 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB eingetreten. Sie sei durch die am 30. September 2003 zugestellte Klageerweiterung nicht gehemmt worden, weil die Kl344gerin die Abtretung an die Kreisparkasse W. und die Prozessstandschaft nicht offen gelegt, sondern ihre Forderung allein auf eigenes, von der B.-GmbH erworbenes Recht gest374tzt habe. 6 2. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Hemmung der Verj344hrung durch Zustellung des Schriftsatzes vom 22. September 2003 am 30. September 2003 gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229, 247 6 Abs. 1 Satz 1, 2 EGBGB verneint hat, beruhen auf einer Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. 7 - 5 - Ein Versto337 gegen den Anspruch auf die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen k366nnen auch dann erf374llt sein, wenn die Begr374ndung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zul344sst, dass sie auf einer allenfalls den 344u337eren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Par-teivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137). So liegt der Fall hier. 8 a) Die Kl344gerin hat im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 unwidersprochen vor-getragen, dass es sich bei der zwischen ihr und der Kreissparkasse W. verein-barten (Voraus-) Abtretung um eine stille Sicherungszession handelte und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach der Zedent im Sonderfall einer stillen Sicherungszession berechtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und damit die Unterbre-chung/Hemmung der Verj344hrung auch dann herbeif374hrt, wenn er die Abtretung im Prozess nicht offen legt (BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110; Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698). Sie hat zudem den Unterschied zu den F344llen herausgearbeitet, in denen die Klage eines Zedenten, der die Forderung nicht zur Sicherung abgetreten hat, die Verj344hrung selbst dann nicht hemmt, wenn er zur Einziehung erm344chtigt ist, jedoch die Abtretung nicht offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580). 9 Das Berufungsgericht hat zwar auf dieses Vorbringen der Kl344gerin und die im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 erw344hnten Entscheidungen Bezug genom-men, jedoch offenbar weder den Inhalt des Sachvortrags noch seinen durch Rechtsprechung untermauerten Sinn erfasst. Es sieht sich in seiner Auffassung best344tigt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) und 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 10 - 6 - 698), wonach f374r eine Unterbrechung/Hemmung der Verj344hrung die Offenle-gung von Weiterabtretung und Prozessstandschaft erforderlich sei, wenn die Klage urspr374nglich auf durch Abtretung erworbenes Recht gest374tzt und die Wirksamkeit der Abtretung sp344ter zweifelhaft werde. Damit 374bergeht das Beru-fungsgericht den Sachvortrag der Kl344gerin zur Vereinbarung einer stillen Siche-rungszession zwischen ihr und der Kreissparkasse W. Denn gerade f374r diesen Fall hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) und in ausdr374cklicher Abgrenzung zu der vom Berufungsge-richt herangezogenen, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) zugrunde liegenden Fallkonstellation entschie-den, dass die Verj344hrung der zedierten Forderung auch dann durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird, wenn der Gl344ubiger die Sicherungszessi-on nicht offen legt. Die dies ignorierenden Erw344gungen des Berufungsgerichts lassen keinen anderen Schluss zu als den, dass es den Sachvortrag der Kl344ge-rin nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls seinen Sinn nicht erfasst hat. Nicht nachzuvollziehen ist es im 334brigen, warum die Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) 374berholt sein soll. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesgerichtshof hat sie - worauf die Kl344-gerin mit Recht hinweist - best344tigt (BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110). - 7 - b) Der Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r ist entschei-dungserheblich. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist die Verj344hrung im September 2003 gehemmt worden. 11 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 12.07.2007 - 4 O 93/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 U 130/07 -
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