ECLI:DE:BGH:2019:030719UIVZR195.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 195/18 Verkündet am: 3. Juli 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Fels ch , Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers we rd en das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. Ju li 2018 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Schlei- den vom 24. Oktober 2017 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbind- lichkeit aus der Kostennote der Rechtsanwälte W . und B . vom 13. Juni 2017 in Höhe von 1 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2015 eine Rechtsschutzversicherung hält, der Allgemeine Rechtsschutz - Versicherungsbedingungen der Beklagten (A . ARB/2012, im Fol- genden : ARB 2012) zugrunde liegen, verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Kostenforderung. 1 - 3 - In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem: " § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschu tz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz - b) im Rechtsschutz für Famil ien - , Lebenspartnerschaft s - c) d) in allen anderen Fällen von dem Zeit punkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschrif- ten began gen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis d) müssen nach sen B eendigung eingetreten sein. (2) mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen " Mit Kaufvertrag vom 18. Juni 2014 hatte der Kläger sein gebrauch- tes Kraftfahrzeug M ercedes SLK 200 verkauft und der Käufer in, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schriftlich zugesichert, Unfall- schäden an einer Achse und einer Stoßstange seien behoben. Mit An- waltsschreiben vom 9. Oktober 2015 machte die Käufer in Gewährleis- tungsrechte geltend und warf dem Kläger vor, die Schäden seien in 2 3 - 4 - Wahrheit nicht behob en. Um sich hiergegen zu verteidigen , beauftragte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei. Auf deren Deckungsanfrage vom 11. November 2015 erklärte sich die Beklagte für leistungsfrei, weil der Versicherungsfall vor Beginn der Rechtschutzversicherung eingetre ten sei. Nachfolgend ließ die Käufer in ein selbständiges Beweisverfahren durchführen . Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 stellten die vom Kläger Von dieser Forderung möchte der Kläger aufgrund der Rechtsschutzver- sicherung freigestellt werden. Er meint, der Versicherungsfall sei in ver- sicherter Zeit eingetreten, den dafür maßgeblichen Verstoß bilde erst das unberechtigte Gewährleistungsverlangen der Käuferin. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Rev ision verfolgt er sein Freistellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I . Das Berufungsgericht hat einen Deckungsanspruch des Klägers verneint, weil der Ver si cherungsfall bereits vor Beginn der Rechtsschutz- versich erung eingetreten sei. Der gemäß § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 maßgebliche Verstoß, den der Kläger begangen haben solle, liege sch on in der Übergabe des Fahrzeug s mit einem trotz entsprechender Zusage nicht beseitigten Unfallschaden im Juni 2014. Es se i mit dem Wortlaut des § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 unvereinbar, den maß- geblichen Verstoß allein dem Vorbringen des Klägers und seinem gegen 4 5 6 - 5 - die Käufer in erhobenen Vorwurf der ungerechtfertigten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zu entnehmen. Denn da die Klausel aus- drücklich auch auf Verstöße des Versicherungsnehmers abstelle, verlöre die Anknüpfung bei dieser Auslegung ihren Anwendungsbereich. Die Auslegung hätte ferner zur Folge, dass sich der Versicherungsnehmer um seinen Versicherungsschutz brächte, wenn er im laufenden Passiv- prozess seinem Gegner weitere Rechtsverstöße aus vorversicherter Zeit vorhielte. Der Kläger verkenne auch Funktion und Zweck des § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 , Zweckabschlüsse zu verhindern. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2015 (IV ZR 214/14, r+s 2015, 193), die zu einem Aktivprozess des dortigen Versi- cherungsnehmers ergangen sei, ergebe sich nichts a nderes. Im Passiv- prozess des Versic herungsnehmers bestehe von vorn herein kein Schutz vor d er ungerechtfertigten Geltendmachung von Ansprüchen aus unver- sicherter Zeit durch den Gegner des Versicherungsnehmers. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat aus dem bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherungsver- tr ag Anspruch auf Freistellung von der Forderung seiner Rechtsanwälte rechtlichen Auseinandersetzung mit der Käuferin seines Gebrauchtfa hr- zeug s. Der Versicherungsfall ist entgegen der Auff assung des Berufungs- gerichts in versicherter Zeit eingetreten. Maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ist hier allein das nach dem Vor- bringen des Klägers ungerechtfertigte Geltendmachen von Gewährleis- tungsansprüchen durch die K äuferin seit dem 9. Oktober 2015. Auf den Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs und der Übergabe des Fahrzeugs 7 8 - 6 - kommt es deshalb nicht an, weil d er Kläger seine Verteidigung nicht auf einen eigenen Rechtsverstoß stützt . 1. Ob der Rechtsschutzfall in versich erter Zeit eingetreten ist, ist hier nach § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 zu bestimmen. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher , um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht . Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interess en an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klau- sel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Se- natsurteil vom 6. Juli 2016 IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtspr echung (vgl. Senatsur- teil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/8 2, VersR 1984, 530 unter I 3 [ juris Rn. 14 ff. ] ; zu stimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [ juris Rn. 25 f. ] ) zur Auslegung des § 14 (3 ) ARB 75 , der insoweit eine dem § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 im Wesentlichen gleichlautende Regelun g enth ält, in F ällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so genannte Aktivprozess - Fälle), aber auch in ei- nem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Kranken- versicherungsleistungen unter anderem gegen eine Aufrechnung sein er Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand- 9 10 11 - 7 - lung wehrte, nicht mehr festgehalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2015 IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 14, 15 m.w.N. ; vgl. dazu R. Wendt, r+s 201 4 , 328 , 334 ) . Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutz- fall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 25. Februar 2015 I V ZR 214/14, r+s 20 15, 193 Rn. 12 ff., 14 ff. ; vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.; IV ZR 60/13; IV ZR 61/13; IV ZR 62/13, jeweils unter I 2 a [ ju- ris Rn. 15 ff. ] ; vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12 ff. ; vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 2 0 ff. ; Se- natsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - I V ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [ juris Rn. 19 ff. ] ; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2 003, 638 unter 1 a [ juris Rn. 8 f. ] ; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334). Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass dieser es übernimmt, die Wahrnehm ung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der durchschnittliche Versicherungs- nehmer, dass mit der Anknüpfung des § 14 (3) ARB 75 (hier des § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012) an die erste adäquate Ursache des Aus- gangsstreits der Bedingungswortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückver- lagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfall e s maß- geblichen Geschehens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht (vgl. dazu Senatsurt eil vom 5. November 2014 IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rn. 19 m.w.N.). Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tat- 12 13 - 8 - sachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtschutzbegeh- ren begründet ( vgl. Senatsurteil vom 19. No vember 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff. ; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [ juris Rn. 20 ] ; vom 19. März 2003 - IV ZR 139 /01, VersR 2003, 638 unter 1 a [ juris Rn. 8 f. ] ; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4). Dabei wird der Versicherungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ausl ösenden Verstoß allein in dem vermeint- lichen Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspruch stützt. Der Senat hat dazu angenommen, aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ließen sich seine Ansprüche auf eigenes Fehlverhalten nicht stützen (Senatsurteil vom 25. Fe bruar 2015 IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 15). Anderenfalls hätte es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer d en De- ckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 16). Nach allem hat es der Senat in Fällen des Rechtsschutzes für Aktivprozesse des Versiche- rungsnehmers als für die Bestimmung des Versicheru ngsfalles unerheb- lich angesehen, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet (Senat aaO). Stattdessen richte sich die Festlegung des "verstoßabhängigen" Rechtsschutzfalles im Sinne von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (hier § 4 ( 1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ) al- lein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzun- gen, wobei dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten müsse, mit dem der Versicherungsnehmer (zweitens) den Vor- wurf eines Rechtsvers toßes verbinde, der den Keim für die rechtliche 14 - 9 - Auseinandersetzung enthalte und auf den der Versicherungsnehmer (drittens) seine Interessenverfolgung stütze, wobei es nicht auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit die- ser Behauptungen ankomme (Senatsurteil vom 19. November 2008 IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Leitsatz b und Rn. 20 ff. , so genannte Drei - Säulen - Theorie). c ) Ob und wie sich die se Senatsrechtsprechung auf Fälle übertra- gen lässt, in denen sich der Versicheru ngsnehmer im Ausgangsstreit ge- gen Ansprüche verteidigt, die sein Anspruchsgegner gegen ihn erhebt (Passivprozesse), ist sow eit diese Senatsrechtsprechung nicht ohnehin insgesamt abgelehnt wird (vgl. dazu OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.; Urteil vom 20. April 2018 7 Ob 36/18x, RIS; MünchKomm - VVG/Obarowski , 2. Aufl. Rechtsschutzversicherung Rn. 298, 299; Schneider in Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 4 13) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (offen gelassen von OLG Düs- seldorf r+s 201 6, 514 Rn. 19). aa ) Nach einer Auffassung sollen die vom Senat entwickelten Grundsätze auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers spiegelbildlich - in der Weise übertragen werden, dass für die Festle- gung des Versicherungsfalles nach § 14 (3) ARB 75 oder § 4 (1) Satz 1 Buchst d) ARB 2012 allein auf die Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Rechtspflichten abzust ellen ist, die der Anspruchsgeg ner dem Versi- cherung snehmer anlastet (Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 55 a; Armbrü ster , NJW 2017, 3660; Cornelius - Winkler , VersR 2 0 15, 1476, 1480 f.). Das stützt sich vor allem auf den Bedin- gungsw ortlaut und insbesondere die auch vom Berufungsgericht hervor- gehobene Überlegung, dass anderenfalls die dort getroffene Regelung, nach der auc h ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Rechts- 15 16 - 10 - pflichten oder Rechtsvorschriften als für die Bestimmung des Versiche- rungsfall e s maßg eblich angesprochen werde, leer liefe. Nach dieser Auffassung wäre der Versicherungsfall hier mit der dem Kläger v on seiner Gegnerin vorgeworfenen Übergabe des nicht reparierten Fahrzeugs im Juni 2014, mithin in nicht versicherter Zeit, eingetreten. bb ) Eine vermittelnde Auffassung (Schaltke/Weidner, r+s 2016, 225, 227; Schaltke, NJW 2018, 581, 58 4 f. ; VersR 20 18, 104 1 , 104 4 ff. ) möchte abweichend von den im Aktivprozess des Versicherungsnehmers nach der Senatsrechtsprechung geltenden Maßstäben im Passivprozess im Grundsatz Verstöße beider Seiten für die Bestimmung des Versiche- rungsfalles heranziehen. Dafür spre che neben dem Wortlaut des § 14 (3) ARB 75 (bzw. des § 4 (1) Buchst. d ARB 2012), dass in Passivprozessen der Gegner des Versicherungsnehmers das Streitverfahren in Gang set- ze und dieser Streit deshalb primär durch den Vorwurf der Gegenseite geprägt werde. Mitunter erlaube auch nur der Vortrag des Anspruchs- gegners die Einordnung des Ausgangsverfahrens unter eine in der Rechtsschutzversicherung versicherte Leistungsart (Schaltke, NJW 2018, 581, 584 ). Auch diese Meinung führte im Streitfall zur Annahme e ines Versi- cherungsfalles in nicht versicherter Zeit, weil danach auch die dem Klä- ger von seiner Anspruchsgegner in angelastete Übergabe des entgegen einer Zu sage nicht reparierten Fahrzeug s noch vor Beginn der Rechts- schutzversicherung einen ersten für den A usgangsstreit adäquat kausa- len Pflichtenverstoß im Sinne von § 4 (1) Buchst. d ARB 2012 darstellte, auf den nach § 4 (2) ARB 2012 abzustellen wäre. 17 18 19 - 11 - cc ) Die dritte Auffassung tritt dafür ein, die neuere Senatsrecht- sprechung unmittelbar auch auf den Pas sivprozess des Versicherungs- nehmers zu übertragen, so dass auch dort für die Bestimmung des Ver- sicherungsfall e s allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Verstoß entscheidend sei, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlaste (LG Frankfurt am Main r+s 2018, 652 [ juris Rn. 18 ff. ] mit zust. Anm. Maier; LG Stade, Anerkenntnisurteil vom 24. Juli 2018 3 S 20/18, juris Rn. 20 ff.; Maier, r+s 2017, 574, 578; Happel, VersR 2019, 193, 200 ). Danach wäre im Streitfall der Versicherungsfall erst mit der - aus Sicht des Versicherungsnehmers unberechtigten - Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch seine Anspruchsgegner in nach Beginn der Rechtsschutzversicherung eingetreten und die Beklagte mit- hin zur Rechtsschutzdeckung verpflichtet. d ) D ie zuletzt genannte Auffassung trifft zu . Für die zeitliche Fest- legung des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ist auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet (ebenso Maier, r+s 2017, 574, 578; siehe auch Heither, NJW 2017, 693, 694; Gellwitzki, AnwBl 2015, 48, 52). Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterschei- dung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kommt es in- soweit nicht an. aa ) Wenngleich nach dem Bedingungswortlaut der Versicherungs- fall unter anderem dann eintritt , wenn der Versicherungsnehmer selbst einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll , erkennt er auch im Falle eines Passivpro- z esses, dass eine wortlautkonforme Anwendung des § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzversicherungsfalles maßgeb- 20 21 22 - 12 - lichen Geschehens in sich birgt (vgl. Senatsurteil vom 5 . November 2014 - IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rn. 19). Da bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auch die Interessen des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen sind, ist seiner Erwartung Rechnung zu tragen, dass der Rechtssc hutz- ver sicherer es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes- sen zu unterstützen. Deshalb kann es auch dann, wenn der Versiche- rungsnehmer im Ausgangsstreit von seinem Anspruchsgegner in An- spruch genommen wird, für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankommen, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2014 IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 f. m.w.N.). Auch insoweit darf es der Anspruchsgegner nach der Erwartung des Versi cherungsnehmers nicht in der Hand haben, dem Versicherungsnehmer mittels seiner Behaup- tungen den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2015 IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 16). Denn der Versiche rungsnehmer wird dem Leistungs- versprechen des Rechtsschutzversicherers, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen, eine Solidaritätszusicherung entnehmen, dass der Versicherer ihn geg en Vorwürfe des Gegners unterstütze (vgl. Maier, r+s 2015, 489, 492). Deshalb erwartet er, dass der Rechtsschutzversi- cherer von seiner , des Versicherungsnehmers, Darstellung und Bewer- tung des Geschehens ausgeht und nicht vom Vorbringen seines An- spruchsgegn ers, zumal die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht der Ort ist, den Wahrheitsgehalt einander widersprechender Darstellun- gen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits oder den Widerstreit unter- schiedlicher Rechtsauffassungen zu klären. 23 - 13 - Demzufolge wir d er den in § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 er- wähnten eigenen Verstoß allenfalls als Umschreibung der - von ihm selbst für zulässig, vom Gegner jedoch als pflichtwidrig erachteten - Weigerung verstehen, den gegen ihn erhobenen Anspruch zu erfüllen . D ass es aber ungeachtet der ihm vom Versicherer zugesagten Unter- stützung für den Eintritt des Versicherungsfall e s auf Verstöße ankommen soll, die der Gegner des Ausgangsstreits ihm zur Begründung seines - aus Sicht des Versicherungsnehmers unberechtigten - Bege hrens vor- wirft, wird der Versicherungsnehmer mit Blick auf sein Rechtsschutzinte- resse dem Bedingungstext nicht entnehmen und jedenfalls bei einem pri- vatrechtlichen Streit nicht in Erwägung ziehen, dass ein eigenes , ihm von seinem Gegner nach seiner Auffass ung zu Unrecht vorgeworfenes Fehl- verhalten den ersten maßgeblichen Verstoß im Sinne dieser Bedingung darstellen kann. Die als so genannte Drei - Säulen - Theorie bezeichneten Grundsätze aus dem Senatsurteil vom 19. November 2008 (IV ZR 305/07, BGHZ 178, 3 46 Rn. 20 ff.) lassen sich mithin auf den Passivrechtstreit des Ver- sicherungsnehmers übertragen. Denn was die Rechtsverstöße anbe- langt, die der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet, unterschei- det sich seine Interessenlage im Passivrechtsstreit nicht von derjenigen in Aktivfällen (vgl. dazu schon R. Wendt in Arbeitsgemeinschaft Ver- kehrsrecht des DAV Hrsg. - Homburger Tage 2014 S. 35, 59). bb ) Der Versicherungsnehmer wird sein Klauselverständnis auch nicht an dem Interesse des Rechtsschutzversich erers ausrichten, mittels der Rechtsschutzfallklauseln etwaige Manipulationsmöglichkeiten, insbe- sondere so genannte Zweckabschlüsse, zu unterbinden (abw. OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.). § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 stellt schon nicht darauf ab, o b sich die Verwirklichung eines Risikos für den 24 25 26 - 14 - Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abge- zeichnet hat. Ob die Klausel vor allem so genannten Zweckabschlüssen, d.h. der Möglichkeit begegnen soll, Versicherungsschutz für bereits bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetretene Lebenssachver- halte zu erlangen, die schon eine adäquate Ursache für eine spätere rechtliche Auseinandersetzung gesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2018 IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rn. 49), ist zweifelhaft. Denn je nach den zeitlichen Umständen des Einzelfalles kann sie zu einem für den Versicherungsnehmer günstigen oder nachteiligen Ergebnis führen. Eine zeitliche Vorverlegung des Versicherungsfalles kann je nach ver- sicherter Zeit vielfach eine den Interessen des Versicherers zuwiderlau- fende Ausweitung seiner Nachhaftung zur Folge haben. Zudem hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass von einem Zweckabschluss nur dort die Rede sein kann, wo der Abschluss des Rechtsschutzversiche- rungsver trages vom Versicherungsnehmer gezielt darauf gerichtet ist, Versicherungsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen zu erlangen, deren Ursache bereits in vorversicherter Zeit gesetzt wurde. Das setzt jedoch eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von der S treitursache v oraus (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2018 IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 R n. 49), auf die der Wortlaut des § 4 (1 ) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ge- rade nicht abstellt . 2. Ist damit im Streitfall derjenige Verstoß maßgeblich, den der Kläg er der Käuferin seines Fahrzeug s anlastet, hat das Berufungsgericht zu Unr echt einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz ver- neint, 27 - 15 - denn der maßgebliche Verstoß , die nach Auffassung des Klägers unbe- rechtigte Geltendmachung von Gewährleistungsan sprüchen, hat sich hier erst in versicherter Zeit ereignet. Felsch Prof. Dr. Karczewski Leh- mann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Schl eiden, Entscheidung vom 24.10.2017 - 9 C 74/17 - LG Aachen, Entscheidung vom 17.07.2018 - 3 S 137/17 -
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