BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 195/12 Verkündet am: 5. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 17. Dezember 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 23. März 2012 wird auf Koste n der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagten haften der Kläger in auf Ersatz von 50 % des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. I m Revisionsverfahren streiten die Pa r- teien noch darum, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Kläg e- rin mit einer 1,5 Geschäftsgebühr ode r mit einer 1,3 Geschäftsgebühr abz u- rechnen ist. Das Landgericht hat der Schadensberechnung eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt und die weitergehende Klage abgewi e- sen . D as Berufungsgericht hat die Berufung de r Klägerin insoweit zurückgewi e- sen . Dagegen wen det sich d ie Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision , die auf die Frage nach der Höhe der anzusetzenden G e- 1 2 - 3 - schäftsgebühr beschränkt ist . Die Klägerin erstrebt die Zuerkennung eines we i- teren Betrags in Höhe von 1 75,10 Entscheidungsgründe : I. Das Berufungs gericht führt im Wesentlichen aus: Die Berufung bleibe ohne Erfolg, soweit das Landgericht die vorgerichtl i- chen Anwaltskosten nach Nr. 2300 VV - RVG auf Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe der 1,3 - fachen Re gelgebühr statt einer 1,5 - fachen Gebühr zugesprochen habe. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnete Gebühr sei im Verhältnis zu den Beklagten nicht verbindlich, weil sie unbillig sei (§ 14 Abs. 1 S atz 4 RVG). Die Anmerkung zu Nr. 2300 V V - RVG bestimme ausdrüc k- lich, eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die Täti g- keit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die erstmals in der Berufung s- instanz vo n der Kläger in ausgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundung s- abrede) rechtfertigten nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit wie sie beispielsweise im Falle erheblicher Schadensfolgen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungs - und Unterhalt s- schäden anzunehmen sei. Vielmehr handele es sich um einen durchschnittl i- chen Verkehrsunfall mit streitiger Haftungsquote, der weder die Entfaltung u m- fangreicher noch schwieriger Tätigkeiten erfordert habe. Soweit der Bundes g e- richtshof geurteilt habe, die Erhöhung der 1,3 - fachen Regelgebühr auf eine 1,5 - fache Gebühr unterliege wegen eines dem Rechtsanwalt zustehenden 20%igen Spielraums (sog. Toleranzgrenze) keiner gerichtlichen Überprüfung, teil e der 3 4 - 4 - Senat im Hinblick auf de n eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die dagegen vo r- gebrachte Kritik. Ein Toleranzbereich stehe dem Rechtsanwalt bei Rahmeng e- bühren unter der Voraussetzung einer zutreffenden Einordnung des maßg e- benden Sachverhalts anhand der in § 14 Abs. 1 RVG aufgezeigt en Kriterien zu. Die Erfüllung der Kriterien selbst bleibe vom Gericht jedoch voll überprüfbar. Auf die Anmerkung zu Nr. 2300 VV - RVG bezogen heiße das, dass die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei, der uneing e- schränkten geric htlichen Beurteilung unterliege. Werde beides verneint, stehe dem Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als die 1,3 - fache Regelgebühr zu. II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet . Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass im vorliegend en Fall die anwaltliche G e- schäftsgebühr nach Nr. 2300 VV - RVG mit 1,3 anzusetzen ist . 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den rechtlichen Au s- gangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur g e- fordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleran z- rechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überpr ü- fung entzogen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. m w N). 5 6 7 - 5 - Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmeng e- bühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV - RVG ein Ermesse nsspie l- raum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht u n- billig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflicht i- gen Dritten hinzunehme n ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 , die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5 - fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der ta t- bestandlichen Voraussetzungen für eine Üb erschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche S a- chen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne w eiteres eine 1,5 - fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV - RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit u m- fangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war. Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f. ) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nic ht festgehalten. 2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ve r- neint. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung eine mögliche tatrichterl i- che Bewe rtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugrunde gelegt. Die 8 9 10 11 - 6 - Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die dies als rechtsfehlerhaft ersche i- nen lassen könnten. Der Revision ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewertung Vortrag de r Klägerin übergangen haben könnte . Die von der Revision unter Verweis auf die Berufungsbegründung aufgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) sind im Berufungsurteil ausdrücklich aufg e- führt; d as Berufungsgericht sieht diese Umstände lediglich als für die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen und damit überdurchschnit tlichen Täti g- keit unzureichend an. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 21.02.2011 - 9 O 177/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2012 - 10 U 50/11 - 12
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