BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BDSG 247 29; 247 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; 247 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5 Zur Zul344ssigkeit der Erhebung, Speicherung und 334bermittlung von personengebun-denen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (). BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Speicherung und Ver366f-fentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten F344cher, einer Benotung und von Zitaten der Kl344gerin auf der Internetplattform . Die als Sch374lerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Ge-sch344ftsf374hrer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An 1 - 3 - die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal er366ffnet. Die Nutzer k366nnen auf verschiedenen Seiten der Website Informatio-nen 374ber sich selbst zur Verf374gung stellen, Nachrichten an andere Nutzer sen-den oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.344. gibt es die Rubrik "meine Schule". Dort k366nnen Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgeb344ude aber auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit Noten bewertet werden. Auf dieser Seite k366nnen unter dem Men374punkt "Lehrerzimmer" die Namen von Lehrkr344ften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden. 334ber einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die Unterrichtsf344cher der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewer-tungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter Verwen-dung der Bewertungskriterien k366nnen Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich 374blichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei fr374her mindestens vier und in-zwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschlie337lich der No-te 1 oder 6 werden ausgesondert und flie337en nicht in die Gesamtbenotung ein. Auf der Lehrerseite befindet sich au337erdem die Schaltfl344che "Hier stimmt was nicht", 374ber die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen k366nnen. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann ausgedruckt werden. Ferner k366nnen die Nutzer angebliche Zitate der Leh-rer unter der Rubrik "Zitate: Alles, was 205. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses 205)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine Neubewertung f374r einen Lehrer, werden die fr374her abgegebenen Bewertungen und die eingegebenen Zitate gel366scht. - 4 - Die Kl344gerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entspre-chenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Sch374lerbe-wertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsf344cher der Kl344gerin k366nnen au337erdem 374ber die Homepage der Schule im Internet abgeru-fen werden. 2 Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der Kl344gerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zur374ckgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Kl344gerin beantragt, die Beklagten zur L366schung und zur Unterlassung der Ver-366ffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten F344cher im Zu-sammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website "" genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf L366schung der Daten gerichteten Klagantr344ge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzul344ssig und im 334brigen die Klage als unbegr374ndet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. ver366ffentlicht ist, h344lt in 334bereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf L366schung der streit-gegenst344ndlichen Daten aus der Datenbank der Website f374r unzul344ssig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verur-teilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Kl344gerin durch die L366schung der Daten dar374ber hinaus etwas erreichen k366nnte. Im 334brigen sei ein Unterlas-sungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts der Kl344gerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestim-mungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Kl344gerin, ihrer beruflichen T344tigkeit und der von ihr unterrichteten F344cher handle es sich um wahre Tatsa-chenbehauptungen. Die Bewertungen der Kl344gerin stellten Meinungs344u337erun-gen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abw344gung des mit dem Pers366n-lichkeitsrecht der Kl344gerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stell-ten die Bewertungen keinen unzul344ssigen Eingriff in das allgemeine Pers366nlich-keitsrecht der Kl344gerin dar. Eine Schm344hkritik oder auch ein An-den-Pranger-stellen sei nicht gegeben. Die von der Kl344gerin angegriffenen Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Pr374fungen" und "gut vorbereitet" bez366gen sich auf die berufliche T344tigkeit. Die Bewer-tungsm366glichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien zwar pers366nliche Attribute der Kl344gerin, sie spielten aber auch im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich m374sse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite 326f- - 6 - fentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine T344tigkeit f374r andere habe, einstel-len. Die Benotungen k366nnten den Sch374lern und Eltern zur Orientierung dienen und zu w374nschenswerter Kommunikation, Interaktion und erh366hter Transparenz f374hren. Der schulische Bereich und die berufliche T344tigkeit von Lehrern seien durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zur374ckzuge-ben. Die eingerichteten Zugangskriterien b366ten ausreichend Gew344hr daf374r, dass das Portal jedenfalls 374berwiegend von den Sch374lern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewer-tungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuch-maschine auffindbar. Auch 374ber das Sch374lerportal sei es nicht Erfolg versprechend, nur 374ber die Eingabe des Namens nach der Bewer-tung des Lehrers zu suchen. Die Ver366ffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzul344ssig, weil sie anonym abgegeben werde. In 247 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 au337er Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nut-zung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen 334ber- und Unter-ordnungsverh344ltnisses zwischen Lehrer und Sch374ler w374rden letztere bei Ver366f-fentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung h344ufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den Betreiber des Forums bei unzul344ssigen, weil beleidigenden, unwahren oder schm344henden 304u337erungen vorgehen k366nne, trete das Interesse an der Indivi-dualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses 374ber die Qualit344t der Bil-dungsarbeit zur374ck. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Anga-ben als Sch374ler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzul344ssig. Die M366glichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Kl344gerin verletze nicht deren Pers366nlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden. 5 - 7 - F374r die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten tats344chliche Anhaltspunk-te. 6 Die pers366nlichen Daten der Kl344gerin in Form ihres Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten F344cher seien ohne M374he aus einer allgemein zug344nglichen Quelle, n344mlich der Homepage der Schule zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 4 BDSG, 247 1004 BGB analog. Zwar k366nne es sich bei den Beno-tungen um Daten im Sinne des 247 3 BDSG handeln, deren Ver366ffentlichung die Kl344gerin nicht gem344337 247 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach 247 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die 334bermittlung und Speicherung der Daten zul344ssig. Die Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung u.344. ein eigenes gesch344ftliches Interesse. Ein 374berwiegendes schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabw344gung nicht. II. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Der Kl344gerin stehen weder L366schungsanspr374che noch Unterlassungsan-spr374che gegen die Beklagten zu. 7 A Die Klage ist nicht schon unzul344ssig, soweit die Kl344gerin die L366schung der bereits ver366ffentlichten Daten aus der Datenbank der Website begehrt. Die L366schung geht 374ber die Unterlassung der k374nf- 8 - 8 - tigen Ver366ffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Ver366ffentlichung durch 334bermittlung der Daten auch ohne deren L366schung beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden k366nnte. Der Kl344gerin kann des-halb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Antr344ge auf L366schung nicht von vornherein abgesprochen werden. B Die Klage ist aber unbegr374ndet. 9 I. Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach 247 10 Telemediengesetz (k374nftig: TMG) von der Verantwortlichkeit f374r den Inhalt der von ihnen betriebe-nen Website befreit. 10 1. Das Telemediengesetz gilt f374r alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 247 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der 334bertragung von Sig-nalen 374ber Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgest374tzte Dienste nach 247 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach 247 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), 247 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen 334bertragung, bei dem es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. Au337erdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich um f374r die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder l344ngs oder mittels eines Leiters handelt, 247 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk-staatsvertrag (RStV). 11 - 9 - Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation zuzuordnen noch erf374llt sie inhaltlich die Voraussetzungen f374r einen Rundfunk-dienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar. 12 13 2. Nach 247 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht f374r fremde Inhalte verant-wortlich, wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie diese unverz374glich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen. Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verf374gung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der Sch374ler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ab-lehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit f374r die Inhalte der Informationen nach 247 7 TMG f374hren w374rde, bedarf jedoch keiner weiteren Kl344rung, weil die Haftungsprivilegierung nach 247 10 TMG jedenfalls nicht die St366rerhaftung umfasst, die von der Kl344gerin geltend gemacht wird. 247 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Scha-densersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. Senatsurteil vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorg344ngerre-gelung in 247 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in 247 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nut-zung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 247247 8 bis 10 TMG unbe-r374hrt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum einge-stellt, ist der Betreiber als St366rer im Sinne von 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur 374ber die Beseitigung der Daten die Unterlassung 14 - 10 - durchgesetzt werden kann, zur L366schung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende St366rung beherrscht und deshalb grunds344tzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; L366ffler/Steffen, Pres-serecht, 5. Aufl., LPG 247 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb L366schungs- und Unterlas-sungsanspr374che auch gegen ihn richten. Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich f374r dadurch gegebene Beeintr344chtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer gegebe-nenfalls die Verantwortlichkeit als Mitst366rer, weil m366gliche Beeintr344chtigungen Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. De-zember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge BGB, 68. Aufl., 247 1004 Rn. 15 ff.). 15 II. 1. Der Kl344gerin steht kein Anspruch nach 247 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf L366schung der streitgegenst344ndlichen Daten aus der Datenbank der Website zu. Nach 247 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu l366schen, wenn ihre Spei-cherung unzul344ssig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen. 16 a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach 247 4 Abs. 1 BDSG dann zul344ssig, wenn das Gesetz die Datenverarbei-tung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezo-genen Daten umfasst alle Informationen, die 374ber eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassi-sche Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungs- 17 - 11 - 344u337erungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von m374ndlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl., 247 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., 247 3 Rn. 7 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, 247 3 Rn. 6; Bergmann/M366hrle/Herb, BDSG, 38. Erg.lief., 247 3 Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330; Greve/Sch344rdel MMR 2008, 644, 647). Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten als nicht-366ffentliche Stelle im Sinn des 247 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Da-tenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben 374ber pers366nliche oder sachliche Verh344ltnisse der Kl344gerin enthalten und damit personenbezogen sind (247 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten f374r die Erhebung, Speicherung und 334bermittlung der Daten durch die Beklagten grunds344tzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und 334bermittlung ihrer Daten hat die Kl344gerin zweifelsohne nicht eingewilligt (247 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch zul344ssig. 18 b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zul344ssigkeit von Bewertungs-foren die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes auf die Datenerhebung und -374bermittlung in Form eines Bewer-tungsportals nur eingeschr344nkt Anwendung f344nden, weil f374r mit Bewertungsfo-ren verbundene Datenerhebungen das in 247 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Sch344rdel aaO, 647 f.; Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfei-fer/Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, 247 41 Rn. 7 ff.), vermag sich dem der erkennende Senat f374r den vorliegenden Streitfall nicht anzu-schlie337en. 19 - 12 - aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erf374llung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/D374rig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. M374nch/v. M374nch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, 247 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen w344re journalistische Ar-beit nicht m366glich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (247 75 Abs. 1 Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetz344nderungsgesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 ge344nderten 247 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den L344ndern aufge-geben, in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der 247247 5, 9 und 38a BDSG ent-sprechende Regelungen einschlie337lich einer hierauf bezogenen Haftungsrege-lung vorzusehen. Im R374ckschluss folgt aus der Regelung des 247 41 Abs. 1 BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz f374r die allgemeinen Rechtsverh344lt-nisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die 374ber die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch f374r den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die Kompetenz f374r denjenigen Bereich einschl344gig, in dem die Daten gesch374tzt werden sollen (vgl. Schiedermair in D366rr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht S. 297 f.). 247 41 BDSG gilt f374r die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folg-lich auch f374r die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, 247 41 Rn. 9; Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presse-recht, 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grunds344tzlich vom Medienpri-vileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen. 20 bb) Die sich aus 247 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbei- 21 - 13 - tung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressem344337igen Ver366ffentli-chung dient. Ma337gebend ist, dass die Daten "ausschlie337lich f374r eigene journa-listisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. 334bertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine 334bermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die blo337e automatische Auflistung von redaktionellen Beitr344gen noch nicht eine ei-gene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Gre-ve/Sch344rdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung f374r die Allgemein-heit pr344gender Bestandteil des Angebots und nicht nur schm374ckendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Ab-schnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, 247 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, 247 41 Rn. 4; Bergmann/M366hrle/Herb aaO, 247 41 Rn. 9). Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was nahe liegt, be-darf keiner weiteren Kl344rung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die Anwendung des Medienprivilegs er366ffnen k366nnte. 22 c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt. 23 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der Anwendungsbereich des 247 29 BDSG und nicht des 247 28 BDSG er366ffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Gesch344fts-zweck, wie dies 247 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, 247 28 Rn. 22; Gola/Schomerus, aaO, 247 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407, 24 - 14 - 403), sondern erheben und speichern die Daten gesch344ftsm344337ig im Sinne des 247 29 BDSG zur 334bermittlung an Dritte (vgl. auch Heller ZUM 2008, 243, 245; Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datener-hebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und f374r den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine gesch344ftsm344337ige Erhebung im Sinne des 247 29 BDSG vor, weil die T344tigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsm344-337igkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann in Simitis, aaO 247 29 Rn. 48; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, 247 29 Rn. 19; Schaff-land/Wiltfang, aaO, 247 29 Rn. 4). bb) Soweit es um die Namen der Kl344gerin, der Schule und die unterrich-teten F344cher geht, k366nnen diese Daten zwar von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, so dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach 247 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grunds344tz-lich zul344ssig ist. Nach den Umst344nden des Streitfalls bedarf es f374r die Frage der Zul344ssigkeit jedoch einer W374rdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von den Beklagten verfolgten Zweck erf374llt. 25 (1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zul344ssig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzw374rdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausf374llungsbed374rftige Begriff des "schutzw374rdigen Interesses" verlangt eine Abw344gung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten f374r ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, f374r deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Ber374cksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, 26 - 15 - Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwe-cken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Go-la/Schomerus aaO, 247 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und be-weist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestreb-ten rechtlich zul344ssigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzw374rdige Interessen des Betroffen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzw374rdigen Interessen des Betroffenen l344sst sich nur in Bezug auf den zuk374nftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (vgl. Ehmann in Simitis, aaO 247 29 Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzw374rdige Interes-sen des Betroffenen k366nnen in der Wahrung seines Pers366nlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Ver366f-fentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz ausgerichte-te Abw344gung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Fra-ge stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzw374rdige Belange des Betroffenen beeintr344chtigt, ist die Speicherung zul344ssig (Gola/Schomerus, aaO). (2) Im Streitfall hat somit eine Abw344gung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kl344gerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese Abw344gung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachpr374fung und hat im Ergebnis Bestand. 27 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grunds344tzlich selbst dar374ber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine pers366nlichen Daten in die 326ffentlichkeit 28 - 16 - gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es ersch366pft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des B374rgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - L374th; Palandt/Sprau aaO, 247 823 Rn. 85). Dem ent-spricht die Regelung in 247 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch f374r nicht 366ffentliche Stellen gelten. cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nen-nung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten F344cher wird die Kl344gerin unabh344ngig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ber374hrt. Ob es sich hierbei um schutzw374rdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abw344gung mit der eben-falls verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklag-ten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden. 29 (1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abw344gungskriterien u.a. nach Ma337gabe einer abgestuften Schutz-w374rdigkeit bestimmter Sph344ren, in denen sich die Pers366nlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. M344rz 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genie337en besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsph344re zuzuordnen sind. Gesch374tzt ist aber auch das Recht auf Selbst-bestimmung bei der Offenbarung von pers366nlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsph344re geh366ren (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 30 - 17 - 77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschr344nkte Herr-schaft 374ber "seine" Daten; denn er entfaltet seine Pers366nlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie perso-nenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realit344t dar, der nicht ausschlie337lich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist 374ber die Span-nungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemein-schaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grunds344tzlich Einschr344nkungen seines Rechts auf informati-onelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschr344nkungen von hinreichenden Gr374nden des Gemeinwohls oder 374berwiegenden Rechtsinte-ressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabw344gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gr374nde die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.). (2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erho-benen und abgespeicherten Bewertungen der Kl344gerin als Werturteile, die die Sozialsph344re der Kl344gerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche T344tigkeit der Kl344gerin, also einen Bereich, in dem sich die pers366nliche Entfal-tung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). 304u-337erungen im Rahmen der Sozialsph344re d374rfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Pers366nlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verkn374pft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. 31 - 18 - Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen nicht schon deshalb unzul344ssig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - fr374her vier - Sch374ler die Lehrkraft bewertet h344tten, eine unwahre Tatsache be-haupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen ab-geben k366nne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymit344t der Nutzer ist eine dar374ber hinaus gehende 334berpr374fung gar nicht m366glich. 32 (3) Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Mei-nungs344u337erungen, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die Meinungs344u337erung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabh344n-gig davon ein, ob die 304u337erung zugleich einen tats344chlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf 304u337erungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt wer-den (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Die Ein-sch344tzungen der Kl344gerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "mensch-lich", "beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar pers366nliche Ei-genschaften, die aber der Kl344gerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen 374ber die Sozialsph344re hinausgehenden Eingriff in die Privatsph344re der Kl344gerin dar. Hinsichtlich der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Pr374fungen" und "gut vorbereitet" geht auch die Revision davon aus, dass es sich um Benotungen f374r ein Verhalten handelt, das der Sozialsph344re der Kl344gerin zuzuordnen ist. 33 - 19 - (4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schm344hkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenw374rde der Kl344gerin dar, die eine Abw344gung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen w374rden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). F374r derartige Umst344nde fehlen jegliche Anhaltspunkte. 34 (5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht da-durch eingeschr344nkt, dass die Kl344gerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht h344ngt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am Meinungsaustausch teilnimmt. 35 (6) Ein schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin steht der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Sch374ler untereinander bed374rfe es keiner f374r jedermann zug344nglichen Bewertung von Lehrern f374r eine Orientierung von Sch374lern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des 304u337ernden, die Modalit344ten einer 304u337erung und damit das Verbreitungs-medium frei zu bestimmen. Grunds344tzlich k366nnen Form und Umst344nde einer Meinungskundgabe so gew344hlt werden, dass damit die gr366337te Verbreitung oder die st344rkste Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings m374ssen damit verbundene Beeintr344chtigungen der Rechte Dritter zur Errei-chung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verh344ltnis zwischen Rechtsg374terschutz und -beschr344nkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. 36 Es kann nicht bezweifelt werden, dass 374ber das Internet ein umfassen-derer Meinungsaustausch m366glich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in 37 - 20 - Pausenhof- oder Schulweggespr344chen erfolgen kann. Die Beklagten beschr344n-ken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen 374ber eine Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachl344ssigt bei dem Ein-wand, dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen k366nne, dass die Re-gistrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen mit derselben E-mail-Adresse nicht m366glich sind. Die Daten k366nnen weder 374ber eine Suchmaschine noch 374ber die Internetadresse nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten "substanzarm" und gewinnen lediglich f374r den an Informationsgehalt, der die Kl344gerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grund-s344tzlich ein berechtigtes Informationsinteresse 374ber das berufliche Auftreten der Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die ein-gegebenen Daten nach Ablauf von zw366lf Monaten gel366scht, so dass auch ihr Verbleib im System eingeschr344nkt ist. Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzul344ssig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet w344re, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegen374ber dem Diensteanbieter finden sich in den 247247 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu 247 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschr344nkung der Meinungs344u337erungsfreiheit auf 304u337erungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden k366nnen, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, w374rde nicht nur im schulischen Be-reich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begr374nden, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich da-hingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu 344u337ern. Dieser Gefahr der 38 - 21 - Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungs344u337erung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406). 39 Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualit344t nicht den Anforderungen an eine aussagekr344ftige Lehrerevaluation entspricht, begr374ndet dies noch kein schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin an der Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht be-schr344nkt auf objektivierbare allgemein g374ltige Werturteile. Dass es sich um 304u-337erungen von Sch374lern und damit weitgehend von Minderj344hrigen handelt, ist f374r jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von subjektiven Einsch344tzungen gepr344gt sein k366nnen. Einer diffamierenden Herab-setzung beugen die Beklagten in gewissem Ma337e durch die Vorgabe von Be-wertungskriterien und die Schaltfl344che "Hier stimmt was nicht" vor, mit der den Nutzern die M366glichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten auf-merksam zu machen. Den Nutzern eines Sch374lerforums wird im Allgemeinen nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die gleiche Bedeutung haben k366nnen wie beispielsweise ein Warentest f374r ein bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern durchgef374hrt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR 1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 190). (7) Demgegen374ber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Sch374lern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaus-tausch unter den Sch374lern 374ber ihre Erfahrungen mit der Kl344gerin vereinfachen und anregen. Der Kl344gerin er366ffnet die Bewertungsseite die M366glichkeit eines Feedback 374ber ihre Akzeptanz bei den Sch374lern. Konkrete Beeintr344chtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Kl344gerin nicht vor-getragen. Ein schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin gegen die Erhebung und 40 - 22 - Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speiche-rung der Daten nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zul344ssig ist. 41 2. Die Kl344gerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Ver366f-fentlichung der entsprechenden Daten nach 247247 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. 247 4 Abs. 1 BDSG durch deren 334bermittlung an die abfragenden Nutzer. Diese ist vielmehr nach 247 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zul344ssig. a) Grunds344tzlich ist die Zul344ssigkeit der 334bermittlung der Daten gem344337 247 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempf344nger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzw374rdiges Interesse des Betrof-fenen an dem Ausschluss der 334bermittlung besteht. Von daher k366nnte nach dem Wortlaut des 247 29 BDSG eine Daten374bermittlung der vorliegenden Art unzul344ssig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit geb374hrend ber374ck-sichtigt. Hierf374r ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet weder technisch m366glich war noch derglei-chen f374r denkbar gehalten wurde, als 247 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte 247 29 BDSG die "klassischen" gesch344ftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa den gewerbsm344337igen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann in Simitis, aaO, 247 29 Rn. 1 ff.). F374r Datenabfragen aus Bewertungsforen f374hrt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in 247 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschr344nkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht verein- 42 - 23 - bar mit dem bis 28. Februar 2007 in 247 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. M344rz 2007 in den 247247 12 ff. TMG gew344hrleisteten Recht des Internet-nutzers auf Anonymit344t. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit 247 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempf344nger verpflichtet, die Gr374nde f374r das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl. Ballhau-sen/Roggenkamp aaO, 409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; Plog/Bandehzadeh aaO; zum Grundrecht der Informationsfreiheit Kloepfer/Sch344rdel JZ 2009, 453 ff.). b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung geh366rt zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur f374r Themen, die von besonderem Be-lang f374r die 326ffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797). W344re die verfassungsm344337ig gesch374tzte Verbreitung von Beitr344gen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungs-forum im Internet nur zul344ssig, sofern dabei nicht pers366nliche Daten 374bermittelt werden, w374rden Meinungs- und Informationsfreiheit auf 304u337erungen ohne da-tenm344337ig gesch374tzten Inhalt beschr344nkt, au337er es l344ge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen w374rden dadurch weitgehend unm366glich gemacht, weil alle negativen 304u337erungen aus dem System genommen werden m374ssten, f374r deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturge-m344337 in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertun-gen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Be-schr344nkungen der grundrechtlich gesch374tzten Meinungs- und Informationsfrei-heit sind aber nur dann rechtm344337ig, wenn sie verh344ltnism344337ig sind (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Die Zul344ssigkeit der 334bermittlung der Daten an die ab-fragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabw344gung zwischen 43 - 24 - dem Pers366nlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse des-jenigen, dem die Daten 374ber das Internet 374bermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzw374rdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten 374bermit-telt hat, an deren Weitergabe gegen374berzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, de-nen Speicherung und 334bermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506). c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschr344nkungen f374r die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualit344t der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zul344ssiger Weise zum Zweck der 334bermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informati-onsgew344hrung und -beschaffung der Beklagten zul344ssig. Die 334bermittlung kann nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umst344nde, die derzeit einer 334bermittlung entgegenstehen k366nnten, von der Kl344gerin nicht vorgetragen sind. Die Bef374rchtung einer generellen Prangerwirkung f374r den benoteten Lehrer kann kein schutzw374rdiges Interesse der Kl344gerin begr374nden, solange Anhalts-punkte f374r eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind. Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsf344higkeit des Schulwe-sens k366nnen eine sch374tzenswerte subjektive Rechtsposition der Kl344gerin nicht begr374nden. 44 3. Hat die Kl344gerin die 334bermittlung, Erhebung und Speicherung der streitgegenst344ndlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen Sch374lerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt, 45 - 25 - ergibt sich schon aus der 344u337eren Form des Zeugnisses, das mit "spickmich" unterzeichnet ist. 46 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunk-tion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar sch374tzt das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem 304u337erungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Gel-tungsanspruch beeintr344chtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 - Eppler). Eine f374r den Unterlassungsanspruch nach 247 1004 BGB analog erforderliche gegenw344rtige oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Pers366nlichkeitsrechts hat die Kl344ge-rin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Kl344gerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft au337er Acht gelassen h344tte (vgl. Se-natsurteile vom 10. M344rz 1987 - VI ZR 144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.). - 26 - III. 47 Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 28 O 319/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.07.2008 - 15 U 43/08 -
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