BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/05 Verk374ndet am: 28. November 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 852 a.F. F374r den Beginn der dreij344hrigen Verj344hrung gem344337 247 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Beh366rden und juristischen Personen des 366ffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des f374r die Vorberei- - 2 - tung und Verfolgung des Regressanspruchs zust344ndigen Bediensteten abzu-stellen. BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. September 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Tr344gerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus gem344337 247 116 SGB X 374bergegangenem Recht ihres Mitglieds S. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. S. befuhr am 11. Oktober 2000 gegen 5.40 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht die B.-Stra337e in Sch.. Als er innerhalb geschlossener Ortschaft eine bevorrechtigte Bundes-stra337e 374berquerte, wurde er von einem aus seiner Sicht von links herankom-menden, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 war. Die Geschwindigkeit des PKW betrug 68 km/h. Die Kl344gerin begehrt Ersatz von 40 % ihrer Aufwendungen und ver- 1 - 4 - langt Zahlung von 118.260,74 200 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hin-sichtlich weiterer materieller Sch344den. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verj344hrung erhoben. 2 Das Landgericht hat der Klage 374berwiegend stattgegeben und eine Haf-tungsquote von 25 % bejaht. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr urspr374ngliches Klageziel weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Anspr374che der Kl344gerin seien zum Zeit-punkt der Klageeinreichung am 11. Mai 2004 verj344hrt gewesen. Zwar habe die Kl344gerin erst am 10. September 2003 Kenntnis von der Person des Ersatz-pflichtigen erhalten, doch m374sse sie sich so behandeln lassen, als habe sie die-se Kenntnis schon fr374her gehabt. Sie habe n344mlich am 15. Oktober 2000 mit dem Eingang des Unfallberichtes des Krankenhauses von dem Schadensfall, den schweren Verletzungen ihres Mitglieds und von dessen l344ngerem Kranken-hausaufenthalt erfahren. Bei dieser Sachlage habe es nicht ausgereicht, sich nur schriftlich an den Verletzten selbst zu wenden. Die Kl344gerin w344re vielmehr gehalten gewesen, sich zus344tzlich auf andere Weise nach dem Namen des an-deren Unfallbeteiligten zu erkundigen, etwa durch telefonische Nachfrage bei der Familie des Gesch344digten, durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftli-chen Ermittlungsakten, durch Nachfrage bei der gesetzlichen Krankenversiche-rung des Gesch344digten oder durch eine Anfrage bei der Klinik. H344tte sie diese 3 - 5 - gleichsam auf der Hand liegenden M366glichkeiten wahrgenommen, h344tte sie die Person des Ersatzpflichtigen sp344testens Ende April 2001 in Erfahrung bringen k366nnen. Wenn ihre Regressabteilung damals noch nicht 374ber den Schadensfall informiert gewesen sei, liege ein Organisationsmangel vor, auf den sich die Kl344gerin nicht mit Erfolg berufen k366nne. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begr374ndung abweisen, die Anspr374che der Kl344gerin seien verj344hrt. 4 1. F374r den Beginn der dreij344hrigen Verj344hrung gem344337 247 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Beh366rden und ju-ristischen Personen des 366ffentlichen Rechts nach st344ndiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des f374r die Vorbereitung und Verfolgung des Regress-anspruchs zust344ndigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. M344rz 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zust344ndigkeit im Falle der Kl344gerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leis-tungsabteilung, der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Re-gressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Na-men des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, 5 - 6 - waren die Anspr374che der Kl344gerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verj344hrt. 6 Die Kl344gerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie schon sp344testens Ende April 2001 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichti-gen gehabt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sie sich nicht missbr344uchlich einer sich aufdr344ngenden Kenntnis verschlossen. Dies w344re vielmehr nur dann der Fall, wenn es die zust344ndige Regressabteilung der Kl344-gerin, auf deren Kenntnis es f374r die Geltendmachung der Ersatzanspr374che al-lein ankommt, vers344umt h344tte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkennt-nism366glichkeit wahrzunehmen. Das ist nach den getroffenen Feststellungen indessen nicht der Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die betreffende Abteilung der Kl344gerin schon vor September 2003 mit der Sa-che befasst gewesen w344re. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Bezirksverwaltung der Kl344gerin in H. Er-kenntnism366glichkeiten gehabt h344tte und ungenutzt gelassen hat, denn nach den getroffenen Feststellungen fehlte dieser Abteilung der Kl344gerin die Zust344ndig-keit f374r die Verfolgung von Regressanspr374chen. Das Berufungsgericht h344lt es f374r m366glich, dass die zust344ndige Regress-abteilung der Kl344gerin durch deren Bezirksverwaltung in H. zum damaligen Zeitpunkt nicht 374ber den Schadensfall informiert wurde. Seine Auffassung, dass sich die Kl344gerin darauf nicht berufen k366nne, weil ihr insoweit ein Organisati-onsmangel anzulasten sei, trifft jedoch nicht zu. Die von der Rechtsprechung zu 247 166 BGB entwickelten Grunds344tze zur Wissenszurechnung im rechtsge-sch344ftlichen Verkehr sind im Rahmen von 247 852 BGB a.F. n344mlich nicht an-wendbar (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 und vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00 - aaO, S. 865; BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 198/99 - aaO). Die Beklagten k366nnen sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf 7 - 7 - Verwirkung berufen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - aaO, S. 628 f.). 8 Soweit die Revision vorsorglich geltend macht, dass im Streitfall die strengen Voraussetzungen nicht erf374llt seien, unter denen es wegen rechts-missbr344uchlichen Verhaltens des Gesch344digten ganz ausnahmsweise in Be-tracht kommen k366nne, vom Beginn der Verj344hrungsfrist des 247 852 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn der Gesch344digte den Sch344diger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdr344ngenden Kenntnis verschlie337t (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom 6. M344rz 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867, jeweils m. w. N.), kommt es auch insoweit auf die zust344ndige Abteilung an. Im 334brigen musste sich die Kl344gerin auf fernm374ndliche Nachfragen bei Angeh366rigen oder Recher-chen bei der Klinik oder der Krankenversicherung des Gesch344digten schon deshalb nicht einlassen, weil hiervon keine Informationen zu erwarten waren, die die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend erm366glicht h344tten (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 226 aaO, S. 124 und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76, jeweils m. w. N.). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Antrag der Kl344gerin auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten schon zum damaligen Zeitpunkt Erfolg gehabt h344tte. - 8 - 9 2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist aufzuheben und zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 10 O 1529/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2005 - 4 U 39/05 -
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