ECLI:DE:BGH:2016:150716UVZR195.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 195/15 Verkündet am: 15. Juli 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG § 3 Abs. 2 Wurde im Beitr ittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingu n- gen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. BGB § 912 Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträgli chen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht davon ab, in welchem U m fang der Anbau auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude. BGH, Urt eil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2016 durch die Vorsitzend e Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 30. Juli 2015 unter Zurückwe i- sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen des Antrags abgewiesen wo r- den ist festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Za h- lung einer Pacht/Nutzungsgebühr für die Nutzung ihres Grun d- stück s für den Anbau nicht zusteht (Antrag zu 2). Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Di e Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1968 ein Grundstück in Rostock - Warnemünde. Das Grundstück war seinerzeit mit einem Wohngebäude bebaut, das sich zur Straße hin mit einer abbruchreifen übe r- dachte n Veranda in Holzbauweise fortsetzte . Die Veranda stand auf einer Fl ä- che von etwa 25 m² auf dem angrenzenden - seinerzeit volkseigenen - Grun d- stück der Beklagten . Auf Grund einer Baugenehmigung vom 8. Mai 1968 zu 1 - 3 - wurde u. a. die Holzveranda samt Fun dament vollständig abgerissen und durch einen Massivbau aus Ma u- erwerk mit massivem neuen Fundament und Betondecke ersetzt. Die Arbeiten insgesamt waren 1970 abgeschlossen. Bei dem Erwerb des Grundstücks und den späteren Baumaßnahmen nahmen die Kläger an, s ie hätten auch die Fl ä- che erworben, auf der die abgerissene Holzveranda stand. Mit Schreiben vom 10. März 2010 kündigte die Beklagte einen angeblich bestehenden Leihvertrag über die mit dem Anbau bebaute Teilfläche ihres Grundstücks . Sie verlangt von d en Klägern unter Zugrundelegung eines Ve r- kehrswerts von 344 - für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 - Kläger eingeleitetes notarielles Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrecht s- bereinigungsgesetz wurd e im Juli 2012 ausgesetzt. Die Kläger meinen, ihnen stehe ein Anspruch auf Ankauf der für den A n- bau in Anspruch genommenen Fläche nach dem Sachenrechtsbereinigungsg e- setz zu. Jedenfalls handele es sich bei dem Anbau um einen von der Beklagten zu duldende n Überbau. Sie beantragen die Feststellung ihrer Ankaufsberecht i- gung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und die Feststellung, dass der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht zust e- he. Die Beklagte stellt sowohl die Ankaufsber echtigung der Kläger als auch d e- ren Annahme in Abrede, sie habe den Anbau als Überbau zu dulden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die se ihre Feststellungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungs gründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der geltend g e- machte Anspruch auf Ankauf der für den Anba u in Anspruch genommenen Fl ä- che nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu. Dieses Gesetz erfa s- se die bauliche Nutzung des Grundstücks der Beklagten durch die Kläger nicht. R l- ches Gebäudeeigentum liege hier nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Sache n- RBerG. Die Kläger hätten das Grund stück der Beklagten schon nicht, wie aber von den Vorschriften vorausgesetzt, in Besitz genommen , sondern den vo r- handenen Besitz der Verkäuferin übernommen. Es liege weder eines der R e- gelbeispiele der zuletzt genannten Vorschrift noch ein sonstiger hänge nder Fall vor. Vielmehr handele es sich um einen Überbau. Auf d ie Bereinigung solcher Überbauungsfälle sei das Gesetz nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG bestimmten Nachzeichnungsprinzip nicht anzuwenden. Der negative Feststellungsantrag der Kläg er scheiter e daran, dass kein Überbau vorlieg e , den die Beklagte zu dulden h ätte . Um einen rechtmäßigen Überbau auf Grund eines Einverständnisses der Beklagten oder einer Verei n- barung könne es nicht gehen, da die Kläger beides in Abrede stellten und für be ides auch nichts ersichtlich sei. Auch ein entschuldigter Überbau liege nicht vor. Die Annahme eines Überbaus im Sinne von § 912 BGB scheide bei einem nachträglichen Anbau aus, wenn dieser - wie hier - mit seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrun dstück stehe. Es könne deshalb offen bleiben, 5 6 - 5 - ob auch die übrigen Voraussetzungen eines entschuldigten Überbaus vorlägen, insbesondere, ob der Anbau ohne wesentliche Beeinträchtigung des Grun d- stücks der Kläger entfernt werden könne. II. Diese Erwägunge n halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die nach § 108 Abs. 1 Sache n- RBerG zulässige Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ankaufsberecht i- gung der Kläger nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz a bgewiesen. Die Kläger sind nicht berechtigt, die für den Anbau in Anspruch genommene Fläche auf dem Grundstück der Beklagten nach Maßgabe des Sachenrechtsberein i- gungsgesetzes anzukaufen . a) Nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG kann der Nutzer vom Grundstücks - e igentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 SachenRBerG entspricht. Diese Vorschrift ist, soweit hier von Interesse, nur anwendbar, wenn ein nach § 1 Abs. 1 SachenRBerG bereinigungsfähiges Rechtsverhältnis an dem anzukaufenden Grundstück im Beitrittsgebiet besteht und eine nach §§ 4 und 5 SachenRBerG bereinigungsfähige bauliche Nutzung vorliegt . Die bereinigungsfähige Nutzung könnte sich hier nur unter dem G e- sichtspunkt einer Nutzung für den Bau von Eigenheime n nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG ergeben. Danach liegt eine nach den Grundsätzen des Sache n- bereinigungsgesetzes bereinigungsfähige bauliche Nutzung vor, wenn Grun d- stücke mit Billigung staatlicher Stell en in Besitz genommen und mit einem E i- genheim bebaut worden sind. Daran fehlt es hier. 7 8 9 - 6 - b ) D as ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger auf dem Grundstück der Beklagten kein Eigenheim, sondern nur einen Anbau errichtet haben. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG gelten die Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes über Eigenheime auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude wie Werkstätten oder Lagerräume. Unschädlich ist ferner, dass die von den Klägern auf dem Grundstück der B e- klagten vorgenommene Bebauung keiner der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SachenRBerG bestimmten Fallgruppen entspricht. Hierbei handelt es sich nur um Regelbeispiele. Mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG hat der Geset z- geber einen Au ffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckte Fälle einer Bereinigung zugänglich macht (Senat, Urteil vom 21. März 2003 - V ZR 290/02, WM 2003, 1908, 1909 f.). c ) Ein solcher unentdeckter Fall kann nach der Rechtsprechung des S e- nats aber n ur angenommen werden, wenn er bei wertender Betrachtung einem der in Satz 2 der Vorschrift genannten Regelbeispiele gleichzustellen ist oder aus sonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unte rfällt (vgl. SachenRÄndG - RegE, BT - Drucks. 12/5992, S. 102; Senat, Urteile vom 16. Oktober 1998 - V ZR 390/97, WM 1999, 94, 97, vom 12. März 1999 - V ZR 143/98, WM 1999, 968 f. und vom 3. Mai 2002 - V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643). Diese Vor - aussetzungen liegen hier nicht vor. aa ) Der Fall der Kläger steht bei wertender Betrachtung keinem der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SachenRBerG genannten Regelbeispiele gleich. Sie alle erfassen Fälle, in denen die an sich vorgesehene Verleihung oder Zuweisung von Nu tzungsrechten für die Eigenheimnutzung ausgeblieben und Wohn - und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft oder Eigenheime ohne oder 10 11 12 - 7 - ohne sachgerechte Absicherung auf fremden G rundstücken errichtet , rekonstr u- iert od e r neuerrichtungsgleich ausgebaut worden sind. Diesen Regelbeispielen hat der Senat etwa den Fall gleichgestellt , dass eine Kleingartenparzelle zu Wohnzwecken genutzt wurde, aber nicht festzustellen war, ob die Baulichkeit auf Grund eines Nutzungsvertrags nach § 312 ZGB errichtet worden wa r (Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 24 6 /01, aaO). Die Kläger haben aber kein Eigenheim auf fremde m Grund und Boden errichtet, rekonstruiert oder ausgebaut, sondern ihr auf dem eigenen Grundstück stehendes Wohnhaus ausgebaut und bei der in diesem Zusammenhang vorge nommenen Erneuerung des Anbaus auf das Nachbargrundstück übergebaut. bb ) Ein solcher Fall kann auch nicht aus sonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung in den Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigung s- gesetzes einbezogen werden. Seine E inbeziehung stünde nämlich im Wide r- spruch zu den in § 3 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Regelungszielen. ( 1 ) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dient in erster Linie dazu, die in Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrags vorbehalte ne Bereinigung der zunächst aufrechterhaltenen beschränkten dinglichen Rechte und ihre Anpassung an die Bedingungen des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzunehmen und dabei insbesondere auch die Rechte der Grundstückseigentümer angemessen zu reg eln. Dieses Regelungsziel b e- schreibt das Gesetz in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 SachenRBerG. Hierbei ist der Gesetzgeber , wie die erwähnten Regelbeispiele in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SachenRBerG zeigen, nicht stehengeblieben. In Anlehnung a n den Grundg e- dan ken des Schutzes von baulichen Investitionen bei Überbauten nach § 912 BGB sollten ungesicherte bauliche Investition en in die Regelung einbezogen werden (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 12/5992 S. 62). Eine Investitionss i- 13 14 - 8 - cherung d urch die Einräumung eines Anspruchs auf Ankauf von G rund und B o- den zum halben Bodenwert oder auf Bestellung eines Erbbaurechts zur Hälfte des üblichen Erbbauzinses sollte aber nur erfolgen, wenn in dem Recht der DDR eine Verdinglichung durch Nutzungsrechte vorgesehen war (Entwur f s- be g r ü ndung in BT - Drucks. 12/5992 S . 56). E ntsprechend d ies em mit § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG auch Gesetz gewordenen Nachzeichnungsprinzip können deshalb in die Bereinigung nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsg e- setzes nur Fälle einbezogen werden, i n denen eine Absicherung durch Nu t- zungs - oder vergleichbare Rechte nach den maßgeblichen Vorschriften der DDR möglich war (Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 187/11, NJW - RR 2013, 789 Rn. 26) und infolge eines für die DDR typischen strukturellen Vol l- zugsdefizits planwidrig unterblieben ist (Senat, Urteile vom 16. Oktober 1998 - V ZR 390/97 , WM 1999, 94, 97, vom 14. November 2003 - V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395, vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08, NJW - RR 2009, 1028 Rn. 11 und vom 23. Januar 2015 - V ZR 3 1 8/13, ZOV 2015, 135 Rn. 23). Da - raus ergibt sich allerdings auch, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz keine Anwendung findet, wenn die dingliche Absicherung einer baulichen Nu t- zung nicht planwidrig unterblieben und auch nicht an einem für die DDR typ i- schen Vollzugsdefizit gescheitert ist (Senat, Urteil vom 4. März 2005 - V ZR 148/04, ZOV 2005, 164, 165; ähnlich Urteil vom 2 7 . September 2002 - V ZR 262/01, VIZ 2 00 3, 90, 91 f.). ( 2 ) Der zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier, worauf das Ber ufung s- gericht letztlich auch entscheidend abstellt, vor. ( a ) Der Senat hat allerdings, das ist den Klägern einzuräumen, einen u n- ent deckten Fall der Sachenrechtsbereinigung in einem Fall angenommen, in dem ein em Nutzer durch die LPG ein Nutzungsrecht a n einer in die LPG eing e- 15 16 - 9 - brachten , noch unvermessene n Fläche zugewiesen wurde und sich bei der sp ä- teren Einmessung herausstellte, dass eine Klärgrube, eine Gartenmauer und eine Treppe außerhalb der Grenze des Nutzungsrechts auf fremdem Boden angelegt worden waren (Urteil vom 12. März 1999 - V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969). Im Ergebnis hatten die Nutzer hier zwar auch ein fremdes Grun d- stück mit Nebenbauwerken überbaut. Seine Ursache hatte dieser Fehler aber darin, dass die Bebauung auf der Grundlage eines Nut zungsrecht s erfolgte, das die LPG ihnen ohne konkrete Festlegung der zu bebauenden Fläche zugewi e- sen hatte und dass diese Nebenanlagen bei der späteren Einmessung einem anderen nicht mit dem Nutzungsrecht belasteten Flurstück zu ge ordnet wurden. Demgegenübe r haben die Kläger bei der Rekonstruktion des Wohnhauses auf ihrem vermessenen Innenstadtgrundstück mit dem Anbau über die Grenze g e- baut. Solche Überbauungsfälle sind nicht die Folge eines für die DDR typischen Vollzugsdefizits, sondern die Folge von Fehle rn bei der Planung und Ausfü h- rung von Bauten durch den Eigentümer. Sie kamen schon immer und kommen nach wie vor im gesamten Bundesgebiet vor. Sie si nd seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in § 912 BGB (Ü berbau) geregelt un d hatten in der ehemaligen DDR auch unter Geltung des Zivilgesetzbuchs eine ähnliche Ausgestaltung gefunden (§ 320 ZGB). Solche Fälle waren befri e- digend geregelt und bedurften keiner Bereinigung. D ie Bereinigung solcher Überbauungen nach den Grundsätzen de s Kapitels 2 des Sachenrechtsberein i- gungsgesetzes wäre deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehan d- lung nicht zu rechtfertigen. ( b ) Sie ließe sich jedenfalls nicht mit dem Nachzeichnungsprinzip b e- gründen , sondern stünde dazu vielmehr im Widers pruch. Die Kläger hätten die für den A nbau in Anspruch genommene Fläche auf dem Grundstück der B e- klagten in der DDR weder kaufen noch hierfür an dem Grundstück eine ande r- 17 - 10 - weitige eigentumsähnli che Absicherung erlangen können, die ein Ankaufsrecht zu den Bed ingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes rechtfertigen könnte. (a a ) Ein Erwerb der bebauten Teilfläche kam nicht in Betracht, weil das Grundstück bis zum 3. Oktober 1990 in Volkseigentum stand. Ein förmliches Verbot der Veräußerung von Volkseigent um ist zwar erst durch den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 20 Abs. 3 ZGB geschaffen worden. Volk s- eigentum wurde aber, dessen ungeachtet, auch schon vorher - und damit auch bei Errichtung des Anbaus bis spätestens 1970 - nicht mehr an Bürger verkau ft. Vorgesehen war vielmehr seinerzeit wie auch später nur die Verleihung von Nutzungsrechten für die Errichtung oder den Erwerb von Eigenheimen etwa nach § 8 des Gesetzes über die Aufnahme des Bausparens vom 15. Septe m- ber 1954 (GBl. I S. 783) und der Verk auf volkseigener Eigenheime etwa nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954 (GBl. I S. 784). Daran hat sich mit der Aufhebung von § 20 Abs. 3 ZGB zum 1. Juli 1990 durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 524) nichts geändert. ( b b) Der Erwerb eines solchen Nutzungsrechts oder von Gebäudeeige n- tum an dem Anbau wäre nicht in Betracht gekommen, da es nicht um die E r- ric h tung oder den Erwerb eines Eigenheims auf volkseigenem Grund, sondern lediglich um einen Anbau an ein auf Privateigentum stehenden Wohnhauses handelte. Die Bestellung eines Erbbaurechts wäre damals schon aus ideolog i- schen Gründen (vgl. dazu Rohde in: Prorektorat für Forschung der deutschen Akademie für Staats - und Rechtswissenschaft, Bo denrecht [1961], S. 96 ff., 115 f.) nicht in Betracht gekommen. Sie war aber auch rechtlich unzulässig. Denn es hätte sich um ein Nachbarerbbaurecht gehandelt, das, wie sich heute 18 19 - 11 - im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 3 SachenRBerG ergibt, nach dem seinerzeit auc h in der DDR noch geltenden § 1 Abs. 3 ErbbauVO (= § 1 Abs. 3 ErbbauRG) nicht zulässig ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 1973 - V ZR 160/71, WM 1973, 999, 1000; Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 1 ErbbauRG Rn. 10). 2. Die von dem Berufungs gericht gegebene Begründung rechtfertigt i n- dessen nicht die Abweisung des nach § 256 ZPO ebenfalls zulässigen Antrags der Kläger festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Pacht oder Nu t- zungsentgelt nicht zusteht. Die Entscheidung erweist sich inso weit auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). a) Mit dem Feststellungsantrag wenden sich die Kläger nicht gegen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Überbaurente. Sie wenden sich vielmehr gegen die Annahme der Beklagten, sie habe den Anbau nicht als Überbau zu dulden und könne deshalb Nutzungsentschädigung nach § 988 BGB verlangen. b) Das Berufungsgericht hält die Annahme der Beklagten für richtig. Se i- ne Begründung trägt diese Entscheidung indessen nicht. aa) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der A n- bau an das Haus der Kläger ein Überbau sein kann, obwohl er erst nachträglich angefügt ist. Denn auf den nachträglichen Überbau sind die Vorschriften über den Überbau im Grundsatz entsprechend anzuwenden (Se nat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24 Rn. 10). 20 21 22 23 - 12 - bb) Unzutreffend ist aber die weitere Annahme des Berufungsgericht s, der Anbau könne schon deshalb kein Überbau sein, weil er vollständig auf dem Grundstück der Beklagten steh e. (1) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Kammerg e- richt (ZfIR 2000, 371, 373) davon aus, dass ein Überbau begrifflich aus scheidet , wenn ein selbständiger Anbau vollständig auf dem überbauten Grundstück steh t (ebenso auch in seinem unv eröffentlichten Urteil vom 12. November 2009 - 3 U 30/08). Das Kammergericht stützt seine Ansicht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 169, 172, 178), die jedoch einen Zwischenbau betrifft, der sich keinem der angrenzenden Gebäude zuordnen lässt. Ihm sind außer dem Berufungsgericht das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 28. September 2012 - 11 U 76/12, juris Rn. 46) und Teile der Literatur gefolgt (Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 912 Rn. 11 a.E.; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 912 Rn. 3 a.E.; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 912 Rn. 6 a.E.). Nach anderer Ansicht kommt es auch in solchen Fällen darauf an, ob der Anbau und das ursprüngliche Gebäude eine Einheit darstellen (Tersteegen, RNotZ 2006, 433, 441). Nach einer dritten Ansicht soll entscheidend sein , ob der Anbau ohne Nachteil für das Hauptgebäude abgerissen werden kann (Staudinger/Roth, BGB [2016] , § 912 Rn. 17). (2) Der Senat hat das Urteil des Kammergerichts aus anderen Gründen aufgehoben und die Frage seinerzei t offen gelassen (Urteil vom 22. Sep - tember 2000 - V ZR 443/99, ZfIR 2001, 69, 70). Er entscheidet sie jetzt im Si n- ne der zuletzt genannten Ansicht. (a) Die Vorschrift des § 912 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der Beseitigung eines Übe rbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftl i- 24 25 26 27 - 13 - cher Werte vermieden werden soll, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäudeteils meist nicht auf diesen beschränken lässt, so n- dern zu einer Beeinträchtigung und Wertminderung auch des bes tehen ble i- benden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt (Senat, Urteile vom 4. April 1986 - V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 294, vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304 und vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24 Rn. 10; Sta udinger/Roth BGB [2016], § 912 Rn. 1; MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 912 Rn. 1). Der mit § 912 BGB verfolgte Regelungszweck lässt sich nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Ausl e- gung der Vorschrift sachgerecht verwirklichen, sondern nur durch eine Ausl e- gun g, die den Zweck der Vorschrift in den Blick nimmt (Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, BGHZ 204, 364 Rn. 30). (b) Bei Veränderungen eines bestehenden Gebäudes wird der Grundg e- danke des § 912 BGB nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und da her nicht stets von einem Überbau im Rechtssinne auszugehen sein. Dies gilt insbeso n- dere bei nachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und Mark i- sen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24 Rn. 10). Entsprechendes gilt für einen Öltank, der nicht in das Gebäude eingefügt ist, dessen Beheizung er dient (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW - RR 2013, 652 Rn. 17 f. ). Nach di e- sen Grundsätzen muss auch ein Anbau beurteilt werden, der vollständig auf dem überbauten Grundstück steht. Die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau hängt nicht von dem mehr oder w eniger zufälligen Umstand ab, i n welchem Umfang dieser auf dem überbauten Grundstück steht, sondern von den mit dem Abbruch des A n- 28 - 14 - baus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden st e- hende Gebäude. cc) Die danach maßgebliche Frage, ob der Anbau ohne wesentliche B e- einträchtigung für das Wohnhaus der Kläger abgerissen werden kann, hat das Berufungsgericht letztlich offengelassen. Es ist deshalb für das Revisionsve r- fahren zu unterstellen, dass der Anbau nicht ohne eine solche Beeinträchti gung für das Wohnhaus der Kläger abgerissen werden kann. dd) Zu dulden hat die Beklagte den Überbau der Kläger nach § 912 Abs. 1 BGB nur, wenn er ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erfolgte. Gr o be Fahrlässigkeit wird sich zwar nicht allein deshalb verneinen lassen, weil die Kläger geglaubt haben, auch diese Fläche erworben zu haben. Denn auch dann könnten sie an der Grenze gebaut haben und gehalten gewesen sein, den Grenzverlauf zu klären (dazu: Senat, Urteile vom 19. September 2003 - V ZR 360/02, BGHZ 156, 170, 171 f. und vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24 Rn. 12). Feststellungen dazu hat das Ber u- fungsgericht nicht getroffen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren zu unte r- ste l len, dass die Kläger ohne Vorsatz oder grobe Fahrläss igkeit handelten. c ) Auf dieser Grundlage lässt sich die entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf den Anbau der Kläger nicht ausschließen, so dass sich die En t- scheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als rech t- mäßig erweist (§ 561 ZPO) . aa ) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Anbau als Überbau zu dulden, wäre zwar erloschen, wenn die Beklagte den Anbau im Zusammenhang mit dessen Genehmigung widerruflich gestattet oder wenn sie den Klägern die 29 30 31 32 - 15 - Grundstücksfläche zur Nutzung fü r den Anbau überlassen hätte. In diesem Fall best ünde die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung des Anbaus nur bis zum Widerruf der Gestattung oder zur Beendigung der Überlassung (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 308) , die hier durch die Kündigung eines etwaigen Leihverhältnisses durch die Beklagte eingetreten wäre. bb ) Die von der Beklagten vorgelegte Vereinbarung der ( damaligen ) Stadt Rostock mit P . S . vom 10. Juni 1884 könnte zwar eine sol che Gestat tung enthalten . Eine aus ihr folgende Duldungspflicht muss entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Entfernung der ursprünglich vorhandenen Holzveranda durch die Kläger entfallen sein. Die Gestattung eines Überbaus kann nämlich im Unte rschied zu einem kraft Ge setzes zu duldenden entschuldig ten Überbau (zu diesem: Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 973 Rn. 24; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 912 Rn. 35) entsprechend dem Willen der daran Beteiligten auch die Dul dun g des Wiederaufbaus, der Erneue rung oder der Ersetzung der erlaubten Anlage durch eine andere umfassen . Gegenüber den Rechtsnachfolgern von P . S . würde eine solche Gestattung aber nur wirken, wenn sie von diesen jeweils übernommen worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 93/53, LM Nr. 1 zu § 912 BGB Bl. 4 Rs.). Dazu könnte es durch die R e- gelung in Nr. III des Kaufvertrags der Parteien gekommen sein. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht näher befasst. D er Senat kann die se Regelung nicht selbst auslegen , weil nicht auszuschließen ist, dass sich bei näherer Aufklärung auslegungsrelevante Feststellungen ergeben . Deshalb ist für das Revisionsve r- fahren zu unterstellen, dass aus der Regelung kein Übergang der Rechte und Pflich ten aus der Gestattung von 1884 folgt . 33 - 16 - cc ) In einem Parallelfall hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Genehmigung und Duldung der Überbauung stillschweigend eine Grundstückleihe zwischen der Stadt und dem Überbauenden zustande g e- kommen ist (Urteil vom 12. November 2009 - 3 U 30/08, unveröffentlicht). Die Beklagte hat deshalb ein zu den Klägern etwa bestehendes Leihverhältnis g e- kündigt. Die Annahme einer (stillschweigenden) Grundstücksleihe scheitert im Fall der Kläger indessen daran, das s die se nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts sowohl bei Erwerb des Grundstücks als auch bei der Errichtung des Anbaus glaubten, sie hätten die bebaute Fläche miterworben , und sich für sie die Frage einer Leihe gar nicht stellte (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, WM 2012, 2035 Rn. 21 für die Bestätigung e i- nes nichtigen Vertrags, den die Parteien für wirksam halten). d ) Sollte sich ergeben, dass die Beklagte den Anbau nicht zu dulden hat, könnte sie Nutzungsentschädigung gem äß § 988 BGB verlangen, und zwar entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Prozes s- bevollmächtigten der Kläger vertretenen Ansicht auch, wenn sie die dann b e- stehenden Ansprüche auf Herausgabe des Grundstücks und Beseitigung des Anbaus nicht geltend macht. Die Norm richtet sich - anders als § 987 BGB - gegen den unverklagten Besitzer . Sie setzt keine Vindikationsklage, sondern nur eine Vindikationslage voraus , die auch die Kläger jederzeit durch die dann geschuldete Herausgabe der Fläch e beenden könnten. 34 35 - 17 - III. Die Revision ist hinsichtlich der beantragten Feststellung eines Ankauf s- anspruchs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unbegründet. Im Übr i- gen kann das Berufungsurteil dagegen keinen Bestand haben. Insoweit ist die Sache n icht zur Entscheidung reif, weil tatsächliche Feststellungen fehlen. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 06.06.2014 - 3 O 1023/ 12 (2) - OLG Rostock, Entscheidung vom 30.07.2015 - 3 U 82/14 - 36
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