BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 196/00 Verkündet am: 24. Januar 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 305 , 631 Abs. 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB -Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und A b - schlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig - 2 - zu behalten. Der Besteller trägt demgegenber die Beweislast fr die behaupt e - ten Voraus- oder Abschlagszahlungen. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00 - OLG Dresden LG Chemnitz - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlu ng vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haû, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der Freistaat Sachsen verlangt von der Beklagten Rckzahlung von geleisteten Abschlagszahlungen aus zwei Werkverträgen in Höhe von insg e - samt 276.604 DM nebst Zinsen. II. Die Sächsische Landesstelle fr Museumswesen, eine Einrichtung des Klägers, beabsichtigte, vom 13. Juni bis 18. Oktober 1998 die erste Sächsische - 4 - Landesausstellung im Kloster St. M. auszurichten. Mit Vertrag vom 15. November 1996/27. November 1996 (zuknftig: erster Vertrag) beauftragte sie die Beklagte mit der Gestaltung der Ausstellung. Fr die Vergtung wurde ein Limit von 1.332.000 DM incl. 15 % Mehrwertsteuer vereinbart. Fr die ei n - zelnen Ttigkeiten war zum Teil Abrechnung auf Stundenbasis, im brigen A b - rechnung nach der HOAI und der Honorarempfehlung des Bundes Deutscher Grafiker (BDG) vorgesehen. Ferner wurden Abschlagszahlungen nach A b - wicklungsfortschritt gegen Rechnung zu bestimmten Zahlungsterminen verei n - bart. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1996/20. Januar 1996 (zuknftig: zweiter Vertrag) wurde die Beklagte mit der Entwicklung der visuellen Grundstruktur eines Erscheinungsbildes (Corporate Design) und der Gestaltung verschied e - ner Werbemittel einschlieûlich der Werkzeichnungen beauftragt. Daneben sollte sie konzeptionelle, methodische und organisatorische Leistungen erbri n - gen. Fr den ersten Vertrag stellte die Beklagte am 2. Dezember 1996 eine Abschlagsrechnung ber 146.000 DM und am 20. Mai 1997 eine Abschlag s - rechnung ber 250.000 DM. Fr den zweiten Vertrag stellte sie am 14. Mrz 1997 eine Rechnung ber 19.811,40 DM brutto und am 9. Juli 1997 eine Rechnung ber 36.792,60 DM brutto. Alle Rechnungen wurden bezahlt. Mit Schreiben des Schsischen Staatsministeriums fr Wissenschaft und Kunst vom 25. September 1997 kndigte der Klger beide Vertrge mit sofortiger Wirkung und begrndete dies damit, die Beklagte habe ihre Leistu n - gen unvollstndig und nicht termingerecht erbracht. Der Klger forderte die Beklagte auf, die erhaltenen Zahlungen unter Aufschlsselung der erbrachten Leistungen abzurechnen. - 5 - Mit Abrechnung vom 18. September 1997 errechnete die Beklagte fr den ersten Vertrag einen Rechnungsendbetrag von 249.821 DM und ein Gu t - haben des Klgers in Höhe von 146.179 DM. Sie zahlte daraufhin 146.000 DM an den Klger zurck. Auf die Aufforderung des Klgers, die Rechnungsste l - lung zu konkretisieren, erstellte die Beklagte unter dem 7. November 1997 eine neue Rechnung, nunmehr mit einem Endbetrag von 359.570,30 DM. Fr den zweiten Vertrag errechnete die Beklagte mit Abrechnung vom 28. November 1997 einen Endbetrag von 54.641,08 DM und ein Guthaben des Klgers von 1.962,92 DM. Nach Ansicht des Klgers hat die Beklagte bis zur Kndigung lediglich Leistungen im Wert von 30.000 DM erbracht. Mit seiner Klage begehrt er de s - halb die Rckzahlung von 276.604 DM. III. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrndung abgewiesen, der Klger sei nicht aktivlegitimiert und habe darber hinaus nicht hinreichend zum Umfang der Leistungen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat dem Klger lediglich das aus der Abrechnung der Beklagten fr den zweiten Vertrag e r - rechnete Guthaben in Höhe von 1.962,92 DM zugesprochen. Im brigen hat es die Berufung mit der Begrndung zurckgewiesen, der Klger habe zum U m - fang der erbrachten Leistungen nicht substantiiert vorgetragen. Hiergegen wendet sich die Revision. - 6 - Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des ang e - fochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. Auf das Schuldverhltnis findet das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. 1. Das Berufungsgericht hat die teilweise Zurckweisung der Berufung wie folgt begrndet: a) Die beiden Werkvertrge seien durch die Kndigung des Klgers ex nunc beendet worden. Fr die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen seien die beiden Vertrge der Rechtsgrund. Soweit der Klger fr nicht e r - brachte Leistungen Vergtung bezahlt habe, seien diese ohne Rechtsgrund erfolgt, so daû der Klger als Auftraggeber hinsichtlich berzahlter Betrge einen Anspruch auf Rckerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung habe. b) Der Bereicherungsglubiger habe grundstzlich die Darlegungs- und Beweislast dafr, daû er auf eine Nichtschuld gezahlt habe. Ein Ausnahmefall, in dem der Schuldner die Beweislast trage, sei nicht gegeben. c) Zwischen den Zahlungen auf den ersten und den zweiten Vertrag sei zu unterscheiden. Nur der erste Vertrag enthalte eine Vereinbarung ber A b - schlagszahlungen, der zweite nicht. Die Beklagte habe daher insoweit keinen - 7 - Anspruch darauf gehabt, daû der Klger auf die gestellten Teilrechnungen Zahlungen leiste. Zahle der Klger trotz fehlender Vereinbarung, stehe ihm deswegen kein Anspruch auf Rckzahlung zu. Der Klger habe nicht dargelegt, daû es sich bei den von der Beklagten gestellten Rechnungen um Abschlag s - rechnungen handele und daû er sich vorbehalten habe, die exakte Ford e - rungshhe von der endgltigen Abrechnung abhngig zu machen, und daû es sich nicht um konkrete Teilrechnungen fr bestimmte erbrachte Teile des We r - kes handele. d) Unter der Voraussetzung, daû es sich um Teilrechnungen ber ko n - kret erbrachte Leistungen handele, und daû der Klger auf diese Teilrechnu n - gen geleistet habe, verbleibe es bei der ursprnglichen Darlegung- und B e - weislast. Der Klger msse den Nachweis fhren, welche abgerechneten Pos i - tionen nicht erbracht worden seien und in welcher Hhe eine Überzahlung vo r - liege. II. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Rckforderungsanspruch des Klgers rechtsfehlerhaft als Bereicherungsanspruch qualifiziert und bersehen, daû die Parteien im zweiten Vertrag ebenfalls Abschlagszahlungen vereinbart haben. 1. Aus einer Vereinbarung ber Voraus- oder Abschlagszahlungen in e i - nem VOB/B-Vertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen; ergibt die Abrechnung einen Überschuû, dann hat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Übe r - - 8 - schusses (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 374 = BauR 1999 , 635 = ZfBR 1999, 196). 2. Das gilt ebenso fr den BGB-Werkvertrag. Der Umstand, daû im BGB-Vertrag die Flligkeit der endgltigen Ve r - gtung nach Abnahme oder Kndigung des Vertrages im Unterschied zum VOB/B- und Architekten-Vertrag, vorbehaltlich einer abweichenden vertragl i - chen Vereinbarung, keine Schluûrechnung voraussetzt, ist in diesem Zusa m - menhang ohne Bedeutung. Vereinbaren die Vertragsparteien Voraus- oder A b - schlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, daû der Unternehmer die einzelnen Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer Voraus- oder Abschlagsrechnung und die ihm nach einer Kndigung des Ve r - trages oder nach Abnahme zustehende endgltige Vergtung unter Berc k - sichtigung der geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endglt i - gen Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorlufigen Charakter der Voraus- oder Abschlagszahlungen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BG HZ 140, 365, 374 = ZfBR 1999, 196 = BauR 1999, 635). 3. Ergibt sich aus der Rechnung ber die endgltige Vergtung, daû die Summe der Voraus- oder Abschlagszahlungen die dem Unternehmer zust e - hende Gesamtvergtung bersteigt, ist der Unternehmer aufgrund der mit der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen stillschweigend getroff e - nen Abrede verpflichtet, den berschuû an den Besteller auszuzahlen. 4. Der Besteller hat schlssig die Voraussetzungen fr einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoberschusses aus einer Schluûabrechnung vorz u - tragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers - 9 - beziehen und darlegen, daû sich daraus ein berschuû ergibt oder nach Ko r - rektur etwaiger Fehler ergeben mûte. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Hhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und daû diesen Zahlungen ein entsprechender endgltiger Ve r - gtungsanspruch des Unternehmers nicht gegenbersteht. Er kann sich auf den Vortrag beschrnken, der bei zumutbarer Ausschpfung der ihm zur Ve r - fgung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundstzen ausreichend vorgetragen, muû der Unternehmer darlegen und beweisen, daû er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagsza h - lungen endgltig zu behalten (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 375 f. = BauR 1999, 635 = ZfBR 1999, 196). 5. Die Klgerin hat gemessen an diesen Grundstzen zu ihrem A n - spruch hinreichend vorgetragen. Der Beklagten obliegt es daher, darzulegen und ggf. zu beweisen, daû sie berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgltig zu behalten. Ullmann Thode Haû Wiebel Kuffer
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