BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 196/08 Verk374ndet am: 18. Juni 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247 10 Abs. 6 und 8 247 10 Abs. 6 und 247 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen pers366nlichen Haftung der Wohnungseigent374mer in ihrer Eigenschaft als Miteigent374mer des Grundst374cks f374r die Entgelte f374r Abfallentsor-gung und Stra337enreinigung nicht entgegen. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-ter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts, betreibt in B. die Abfallentsorgung und Stra337enreinigung. Sie verlangt vom Beklagten als Mitglied einer Wohnungseigent374mergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den anderen Wohnungseigent374mern Entgelt f374r Stra337enreinigung und Abfallentsor-gung im Jahre 2003. 1 Nach 247 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes B. (KrW-/AbfG) haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, ihre Abf344lle durch die Kl344gerin entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Nach 247 8 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Kosten der Abfallentsorgung durch privat-rechtliche Entgelte zu decken; Schuldner sind in der Regel die benutzungs- 2 - 3 - pflichtigen Grundst374ckseigent374mer. Nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 des Stra337enreini-gungsgesetzes B. (StrReinG) obliegt die ordnungsgem344337e Reinigung der in den Stra337enreinigungsverzeichnissen A und B aufgef374hrten Stra337en dem Land als 366ffentliche Aufgabe f374r die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benut-zungszwang). Nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG sind Anlieger die Eigent374mer der an eine 366ffentliche Stra337e angrenzenden Grundst374cke. Nach 247 7 Abs. 1 StrReinG sind die Kosten der Stra337enreinigung zu 75 % durch Entgelte zu de-cken. Nach Abs. 2 sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern zu ent-richten; sind f374r ein Grundst374ck mehrere Personen entgeltpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.278,28 200 nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolg-los geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht schlie337t sich zun344chst den Entscheidungsgr374nden des landgerichtlichen Urteils an. Das Landgericht hatte die Haftung des Beklag-ten aus dem durch 247 8 Abs. 1 KrW-/AbfG und 247 7 Abs. 2 StrReinG begr374ndeten Haftungsverh344ltnis abgeleitet. Sodann nimmt das Berufungsgericht Bezug auf 5 - 4 - einen nach 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis. In diesem hatte es einen entsprechenden Hinweis eines anderen Spruchk366rpers des Kammergerichts in einem gleichgelagerten Verfahren aufgegriffen. Darin hatte es gehei337en, die gesamtschuldnerische Haftung folge aus den zwischen dem Versorgungsunter-nehmen und den einzelnen Wohnungseigent374mern dadurch zustande gekom-menen Vertr344gen, dass die Leistungen zur Verf374gung gestellt und entgegenge-nommen worden seien. Im Anschluss daran f374hrt das Berufungsgericht erg344n-zend aus, der Anspruch der Kl344gerin folge aus 247 7 Abs. 2 i.V.m. 247 5 Abs. 1 StrReinG bzw. aus 247 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG und richte sich aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges gegen den jeweiligen Grundst374ckseigen-t374mer. Der Beklagte sei als Eigent374mer eines Teileigentums der Wohnungsei-gentumsanlage zugleich Miteigent374mer des betroffenen Grundst374cks, f374r das die Kl344gerin Reinigungs- und Entsorgungsleistungen erbracht habe. Er hafte deshalb ebenso wie die anderen Miteigent374mer gegen374ber der Kl344gerin als Ge-samtschuldner. Die Regelungen in 247 10 Abs. 6 und 8 WEG st374nden dem nicht entgegen. Da Inhaber der Miteigentumsanteile nicht der Wohnungseigent374mer-verband, sondern der im Grundbuch eingetragene einzelne Wohnungseigent374-mer sei, komme eine Verbandshaftung bzw. eine nur quotale Haftung des ein-zelnen Miteigent374mers nicht in Betracht. II. Das h344lt den Angriffen der Revision stand. 6 1. Die Kl344gerin hat, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, grund-s344tzlich gegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts f374r die von ihr erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen der Kl344gerin und ihren Kunden bestehenden privatrechtlichen Benutzungsverh344lt- 7 - 5 - nis. Dieses kommt durch den gesetzlich angeordneten Anschluss- und Benut-zungszwang und die privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverh344ltnis-ses zustande. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Kl344gerin und ihren Kunden ist Werkvertragsrecht jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 99/04, WuM 2005, 593). 8 Das Berufungsgericht sieht das entgegen der Ansicht der Revision nicht anders, wie sich aus der Bezugnahme auf die landgerichtlichen Entscheidungs-gr374nde und seine Ausf374hrungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ergibt. Dass es daneben auch noch auf 304u337erungen eines anderen Spruchk366rpers verwiesen hat, in denen von einem Vertragsschluss durch Angebot und An-nahme die Rede war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf die hierzu erho-benen R374gen der Revision kommt es daher nicht an. 2. Das Berufungsgericht legt 247 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und 247 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG dahin aus, dass zu den dort genannten entgeltpflichtigen Grundst374ckseigent374mern auch die Wohnungseigent374mer geh366ren, f374r deren Wohnungseigentumsanlage die Kl344gerin Reinigungs- und Entsorgungsleistun-gen erbringt. Hieran ist der Senat gem344337 247 545 Abs. 1, 247 560 ZPO gebunden. 9 a) Die genannten landesrechtlichen Normen gelten nur im Bezirk des Be-rufungsgerichts. Es mag sein, dass, wie die Revision geltend macht, die Geset-ze anderer Bundesl344nder vergleichbare Regelungen enthalten. Das allein ver-mag die Nachpr374fbarkeit in der Revision nicht zu begr374nden. Eine nur tats344chli-che 334bereinstimmung der in mehreren Bezirken geltenden Gesetze gen374gt nicht, um die nach 247 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identit344t der Rechtsnormen herzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Gesetzgebung eines anderen Landes Rechtss344tze oder Rechtsgedanken 374bernommen hat. Erforder-lich ist vielmehr, dass die 334bereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke 10 - 6 - der Vereinheitlichung herbeigef374hrt worden ist (BGH, Urteile vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 = BauR 2007, 1201, 1202 je m.w.N.). 11 b) Die Revision legt nicht dar, dass in diesem Sinne eine gewollte 334ber-einstimmung vorliegt. Ihrem Vortrag, dem Sachzusammenhang m374sse ent-nommen werden, dass eine 374bereinstimmende Regelung gewollt sei, schon um durch den hierdurch m366glichen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in den jeweils anderen L344ndern eine erh366hte Akzeptanz der den B374rger belasten-den Regelungen zu erreichen, fehlt die tats344chliche Grundlage. 3. 247 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und 247 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG stehen nicht im Widerspruch zu h366herrangigem Bundesrecht in 247 10 Abs. 6 und 8 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. 12 a) Nach 247 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigen-t374mer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen374ber Dritten und Wohnungseigent374mern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begr374nde-ten und rechtsgesch344ftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie 374bt die ge-meinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigent374mer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigent374mer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigent374mer, soweit diese gemein-schaftlich geltend gemacht werden k366nnen oder zu erf374llen sind. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsf344hig-keit der Wohnungseigent374mergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) umgesetzt. Nach 247 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigent374mer einem Gl344ubiger f374r Verbindlichkeiten der Wohnungsei- 13 - 7 - gent374mergemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach dem Verh344lt-nis seines Miteigentumsanteils. 14 b) Diese Vorschriften gelten auch f374r die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Wohnungseigent374mergemeinschaften. Sie geh366ren zum mate-riellen Recht, f374r das eine 247 62 Abs. 1 WEG entsprechende 334bergangsvor-schrift fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 = ZfBR 2008, 38; Briesemeister, ZWE 2007, 245, 247; B344r-mann/Merle, WEG, 10. Aufl., 247 62 Rdn. 2; a.A. ohne Begr374ndung OLG M374n-chen, Beschluss vom 26. Juli 2007, NJW-RR 2008, 321 mit ablehnender An-merkung von Abramenko bei IBR-online). c) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. Juli 2006 - X ZR 152/05, ZMR 2006, 785) hat die Frage, ob die Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft der gesamtschuldnerischen pers366nli-chen Haftung der einzelnen Wohnungseigent374mer auch in Rechtsverh344ltnissen, die auf einem 366ffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhen, entgegensteht, offengelassen. Der Senat verneint nun diese Frage. 15 aa) Bereits in dem Beschluss zur Teilrechtsf344higkeit der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO) hat der Bundesgerichtshof ausgef374hrt, neben der Haftung des teilrechtsf344higen Ver-bandes komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigent374mer (nur) in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch pers366nlich verpflichtet h344tten oder der Gesetzgeber dies ausdr374cklich angeord-net habe. Diese Rechtsprechung hat die Geltung einer im kommunalen Abga-benrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigent374mer f374r Grundbesitzabgaben nicht gehindert. Insoweit handelt es sich um eine aus-dr374ckliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten Beschlusses 16 - 8 - (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05, NJW 2006, 791; BayVGH, ZMR 2007, 316 = NVwZ-RR 2007, 223, Tz. 46 m.w.N., der allerdings im konkreten Fall aus anderen Gr374nden eine gesamtschuldnerische Haftung verneint hat; Briesemeister, NZM 2007, 225, 229, 230; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., 247 10 Rdn. 496; a.A. Sauren, ZMR 2006, 750). 17 bb) An dieser Rechtslage hat sich durch 247 10 Abs. 6 WEG nichts ge344n-dert. Die Gesetzesmaterialien geben nichts daf374r her, dass durch Gesetz nicht eine abweichende Haftung begr374ndet oder bestimmt werden k366nnte (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 60 ff. und 16/3843, S. 24). Das kann auch durch im Rahmen der Kompetenz des Landesgesetzgebers erlassenes Landesrecht geschehen. Die Kompetenz des B. Landesgesetzgebers, die Stra337enreinigung und die Abfallbeseitigung in B. sowie die entsprechenden Geb374hren und Entgelte zu regeln, steht au337er Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetz-geber in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreifen wollte, die Geb374h-rentatbest344nde an das Grundst374cks- oder Wohnungseigentum anzukn374pfen (vgl. Briesemeister, aaO). cc) Sind pers366nliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begr374ndet worden, greift die quotale Haftung gem344337 247 10 Abs. 8 WEG nicht. Denn 247 10 Abs. 8 WEG kn374pft an die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigent374-mer an, die w344hrend der Zugeh366rigkeit eines Wohnungseigent374mers zur Ge-meinschaft entstanden oder w344hrend dieses Zeitraums f344llig geworden sind. Die in 247 10 Abs. 8 WEG normierte Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigent374mer in ihrer Eigen-schaft als Miteigent374mer des Grundst374cks gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Brie-semeister, aaO; Bamberger/Roth/H374gel, BGB, 2. Aufl., 247 10 WEG Rdn. 54; Grziwotz in Jenni337en, WEG, 247 10 Rdn. 116; jurisPK-BGB/Lafontaine, 4. Aufl., 247 10 WEG Rdn. 231; H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 3 Rdn. 201). 18 - 9 - dd) Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. M344rz 2007 (VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 = BauR 2007, 1041) nicht entgegen. Dieses Urteil betraf eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag. Der Bundesgerichtshof hatte eine gesamt-schuldnerische Haftung der Wohnungseigent374mer verneint, da der Gasliefe-rungsvertrag vom klagenden Gasversorgungsunternehmen mit der Verwalterin geschlossen worden und damit mit der teilrechtsf344higen Wohnungseigent374mer-gemeinschaft zustande gekommen sei. Hier dagegen ergibt sich die Haftung des Beklagten aus dem in den Landesgesetzen angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang und dem dadurch begr374ndeten Benutzungsverh344ltnis. 19 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2007 - 9 O 179/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2008 - 8 U 198/07 -
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