BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 19 5 /1 3 vom 22 . Mai 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 22 . Mai 201 4 beschlossen: In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. November 2013 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsb e- Gründe: Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 20. November 2013, durch den die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, auf 320.000 d sich hierbei an der Festsetzung im Urteil des Berufungsgerichts vom 23. April 2013 orientiert. Das Berufungsgericht hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2 9 . April 201 4 den Streitwert für das Berufungsverfahren in Abänderung seiner ursprünglichen Entsch t- gesetzt. Hierbei hat es sich an einem höheren Wert des Nachlasses von 2 Mi o . hälftigen Anteil und einem 30% - igen Abschlag für die Feststellungsklage e Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts auch für den Strei t- wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen. 1 - 3 - Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt, da der Beschluss des S e- nats über die Nichtzulassung der Revis ion den Parteivertretern am 25. November 2013 zugestellt w o rde n ist . Ma yen H arsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 25.01.2012 - 31 O 271/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.04.2013 - 5 U 34/12 - 2
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