BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 196/03Verkündet am: 6. Februar 2004K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GBBerG § 9a) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen erloschen, weilder Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem Versorgungs-unternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.b) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der AVBEltV verpflich-tet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 GBBerGzu verzichten.c) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragungder Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu undGlauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch Be-willigung der Grundbuchberichtigung herbeiführen kann.BGH, Urt. v. 6. Februar 2004 - V ZR 196/03 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 6. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2003insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist.Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Potsdam vom 14. Dezember 2001 wird insoweit zurückge-wiesen.Die Klage auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigungwird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand Die Parteien streiten um eine durch den Rechtsvorgänger der Beklagten1989 errichtete Trafostation auf dem 1977 als Volkseigentum gebuchtenGrundstück G. str. in P. . 1998 wurden der Kläger und seineSchwester auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in ungeteilter Erbenge-meinschaft in das Grundbuch eingetragen. Nach der Übergabe des Grundbe-sitzes zum 1. Dezember 1998 schlossen der Kläger und seine Schwester mitder Beklagten einen Energielieferungsvertrag.Der Kläger macht geltend, die Trafostation störe die Nutzung desGrundstücks. Sie brumme und verursache Elektrosmog. Er verlangt von derBeklagten mit dem Hauptantrag die Entfernung der Trafostation, mit dem er-sten Hilfsantrag deren Verlegung auf Kosten der Beklagten, mit dem zweitenHilfsantrag die Zahlung einer einmaligen Nutzungsentschädigung in Höhe von60.000 nr !#"$%&' ()+*,-.!/0%12t-zungsentschädigung von 250 3Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die hiergegengerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem zweiten Hilfs-antrag im Wege eines Teil- und Grundurteils stattgegeben und die Berufung imübrigen zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenenRevision strebt die Beklagte die Abweisung auch des zweiten Hilfsantrags an.Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision seinen Hauptantrag und denersten Hilfsantrag weiter. - 5 -Entscheidungsgründe A.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Rechtsbeziehungen der Par-teien richteten sich allein nach den Vorschriften der §§ 29, 31 der Energiever-ordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, zuletzt geändert durch Verord-nung vom 25. Juli 1990, GVBl. I Nr. 46 S. 812 im folgenden: EnV 1988) undden §§ 17, 19 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung Bevölkerung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 110, zuletzt geändert durchDurchführungsbestimmung vom 27. August 1990, GBl. I Nr. 58 S. 1423 imfolgenden: 2. DB EnV 1988). Neben diesen Vorschriften sei § 8 der Verord-nung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684, zuletzt geändert durch Gesetz vom5. April 2002, BGBl. I S. 1250 im folgenden: AVBEltV) nicht anwendbar. Aucheine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbe-reinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192, zuletztgeändert durch Gesetz vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138 im folgen-den: GBBerG) sei nicht entstanden. Nach § 17 der 2. DB EnV 1988 sei mit demAbschluß von Energielieferverträgen durch Mieter des Anwesens zugunstender Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Mitnutzungsrecht nach § 29EnV 1988 entstanden, das nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB EnV 1988 auchden Kläger und seine Schwester zur Duldung der Trafostation verpflichte. Siekönnten von der Beklagten auch nicht die Verlegung auf deren Kosten verlan-gen. Eine Verlegung könne nur bei Anlagen verlangt werden, die den Grund-stückseigentümer unverhältnismäßig belasteten. Die Voraussetzungen hierfürlägen hier aber nicht vor. Auf Grund der §§ 17, 19 der 2. DB EnV 1988 sei die - 6 -Beklagte aber verpflichtet, dem Kläger und seiner Schwester eine einmaligeEntschädigung zu zahlen.B.Dies hält den Angriffen beider Revisionen nur teilweise stand.I.Die Anschlußrevision des Klägers ist nicht begründet.1. Der Kläger ist verpflichtet, die Trafostation auf dem Grundstück zudulden.a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Annahme des Berufungsge-richts nicht aus einem Mitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988. Ein solchesRecht ist nämlich nicht entstanden.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Mitnutzungs-recht nach § 29 EnV 1988 mangels einer zwangsweisen Anordnung nach § 29Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 Baulandgesetz nur auf Grund einer Zu-stimmung des Eigentümers entstehen konnte (vgl. dazu: BGHZ 144, 29, 31 ff.;Urt. v. 14. März 2002, III ZR 147/01, WM 2002, 2113, 2114; Beschl. v.14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741). Zu einer solchen Verein-barung ist es hier nicht gekommen. Eine ausdrückliche Vereinbarung hat dasBerufungsgericht nicht festgestellt. Eine solche Vereinbarung wird auch nichtdurch § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB EnV 1988 fingiert. Nach dieser Bestimmung - 7 -gilt eine Mitnutzung zwar als vereinbart, wenn ein Elektroenergielieferungsver-trag zustande kommt. Diese Wirkung tritt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DBEnV 1988 auch gegenüber dem an einem solchen Vertrag nicht beteiligtenRechtsträger oder Eigentümer des Grundstücks ein. Dies gilt aber nur in be-zug auf Anlagen des Leitungstransports von Elektroenergie. Nach Nummer 6der Anlage zur Energieverordnung 1988 sind das zwar auch Energiefortlei-tungsanlagen. Sie dienen aber nur dem Transport der Energie und werden vonden "Anlagen zur Umformung leitungsgebundener Energieträger" unterschie-den. Die hier in Rede stehende Trafostation ist keine Anlage des Leitungs-transports von Elektroenergie; sie gehört zu den Anlagen zur Umformung vonElektroenergie. Ein auf Grund von § 17 Abs. 1 der 2. DB EnV 1988 etwa ent-standenes Mitnutzungsrecht konnte den Kläger und seine Schwester deshalbnicht zur Duldung der Trafostation verpflichten. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob ein etwa entstandenes Mitnutzungsrecht nach Begründung einerbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG noch be-stünde.b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch im Er-gebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Eine Duldungspflicht desKlägers ergibt sich nämlich daraus, daß das Grundstück mit einer beschränk-ten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist, die der Beklagten den Betrieb unddie Unterhaltung der Trafostation erlaubt.aa) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GBBerG mit dessenInkrafttreten als Teil des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 entstanden. Da-nach wird kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugun- - 8 -sten von Energieversorgern im Beitrittsgebiet begründet, die zu Besitz, Betrieb,Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen be-rechtigt, die vor dem 3. Oktober 1990 hierzu genutzt waren. So verhält es sichhier. Die Trafoanlage auf dem Grundstück des Klägers und seiner Schwesterist eine Energieanlage im Sinne der Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc der Sachenrechts-Durchfüh-rungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900 im folgenden:SachenR-DV) u. a. Trafostationen. Die Trafostation auf dem Grundstück desKlägers und seiner Schwester wurde Anfang 1989 errichtet und auf Grund derBescheinigung über den Dauerbetrieb vom 25. April 1989 an das Netz ange-schlossen. Sie wird auf einer Leitungstrasse betrieben, die vor dem 3. Oktober1990 genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafostation im April 1989 hatder VEB E. P. als hierfür zuständige Stelle den Verlaufdes Stromversorgungsnetzes in P. im Bereich des Grundstücks desKlägers und seiner Schwester und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An derdamals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage heute noch. Die Beklagte,die das Stromversorgungsnetz der Stadt P. bei Inkrafttreten des § 9Abs. 1 GBBerG am 25. Dezember 1993 als Rechtsnachfolgerin des VEBE. P. betrieb, war auch der Träger der örtlichen öffentlichenStromversorgung und damit ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von§ 2 EnWG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden F) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt P. im Zuge der Errich-tung der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 1 Baulandgesetz herbeigeführt oder eine Anord-nung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 Bauland-gesetz erlassen hat oder ob ein Mitnutzungsrecht nach § 17 der 2. DB EnV - 9 -1988 entstanden ist. Nach § 9 Abs. 1 GBBerG hängt das Entstehen derDienstbarkeit allein davon ab, daß das betroffene Grundstück am 3. Oktober1990 für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gas oder Fernwärme ge-nutzt wurde (Senatsurt. v. 28. November 2003, V ZR 129/03, zur Veröffentli-chung bestimmt). Auf die rechtliche Absicherung durch ein Mitnutzungsrechtkommt es nicht an (BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Dies entspricht dem Ziel derVorschrift, bei der Herstellung der endgültigen rechtlichen Absicherung derAnlagen auch Lücken zu schließen, die sich durch die Nichteinhaltung der bis-herigen Vorschriften ergeben ) Der Entstehung einer Dienstbarkeit steht auch nicht § 9 Abs. 2GBBerG entgegen.(1) Nach dieser Vorschrift entsteht eine beschränkte persönliche Dienst-barkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit Kunden und Anschlußnehmer,die Grundstückseigentümer sind, schon nach der § 8 AVBEltV zur Duldung vonEnergieanlagen verpflichtet sind. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der 25. De-zember 1993. Denn an diesem Tag sind die Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1GBBerG kraft Gesetzes entstanden. Duldungspflichten, die danach entstandensind, konnten das Entstehen der Dienstbarkeit nicht verhindern. So liegt eshier. Der Kläger und seine Schwester sind zwar heute Kunden und An-schlußnehmer der Beklagten, die Grundstückseigentümer sind. Am 25. Dezem-ber 1993 waren sie es indessen nicht.(2) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG steht einMitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988 nicht entgegen. Auf ein solches Mitnut-zungsrecht ist § 9 Abs. 2 GBBerG nicht anzuwenden (Senatsurt. v. 28. Novem- - 10 -ber 2003, V ZR 129/03). Außerdem ist ein solches Mitnutzungsrecht, wie obenzu a) ausgeführt, nicht begründet worden.dd) Die Beklagte hat auf ihr Recht weder in der Form des § 9 Abs. 6Satz 1 GBBerG noch in der Form des § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG i.V.m. § 875BGB wirksam verzichtet. Das Recht ist auch nicht kraft Gesetzes durch denspäteren Abschluß des Energielieferungsvertrags erloschen (§ 5 Satz 1 Sa-chenR-DV; Zimmermann in: RVI § 9 GBBerG Rdn. 20, 21).ee) Dem Kläger und seiner Schwester steht auch kein Anspruch aufAufhebung der Dienstbarkeit zu, den sie dem Duldungsanspruch der Beklagtenentgegensetzen könnten. Einen Anspruch auf Aufhebung der entstandenenDienstbarkeit für den Fall des nachträglichen Entstehens einer Duldungspflichtnach § 8 AVBEltV sehen weder § 9 GBBerG noch § 8 AVBEltV vor (a.M. Zim-mermann in: RVI § 9 GBBerG Rdn. 21). Er läßt sich auch nicht mit einem an-geblichen Willen des Gesetzgebers begründen. Dieser hat zwar das Entsteheneiner Dienstbarkeit in § 9 Abs. 2 GBBerG für den Fall ausgeschlossen, daßbereits eine Duldungspflicht nach § 8 AVBEltV besteht. Dies besagt aber nichtsfür den hier zu beurteilenden Fall, daß bei Entstehen der Dienstbarkeit keinEnergielieferungsvertrag besteht. Der Gesetzgeber hat besondere Vorschriftennur für das Entstehen der Dienstbarkeiten und den sofortigen Verzicht auf siegeschaffen. Damit waren die Grundlagen dafür gegeben, es im übrigen bei denauch im Altbundesgebiet bestehenden Regelungen zu belassen. Danach er-lischt die Dienstbarkeit nicht. Eine Duldungspflicht nach § 8 AVBEltV entstehtnicht kraft Gesetzes, sondern nur, wenn der Grundstückseigentümer mit demEnergieversorger einen Energielieferungsvertrag abschließt. Bei Abschluß ei-nes solchen Vertrags können und müssen Grundstückseigentümer und Ener- - 11 -gieversorger deshalb ggf. auch regeln, ob eine zuvor begründete beschränktepersönliche Dienstbarkeit (oder Grunddienstbarkeit) aufgegeben oder beibe-halten werden soll. Zwar können die Parteien eines Energielieferungsvertragsmit dem nach § 6 EnWG zur Lieferung verpflichteten Grundversorger hier dieBeklagte nicht von den in der AVBEltV festgelegten Bedingungen abweichen(BGH, Urt. v. 24. März 1988, VIII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427, 1428; Ober-nolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, § 1 AVBEltV Anm. 4 b; Ludwig/Oden-thal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung § 1AVBEltV Rdn. 57; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Recht der öffentlichen Ener-gieversorgung, § 1 AVBEltV Rdn. 24). In § 8 AVBEltV ist auch eine Duldungs-pflicht des Anschlußnehmers geregelt, der Grundstückseigentümer ist. Dieshindert aber weder das Energieversorgungsunternehmen noch den Anschluß-nehmer daran, eine weitergehende Absicherung durch eine beschränkte per-sönliche Dienstbarkeit zu vereinbaren (OLG Hamburg, ZMR 1989, 222; Ober-nolte/Danner aaO, § 8 AVBEltV Anm. 2 d bb; Ludwig/Odenthal/Hempel/FrankeaaO, § 8 AVBEltV Rdn. 39). Denn eine solche Vereinbarung ist nicht Rege-lungsgegenstand der AVBEltV und könnte dort mangels entsprechender Er-mächtigung in dem bei Erlaß der AVBEltV geltenden § 7 Abs. 2 EnWG unddem heute für Änderungen der AVBEltV maßgeblichen § 11 Abs. 2 EnWGauch nicht geregelt werden. Daraus folgt, daß der spätere Abschluß einesEnergielieferungsvertrags zu einer Änderung einer bestehenden dinglichenRechtslage nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart wird. Dafür ist hiernichts ersichtlich. Die Beklagte hat mit dem Kläger und seiner Schwester nureinen Energielieferungsvertrag zu den durch die AVBEltV bestimmten Bedin-gungen abgeschlossen. Diese verhalten sich zu bestehenden dinglichenRechten nicht. Anzeichen dafür, daß die Parteien dem hier eine weitergehendeBedeutung beigemessen haben, bestehen nicht. - 12 -2. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen, daß sie dieTrafostation an eine andere Stelle auf dem Grundstück verlegt.a) Aus § 31 Abs. 3 Satz 2 EnV 1988 i.V.m. § 21 Abs. 1 der 2. DB EnV1988 folgt ein solcher Anspruch nicht. Zwar kann das Energieversorgungsun-ternehmen nach § 21 Abs. 1 der 2. DB EnV 1988 in Härtefällen auf die Erstat-tung der an sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 EnV 1988 vom Grundstückseigentü-mer zu tragenden Verlegungskosten verzichten. Es spricht auch viel dafür, § 21Abs. 1 der 2. DB EnV 1988 verfassungskonform in dem Sinn auszulegen, daßdas Energieversorgungsunternehmen bei Vorliegen eines Härtefalls nicht nurdie Möglichkeit, sondern auch die Pflicht hat, auf die Erstattung zu verzichten.Das bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Vorschrift setzt nämlich voraus,daß ein Mitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988 entstanden ist. Daran fehlt esaus den oben zu 1. a) dargelegten Gründen.b) Auch § 8 Abs. 3 AVBEltV scheidet als Grundlage des geltend ge-machten Verlegungsanspruchs aus. Der Kläger und seine Schwester sind zwarseit dem 1. Dezember 1998 Kunden und Anschlußnehmer der Beklagten. Nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV ist damit grundsätzlich auch § 8 AVBEltV Bestand-teil des Energielieferungsvertrags der Parteien geworden. Die Voraussetzun-gen einer Verlegung der Trafostation richten sich hier aber dennoch nicht nach§ 8 Abs. 3 AVBEltV, sondern nach den Vorschriften des Dienstbarkeitenrechts(Obernolte/Danner aaO, § 8 AVBEltV Anm. 5 e; Ludwig/Odenthal/Hempel/Fran-ke aaO, § 8 AVBEltV Rdn. 40). Ob sich das aus den Grundsätzen ableiten läßt,die für die enteignungsweise Begründung von Leitungsdienstbarkeiten mit ei-nem von §§ 1090 Abs. 2, 1023 BGB abweichenden Inhalt gelten (Abweichung - 13 -möglich, BVerwG, NVwZ 1984, 649, 650, aber nicht immer gerechtfertigt, OLGBraunschweig, RdE 1984, 234, 235), ist fraglich, kann hier aber offen bleiben.Die Bedingungen des § 8 Abs. 3 AVBEltV für die Verlegung von Anlagen sindauf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Duldung nach § 8 Abs. 1 AVBEltVabgestimmt. Besteht an dem Grundstück eine Dienstbarkeit, erfolgt die Nut-zung des Grundstücks nicht auf Grund des unentgeltlichen Nutzungsrechtsnach § 8 Abs. 1 AVBEltV, sondern auf der Grundlage dieser Dienstbarkeit.Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundstückseigentümer für die Einräumungder Dienstbarkeit einen Ausgleich erhalten hat. Das Versorgungsunternehmenhat nämlich keinen Grund, von den Rechten aus § 8 AVBEltV Gebrauch zumachen, wenn es eine besondere dingliche Nutzungsbefugnis erhalten undhierfür einen Ausgleich geleistet hat. Anders kann dies auch ein verständigerDurchschnittsanschlußnehmer nicht sehen. So liegt es hier. Die Beklagte istBerechtigte einer Dienstbarkeit. Hierfür steht dem Kläger und seiner Schwesternach § 9 Abs. 3 GBBerG ein Geldausgleich zu. Die Beklagte stützt jedenfallsihre künftige Nutzung des Grundstücks ausdrücklich nur auf ihre beschränktepersönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG und nicht auf ihre Rechteaus § 8 Abs. 1 AVBEltV. Damit ergibt sich ein Verlegungsanspruch auch nichtaus § 8 Abs. 3 AVBEltV, sondern allein aus §§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB. Da-nach kann der Grundstückseigentümer zwar von dem Inhaber der Dienstbarkeitdie Verlegung ihrer Ausübung an eine andere Stelle verlangen, wenn die Aus-übung an dem ursprünglichen Ort für ihn besonders beschwerlich ist. Nach§§ 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 1090 Abs. 2 BGB muß er indessen die Ko-sten dafür tragen und vorschießen. Das aber will der Kläger nicht. - 14 -3. Den Entfernungs- und den Verlegungsantrag kann der Kläger auchweder auf § 1004 BGB noch auf §§ 1020, 1090 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGBstützen.Voraussetzung hierfür wäre, daß die von dieser Trafostation nach demVortrag des Klägers ausgehenden Elektrosmog- und Geräuschimmissionenvon dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht (mehr) gedeckt sind (§ 1004 BGB) oderden Rahmen einer schonenden Rechtsausübung überschreiten (§§ 1020, 1090Abs. 2, 1004 BGB). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zwar nicht vorge-nommen. Der Senat kann aber gleichwohl in der Sache entscheiden, weil dasBerufungsgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen zwar unter einemanderen Gesichtspunkt, aber ohne hierdurch bedingte inhaltliche Einbußengetroffen hat. Danach liegen die von der Beklagten im einzelnen dargelegtenElektrosmogimmissionen deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. Daß undin welcher Weise ein Brummen der Trafostation über das mit dem Betrieb einersolchen Anlage notwendigerweise verbundene Maß hinausgeht und die Nut-zung des Grundstücks im übrigen beeinträchtigt, hat der Kläger nicht hinrei-chend substantiiert dargelegt. Daß eine neue Trafoanlage möglicherweise we-niger immissionsintensiv ist, würde für sich genommen nicht genügen. Dennbei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit tunlichst schonend ausgeübt wird, sinddas Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung sei-nes Grundstücks im übrigen einerseits und das Interesse des Begünstigten ander sachgemäßen Ausübung seines Rechts andererseits gegeneinander ab-zuwägen (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 59/89, NJW 1991, 176, 178;Erman/Küchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1020 Rdn. 1). Schutz vor Ge-räuschimmissionen kann erst verlangt werden, wenn diese das dem Grund-stückseigentümer zumutbare Maß übersteigen, die Nutzung der Dienstbarkeit - 15 -hingegen durch Schutzvorkehrungen nicht beeinträchtigt wird und die für denBegünstigten hierdurch entstehenden Kosten im Vergleich zu der Beeinträchti-gung des Grundstückseigentums im übrigen nicht ins Gewicht fallen (OLGKöln, MDR 1997, 545; Bamberger/Roth/Wegmann, § 1020 Rdn. 5). Dafür isthier nichts vorgetragen.II.Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger und seinerSchwester steht derzeit ein Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichsin Geld nicht zu.1. Aus § 19 Abs. 2 der 2. DB EnV 1988 in der Fassung des § 2 Nr. 7 derFünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung Anpassungsvor-schriften vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423) folgt dieser Anspruchnicht.a) § 19 Abs. 2 der 2. DB EnV 1988 ist keine eigenständige Anspruchs-norm. Die Vorschrift bestimmt nur die Höhe des Entgelts. Die Verpflichtung, einsolches Entgelt zu zahlen, wird in der Vorschrift vorausgesetzt. Sie ergibt sichentweder aus einem Mitnutzungsvertrag gemäß § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m.§ 17 Abs. 1 des Baulandgesetzes oder einer Inanspruchnahme zur Mitnutzungnach § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Baulandgesetzes. Diesebeiden Möglichkeiten scheiden hier aus.b) Durch den Abschluß eines Energielieferungsvertrags des Rechtsvor-gängers der Beklagten mit Mietern auf dem Grundstück des Klägers und seiner - 16 -Schwester mag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB EnV 1988 ein Mitnutzungs-vertrag zwischen solchen Mietern und dem Rechtsvorgänger der Klägerin imWege der gesetzlichen Fiktion zustande gekommen sein. Dieser mag nach§ 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB EnV 1988 auch gegenüber dem Kläger und seinerSchwester als Grundstückseigentümern Wirkung entfaltet haben. Oben unter I.1. a wurde aber bereits ausgeführt, daß eine solche Vereinbarung nur Anlagendes Leitungstransports von Elektroenergie zum Gegenstand hatte, nicht aberdie hier zu beurteilende Trafostation. Verpflichtet diese Vereinbarung abernicht zur Duldung der Trafostation, kann sie auch keinen Anspruch auf Entgeltfür eine solche Duldung begründen.c) Eine förmliche Inanspruchnahme des Grundstücks ist nicht erfolgt.Deshalb scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach § 18 Abs. 1 des Bau-landgesetzes i.V.m. § 19 Abs. 2 der 2. DB EnV 1988 aus. Daß der Rat derStadt P. als Rechtsträger des seinerzeit zu Unrecht als Volkseigen-tum gebuchten Grundstücks mit der Errichtung einverstanden gewesen seinmag, hätte zwar bei einem wirksam in Volkseigentum überführten Grundstückein vertragliches Mitnutzungsrecht begründen können (vgl. BGH, Beschl. v.14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741; BGHZ 144, 29, 32). DasGrundstück des Klägers und seiner Schwester war aber nicht wirksam inVolkseigentum überführt worden, weil der dieser Überführung in Volkseigentumzugrunde liegende Eigentumsverzicht von der Vorerbin nicht wirksam erklärtwerden konnte. An diesem Grundstück konnte ein Mitnutzungsrecht deshalbnur durch eine förmliche Inanspruchnahme entstehen, an der es fehlt.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich derzeit auchnicht aus einem anderen Grund als zutreffend (§ 561 ZPO). - 17 -a) Nach § 9 Abs. 3 GBBerG steht dem Grundstückseigentümer, dessenGrundstück gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG kraft Gesetzes durch eine beschränktepersönliche Dienstbarkeit belastet worden ist, allerdings ein Anspruch auf ei-nen einmaligen Geldausgleich zu. Dieser Anspruch wird nach § 9 Abs. 3 Satz 3GBBerG in zwei Schritten fällig. Die erste Hälfte wird nach Eintragung desRechts und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, die zweite Hälfteunabhängig von der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem Ablauf des 31. De-zember 2010 fällig. Da der Gesetzgeber mit der zuletzt genannten Regelungsicherstellen wollte, daß die Entschädigung jedenfalls von dem 1. Januar 2011an verlangt werden kann (BT-Drucks. 12/6228 S. 75), ist dieser Zeitpunkt auchfür die erste Hälfte in Fällen maßgeblich, in denen bis dahin eine Eintragungnoch nicht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht, auch nichtteilweise, vor.b) aa) Mit seiner nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen desBerufungsgerichts auf Zahlung an sich und seine Schwester gerichteten Klagehat der Kläger die Beklagte als Grundstückseigentümer zur Zahlung im Sinnedes § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG aufgefordert. Das genügt aber für die Fälligkeitder ersten Hälfte des Ausgleichsbetrags nicht. Dazu muß auch die beschränktepersönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragensein. Daran fehlt es. Diese Voraussetzung für die Fälligkeit der ersten Hälftedes Ausgleichsanspruchs ist auch nicht analog § 162 Abs. 1 BGB als einge-treten ) § 162 Abs. 1 BGB gilt unmittelbar nur für rechtsgeschäftlich verein-barte Bedingungen. Die Vorschrift ist aber Ausdruck des allgemeinen Rechts- - 18 -gedankens, daß niemand aus einer von ihm selbst herbeigeführten Lage Vor-teile ziehen soll (BVerfGE 83, 82, 86; BGHZ 88, 240, 248; Senatsurt. v.12. Oktober 1990, V ZR 202/89, NJW-RR 1991, 177, 178; BVerwGE 68, 156,159; Bamberger/Roth/Rövekamp, BGB, 1. Aufl., § 162 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 162 Rdn. 18; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl. § 162Rdn. 16; Staudinger/Bork, BGB, [Bearbeitung 2003] § 162 Rdn. 15). DieserGedanke gilt grundsätzlich auch hier. Mit der gesetzlichen Begründung vonbeschränkten persönlichen Dienstbarkeiten durch § 9 Abs. 1 GBBerG einer-seits und dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 3 GBBerG an-dererseits hat der Gesetzgeber inhaltlich den an sich notwendigen Dienstbar-keitsbestellungsvertrag nachempfunden und einen solchen Vertrag funktionellersetzt (BT-Drucks. 12/6228 S. 74).cc) Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 1BGB ist aber, daß die Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Energiever-sorgungsunternehmens allein von diesem abhängt, der Grundstückseigentü-mer also keine Möglichkeit hat, sie selbst zu bewirken. So liegt es hier nicht.Der Kläger und seine Schwester sind in der Lage, die Eintragung der Dienst-barkeit zugunsten der Beklagten herbeizuführen. Das betroffene Grundstückund die Lage der Trafostation auf dem Grundstück stehen fest. Es ist deshalbmöglich, eine Berichtigungsbewilligung zu erteilen und deren Vollzug imGrundbuch zu beantragen. Eine Mitwirkung der Beklagten ist dazu nicht erfor-derlich. § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 SachenR-DV sieht allerdings vor, daß eine Be-willigung des Grundstückseigentümers bei Leitungsrechten nach § 9 GBBerGnur ausreicht, wenn der Notar versichern kann, daß der Bewilligung eine Ver-einbarung des Grundstückseigentümers mit dem Energieversorgungsunter-nehmen zugrunde liegt. Nach § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 SachenR-DV reicht es - 19 -aber aus, wenn der Notar versichert, daß das Energieversorgungsunternehmeninnerhalb von 3 Monaten nach einer Aufforderung hierzu einen Verzicht auf dieDienstbarkeit nach § 9 Abs. 6 GBBerG nicht erklärt hat. Diese Möglichkeit ha-ben der Kläger und seine Schwester bislang nicht genutzt. Es ist auch nichterkennbar, daß ihnen diese Möglichkeit faktisch verschlossen wäre. Die tech-nisch korrekte Beschreibung des Rechtsumfangs in der Bewilligung mag nichtimmer einfach sein. Anhaltspunkte für den konkreten Rechtsumfang bietet aber§ 4SachenR-DV, anhand dessen der Notar die erforderliche Hilfe jedenfalls ineinfach gelagerten Fällen wie einer kleinen Trafostation geben kann. Auch dieKosten für Bewilligung und Eintragung, die der Kläger und seine Schwester zuverauslagen hätten, stellen keine ernsthafte Hürde dar, zumal die Beklagte ih-nen diese nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zuerstatten hätte.dd) Aus diesen Gründen ist die Beklagte auch nicht nach Treu undGlauben daran gehindert, sich auf die fehlende Fälligkeit zu berufen.c) Eine Verurteilung der Beklagten auf künftige Leistung kommt nicht inBetracht, weil die Voraussetzungen des § 257 ZPO nicht vorliegen. Die Pflichtzur Zahlung des Ausgleichs besteht zwar nach § 9 Abs. 3 GBBerG kraft Geset-zes und hängt nicht von einer Leistung des Klägers und seiner Schwester ab.Die Fälligkeit knüpft mit dem Tag der Eintragung der Dienstbarkeit zugunstender Beklagten und der Aufforderung durch den Grundstückseigentümer einer-seits und dem Ablauf des 31. Dezember 2010 andererseits auch an den Eintritteines Kalendertags an. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Beklagte sowohlvor der Eintragung als auch nach erfolgter Eintragung vor dem Ablauf des - 20 -31. Dezember 2010 auf das Recht nach § 9 Abs. 6 GBBerG verzichten und miteinem solchen Rechtsverzicht nach § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG die Pflicht zurZahlung des Ausgleichs ganz oder teilweise verhindern kann.3. Der mit dem dritten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf einemonatliche Nutzungsentschädigung ist unbegründet. Insoweit ist die Sachedem Revisionsgericht auch ohne besonderen Antrag des Klägers als prozes-sualer Annex angefallen (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1999, II ZR 345/97,MDR 1999, 1459; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Erg. Bd. § 557 Rdn. 5),die Klage ist aber nicht begründet, weil § 9 Abs. 3 GBBerG nur einen einmali-gen, in zwei Tranchen zu zahlenden Geldausgleich und keine monatlichenZahlungen vorsieht. Eine andere Grundlage für den Anspruch kommt nicht inBetracht. - 21 -C.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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