BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 196/06 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 21.000,00 200 Gr374nde: 1. Die Kl344gerin wurde im Jahre 1995 bei einem von einem Versiche-rungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Sie erlitt ein Schleudertrauma an der Halswirbels344ule mit der Folge einer dauern-den Minderung der Erwerbsf344higkeit von 15 %. Die Beklagte zahlte wegen der Unfallfolgen zun344chst einen Betrag von 5.000 DM. Am 18. September 1996 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zur Abfindung aller Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin weite-re 3.000 DM zu zahlen. Der Vergleich enth344lt folgende Zusatzvereinbarung: 1 - - 3 "Vorbehalten bleiben weitere immaterielle Anspr374che, f374r den Fall einer Verschlechterung der Beschwerden, sowie Auslagen zur Wahrnehmung erfor-derlicher Heilbehandlungen. BGH-Rechtsprechung (VersR 80, 975)." 2 3 In der Folgezeit verschlimmerte sich der Gesundheitszustand der Kl344ge-rin. Im Jahre 2002 wandte sie sich wegen einer deutlichen Verschlechterung ihrer Beweglichkeit an die Beklagte. Eine Begutachtung ihres Gesundheitszu-stands ergab, dass es aufgrund des Unfalls zu einem Bandscheibenvorfall ge-kommen war, der erstmals auf einem MRT-Bild vom 6. Januar 1997 zu erken-nen war und der erhebliche Zusatzbeschwerden, insbesondere in Form deutli-cher Funktionsbeeintr344chtigungen der Halswirbels344ule mit einer Verminderung der Beweglichkeit um die H344lfte ausl366ste. Weitere Folge des Unfallgeschehens und der k366rperlichen Beeintr344chtigung der Kl344gerin sind psychologische Be-schwerden infolge einer neurotischen Fehlverarbeitung des Unfalls. Die Kl344ge-rin ist zu einer Berufst344tigkeit nicht mehr in der Lage und leidet unter Depressi-onen. Bei ihr liegt eine ausgepr344gte somatoforme St366rung vor. Die Kl344gerin hat Ersatz weiteren immateriellen Schadens begehrt und behauptet, die heute vorhandenen Beschwerden seien bei Abschluss des Ver-gleichs objektiv nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung erhoben. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertre-ten, die in dem Vergleich getroffene Zusatzvereinbarung sei dahin auszulegen, dass Anspr374che wegen einer Verschlechterung der Gesundheitsbeschwerden von der Abgeltung ausgenommen werden sollten. Der weitergehende Scha-densersatzanspruch sei auch nicht verj344hrt. Die Kl344gerin habe erst mit Vorlage des Gutachtens vom 25. August 2003 Kenntnis von dem gesamten Ausma337 ihres Gesundheitsschadens und der Urs344chlichkeit des Unfalls hierf374r erfahren. 5 - - 4 Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses seien die sp344ter eingetretenen Schadensfolgen nicht vorhersehbar gewesen. 6 Mit der Berufung hat die Beklagte die Auslegung der Zusatzvereinbarung angegriffen und geltend gemacht, die nunmehr vorhandenen Verletzungsfolgen seien vorhersehbar gewesen. Die Kl344gerin hat das erstinstanzliche Urteil ver-teidigt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage ab-gewiesen und zur Begr374ndung u.a. ausgef374hrt, nach der Zusatzvereinbarung des Vergleichs k366nne die Kl344gerin ein weiteres Schmerzensgeld nur unter den Voraussetzungen beanspruchen, die der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil aufgestellt habe. Danach m374sse es sich um Verletzungsfolgen handeln, die bei der urspr374nglichen Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen gewesen sei. Zwischen den Parteien sei nunmehr aber unstreitig, dass die von der Kl344gerin erlittenen Verletzungsfolgen objektiv vorhersehbar gewesen seien. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wen-det sich die Kl344gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 8 Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Feststel-lung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei nunmehr unstreitig, dass die Verletzungsfolgen objektiv vorhersehbar gewesen seien, beruhe auf einer Geh366rsverletzung der Kl344gerin. Diese hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts n344mlich nicht unstreitig gestellt, dass die Verschlechterung 9 - - 5 ihres Gesundheitszustands bei Vergleichsabschluss vorhersehbar gewesen sei. Das Landgericht ist in seinem Urteil zu der Auffassung gelangt, Vorhersehbar-keit habe nicht vorgelegen. Die Kl344gerin hat in erster Instanz obsiegt und in der Berufungsinstanz das landgerichtliche Urteil verteidigt. Aus dem Umstand, dass sie die von der Beklagten in der Berufungsbegr374ndung wiederholte Behauptung der Vorhersehbarkeit nicht bestritten hat, folgt deshalb nicht, dass die Kl344gerin diesen Vortrag unstreitig stellen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085, 1086; BVerfG NJW 2000, 131), zumal ihre Klage bei anzunehmender Vorhersehbarkeit wegen dann eingetretener Verj344h-rung keinerlei Aussicht auf Erfolg mehr gehabt h344tte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kl344rung der Frage, ob die Verletzungsfolgen bei Abschluss des Vergleichs objektiv vorhersehbar gewesen sind, zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das weitere Vorbringen der Kl344gerin im Revisions-rechtszug zu ber374cksichtigen haben. 10 - - 6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 2028/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.08.2006 - 7 U 289/06 -
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