BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V Z R 195 / 1 1 Verkündet am: 1. Juni 2012 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004; WEG § 14 Nr . 1 a) Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft - und Trittschall zu dulden haben. b) Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach d en im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten. c) Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Ma ß- nahme geltenden Ausgabe der DIN 4 109. d) Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes. BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11 - LG Braunschweig AG Braunschweig 2 3 Der V. Z ivilsenat des Bundesgeri chtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landg e- richts Braunschweig vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Den Klägern gehört eine Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1966 errichteten Gebäudes. Die darüber li egende Wohnung der Bekla g- ten war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kläger im Wohnzimmer und im Flur mit Teppichboden ausgelegt. N ach dem Auszug der langjährigen Mieter der B e- klagten wurde der Teppichboden seitens der neue n Mieterin im Wohnzimmer durch Laminat und im Flur durc h Fliesen ersetzt. D er neue Belag wurde jeweils auf einer Schallschutzmatte auf dem ursprünglich vorhandenen Parkettfußb o- den ver legt . In den übrigen Räumen befindet sich unverändert ein Fliesenbelag. Die Kläger machen geltend, seit der E ntfernung des Teppichbodens komme es in ihrer Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Tritt - 1 2 4 und Luftschall. Sie verlangen von den Beklagten, dass diese ihre Wohnung mit einer verbesserten Trittschall dämmung versehen und dazu näher bezeichnete Maßn ahmen durchführen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gebli e- ben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: I. Das sachve rständig beratene Berufungsgericht vernei nt einen A n- spruch der Kläger auf Verbesserung des Trittschallschutzes nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG. D ie von der Wohnung der Beklagten ausgehenden akustischen Beeinträchtigungen bewegten sich in dem Bereic h der DIN 4109 in der Ausgabe von 1962. Der Austausch der Fußbodenbeläge habe zudem zu einer wesentlichen Verbesserung der Trittschalldämmung im Vergleich zu dem Zustand geführt, der bei der Errichtung des Gebäudes bestanden habe. Dass die Kläger be i dem E rwerb ihrer Wohnung aufg rund des seinerzeit in der Wo h- nung der Beklagten verlegten Teppichbodens davon ausgegangen seien, das Haus sei nicht hellhörig, führe nicht dazu, dass die Beklagten in Zukunft an di e- sem Belag festha lten müssten. Der Anspruch sei auc h nicht unter dem G e- sichtspunkt der Lästigkeit der in der Wohnung der Kläger wahrnehmbaren G e- räu sche begründe t. II. Die Revision ist nicht b egründet. 3 4 5 1. Maßstab für die sich zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes ergebenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehe n- den Gebäudeteilen wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberb ode n- be lag gehört (vgl. Ba yObLG, NJW - RR 1994, 598, 599 ; OLG Hamm, ZMR 2001, 842; Weitnauer/Briesemeiste r, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 17; Ho genschurz, MDR 2003, 201 ) nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusamme n- leben unvermeidliche Maß hinaus e in Nachteil erwächst. Dabei macht es ke i- nen Unter schied, wenn die beanstandete Beeintr ächtigung durch S chall immi s- sionen wie hier mit Blick auf den durch die Mieterin der Beklagten vorgeno m- me nen Aus tausch des Teppichbodens nicht auf ei nem eige nen Tun de s Wohnungseigentümers be ruht. Denn dieser hat nach § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Pe r- sonen zu sorgen , denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt. 2. Ein Verstoß gegen die in § 14 Nr . 1 W EG geregelten Pflichten , bei de ss en Vorliegen de r nachteilig betroffene Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder B e- seitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. Bay ObLG, NJW - RR 2000, 747, 74 8 ; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 42 sowie § 15 Rn. 43 ) , ist in des nicht gegeben . a) Ob der Gebrauch des Sondereigentums bei einem anderen Wo h- nungseigent ümer einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG hervorruft , den dieser nicht hinzunehme n braucht, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Würdigung , die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (v gl. 5 6 7 6 BayObLG, NZM 2004, 747, 748 ; OLG München, NJW 2008, 592; OLG Bra n- denburg, ZWE 2010, 272 ). Die Prü fung be schränkt sich im We sentlichen d a- rauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Nachteils zutreffend e r- fasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 1 60, 354, 360 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 176/08, NJW - RR 2011, 117, 118 Rn. 20 - jew. mwN ). b) Daran gemessen lässt die Entscheidung des Berufungsgerichts ke i- nen Rechtsfehler erkennen. aa) Zu Recht hat da s Berufungsgericht für seine Beurteilung die - mit e i- ner Ausnahme (dazu noch im F olgenden) eingehaltenen - Schallschutzwerte der DIN 4109 heran gezog en . Zwar werden durch die Regelun g lediglich - z u- dem rechtlich unverbindliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 f. mwN) - Mindestanforderungen bezeichnet, die zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen an den Schallschutz im Hochbau gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346, 352 Rn. 25). D er DIN 4109 kommt gleichwohl ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft - und Trittschall zu dulden haben (vgl. BayObLG, NZM 2000, 504, 505; OLG München, ZMR 2007, 809, 81 0; OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; Hogenschurz in Köhler/Bassenge, Anwalts - H andbuch Wo h- nungseigentumsrecht, 2. Aufl., Teil 9 Rn. 320). (1 ) Maßgeblich ist die Ausgabe von 1962 der DIN 4109 , da sich der durch den Eigentümer zu gewährende Schallschutz g rundsätzlich nach den im 8 9 10 7 Zeitpunkt der hier 1966 erfolgten Errichtu n g des Gebäudes geltenden S chutzwerten richtet . Das ist für das Mietrecht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219 und vom 7. Juli 2010 VII I ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 13 mwN), gilt aber in gleicher Weise auch für das Wohnungseigentumsrecht. Spätere Ände rungen der Werte, wie sie durch die Neufas sung der DIN 4109 im Jahr 1989 vorgenommen wurden, ble i- ben auf das Verhältnis der Wohnungseigentü mer ohne Auswirkungen. Denn andern falls wäre ein Wohnungseigentümer zur Vermeidung ansonsten drohe n- der Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gehalten, bei einer Erhöhung des Schutzniveaus den vorhandenen Schallschutz durch nachträgliche Ma ß- nahmen zu ver bess ern . Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz indes nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, NJW - RR 1994, 1497; Klein in Bärmann, aaO, § 14 Rn. 29 mwN). (2) Der Umstand, d ass die Mieterin der Beklagten den vorhandenen B o- denbelag durch einen anderen ers etzt hat, rechtfertigt die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109 nicht. Der Austausch des Bodenbelags betrifft ausschließlich die Aus stattung der Wohnung . Na chhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz erg eben sich insoweit jedenfalls dann nicht, wenn in den unter dem Belag befindlichen Es t- rich und die Geschoßdecke - wie hier - nicht eingegri ffen wird. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an den Schallschutz unverändert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 20 09 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, 2442 Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken, ZMR 2006, 802; aA OLG Frankfurt, NZM 2005, 68, 69; OLG München, NJW 2008, 592, 593; v. Behr/Pause/Vogel, NJW 2009, 1385, 1389; Sauren, ZWE 2009, 447, 448 mwN; differenzierend Hogenschurz , MDR 2008, 786, 789). Eine bei den übrigen Wohnungseigentümern etwa vorhandene E r- wartung, aufgrund der Renovierungsarbeiten seien die nunmehr geltenden 11 8 Schallschutzwerte einzuhalten, wird - anders als bei einer baulichen Veränd e- rung des Gebäudes (vgl. BGH , Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) - nicht durch hinreichende äußere Umstän de begründet . bb ) Ohne Erfolg mac hen die Kläger geltend, dass der in der DIN 4109 in der Ausgabe von 1962 für die Luftschall übertragung festgeleg te Wert bezogen auf das Wohnzimmer ihrer Wo hnung um 1 dB überschritten wird . Ein abweh r- fähiger Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erfordert eine konkrete und o b- jektive Beeinträchtigung; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanscha u- ung ein Wohnungsei gentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396 und vom 21. Dezember 2000 V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246 ). Daran fehlt es hier, weil die tats ächlich vorhandene Schalleinwirkung im Vergleich dazu, was nach der DIN 4109 zulässig und damit von den übrigen Wohnungseigentümern grundsätzlich hinzunehmen ist, nicht zu einer spürbaren Mehrbelastung führt. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug geno mmenen mit der Revision nicht angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts wird eine Änderung des Schallpegels um 1 bis 2 dB durch das menschliche Gehör nicht wahrgeno m- men. Das schließt die Annahme einer durch die Übersch rei tung des Schal l- schutzwerte s begründeten Beeinträchtigung der Kläger aus. cc ) Entgegen der Auffassung der Kläger bleibt der Umstand, dass in der Wohnung der Beklagten bislang ein Teppichboden verlegt war, für den Schal l- schutz ohne Bedeutung. (1) Allerdings kann sich im Einzelfall ein höheres Schutzniveau ergeben, als es durch die DIN 4109 festgelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der 12 13 14 9 Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz zu entnehmen sind, die über den Mindeststandard hinausgehe n (vgl. OLG Köln, NJW - RR 1998, 1312), oder dass die Wohnanlage aufgrund tatsächlicher Umstände, wozu etwa die bei ihrer Errichtung vorhandene Ausstattung oder das Wohnumfeld zählen, ein besonderes Gepräge erhalten hat (vgl. OLG München, NJW 2008, 592 f.; K lein in Bärmann, aaO, § 14 Rn. 13; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 14 Rn. 13; Timme/Dötsch, WEG, § 14 Rn. 21). (2) Das ist hier indes nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts wurde der Tep pichboden erst z u einem Zeitpunkt nach Errichtung des Gebäudes in d er Wohnung der Beklagten verlegt . Auf die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Schallsituation haben die Kläger schon deshalb keinen Anspruch, weil sich die Ausstattung im Hinblick darauf, dass der Eigent ümer nach § 13 Abs. 1 WEG in der Wahl des Bodenbelags frei ist, letztlich als zufä l- lig erweist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 2008, 681, 682; LG München I, NZM 2005, 590, 591; AG Hamburg, ZMR 2010, 406; Hogenschurz, MDR 2008, 786, 788 ; aA OLG Schleswig, OLGR 2007, 935, 936 ). Das gilt selbst dann, wenn der Belag - worauf die Kläger sich berufen - über lange Zeit in der Wohnung bela s- sen wurde und wenn der Schallschutz mit diesem Belag höher war . Hierdurch wird der Eigentümer in seiner Freiheit, was die künftige Ausgestaltung seines Sondereigentums betrifft, nicht eingeschränkt. Es gibt keinen allgemeinen A n- spruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes (a.A. wohl Klein in Bärmann, aaO, § 14 Rn. 29), es gibt nur einen Anspruch darauf, dass sich der Trittschall im Rahmen der schallschutztechnischen Mindestanforderungen hält. Sonstige Umstände, aufgrund deren von einem gegenüber den Anford e- rungen der DIN 4109 höheren schallschutztechnischen Standard der Wohna n- lage auszugehen ist, werden von den Kläger n nicht aufgezeigt. 15 10 dd ) Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage einer Inauge n- scheinnahme der Örtlichkeit angenommen hat, dass die auf das Sondereige n- tum der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen auch unter dem Gesicht s- punkt ihrer Lästigkeit (dazu etwa OLG Düsseldorf, NJW - RR 2008, 681, 683; OLG Köln, ZMR 2004, 462, 463; OLG München, NZM 2005, 509, 510) nicht geeignet sind, einen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Verbess e- rung des Schallschutzes in deren Wohnung zu begründen, erheben die Kläger keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 3. Entgegen der in der Revisionsbegrün dung vertretenen Auffassung w a- ren die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer ihnen gegenüber den Klägern zukommenden Treuepflicht nicht dar an gehindert, den Teppichboden durch einen anderen Belag zu ersetzen oder ihrer Mieterin d en Austausch zu gesta t- ten. Die dem Wohnungseigentümer bei dem Gebrauch seines Sondereige n- tums obliegenden Pflichten erfahren durch die Vor schrift in § 14 Nr. 1 WEG ei ne gesetzliche Regelung. Deren Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. We i- tergehende Ansprüche aufgrund des zwischen den Wohnungseigentümern b e- stehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ses, das die Grundlage für Treue - und Rücksichtnahmepflichten im Sinne vo n § 241 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292, 293 Rn. 8 mwN), kommen daneben nicht in Betracht. 16 17 11 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 15.10.2010 - 119 C 3333/09 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.07.2011 - 6 S 479/10 - 18
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