BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 196/08 Verk374ndet am: 27. M344rz 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 46 Abs. 1 Satz 2 a) 247 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begr374ndungsfrist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach 247 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vor-bringen anderer Kl344ger gewahrt. b) Wird die rechtzeitig begr374ndete Klage eines Streitgenossen zur374ckgenommen, ist nur 374ber die von dem Kl344ger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgr374nde zu entscheiden. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2009 - V ZR 196/08 - LG Frankfurt am Main AG Offenbach am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Frankfurt am Main vom 27. August 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Mitglied einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Er wendet sich gegen die Beschl374sse der Versammlung der Wohnungserbbau-berechtigten vom 25. August 2007 und beantragt, sie f374r ung374ltig zu erkl344ren, hilfsweise die Nichtigkeit dieser Beschl374sse festzustellen. In seiner bei dem Amtsgericht am 18. September 2007 eingegangene Klageschrift behielt sich der Kl344ger eine Begr374ndung seiner Antr344ge vor. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 24. September 2007 teilte er mit, dass sein Schreiben vom 17. September 2007 als Klageantrag anzusehen sei. Am gleichen Tag gingen bei dem Amtsgericht die Klagen eines anderen Mitglieds der Gemeinschaft und der in der Versamm-lung abgew344hlten Verwalterin ein, die n344her begr374ndet waren. Diese nahmen ihre Klagen mit Schrifts344tzen vom 8. Oktober und vom 10. November 2007 zu-r374ck. F374r den Kl344ger bestellte sich mit am 18. Oktober 2007 eingegangenem Schriftsatz sein Prozessbevollm344chtigter. Dieser wies darauf hin, dass die Be- 1 - 3 - schl374sse mangels Beschlussf344higkeit angefochten werden sollten, beantragte, "der Beklagten" die Vorlage von Abstimmungsunterlagen aufzugeben, und be-hielt sich "die Klagebegr374ndung" vor. Diese reichte er am 21. Januar 2008 bei dem Amtsgericht ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kl344-ger seine Klageantr344ge weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unbegr374ndet, weil der Kl344ger die in 247 46 WEG bestimmte Klagebegr374ndungsfrist von zwei Monaten nach der Be-schlussfassung vers344umt habe. Innerhalb dieser Frist habe der Kl344ger lediglich erw344hnt, dass die Beschl374sse mangels Beschlussf344higkeit im Sinne von 247 25 Abs. 3 WEG angefochten werden sollten. Das gen374ge zur Wahrung der Be-gr374ndungsfrist nicht. Vielmehr m374sse in der Frist der Lebenssachverhalt ge-schildert werden, auf den die Anfechtung der Versammlungsbeschl374sse ge-st374tzt werde. Das sei nicht geschehen. Dem Kl344ger komme auch nicht zugute, dass ein weiterer Wohnungserbbauberechtigter und die fr374here Verwalterin ihre Klagen fristgerecht begr374ndet h344tten. Diese seien zwar notwendige Streitge-nossen des Kl344gers gewesen. Eine Wahrung der Frist durch die anderen Kl344ger scheide aber aus, weil die Begr374ndungsfrist eine materiell-rechtliche Aus-schlussfrist sei und durch jeden Wohnungserbbauberechtigten selbst gewahrt 3 - 4 - werden m374sse. Die Nichtigkeit der Beschl374sse habe der Kl344ger in erster Instanz nicht dargelegt. Zu einem Hinweis sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewe-sen. Deshalb sei das neue Vorbringen nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulas-sen. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung teils in der Sache, teils im Ergebnis stand. 4 1. Eine Anfechtung der Beschl374sse der Mitgliederversammlung vom 25. August 2007 durch den Kl344ger ist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG ausgeschlossen. 5 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kl344ger seine rechtzeitig erhobene Klage nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begr374ndet hat. 6 a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass ein Schriftsatz nicht aus-dr374cklich als Begr374ndungsschrift bezeichnet werden muss, um dem Begr374n-dungserfordernis zu gen374gen. Ob er die erforderliche Begr374ndung darstellt, be-stimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des klagenden Wohnungseigent374mers. Bei der Einordnung eines Schriftsatzes als Klagebe-gr374ndung, auch darin ist der Revision zuzustimmen, ist davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma337st344ben der Rechtsord-nung vern374nftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 2003, VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419). 7 - 5 - b) Der Senat folgt der Revision schlie337lich darin, dass die Auslegung der Erkl344rung des klagenden Wohnungseigent374mers freier revisionsrechtlicher Nachpr374fung unterliegt. Die Einhaltung der Klage- und der Begr374ndungsfrist nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist zwar keine Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit der Beschlussanfechtungsklage; ihre Vers344umung f374hrt vielmehr zu einem ma-teriell-rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgr374nden (Senat, Urt. v. 16. Janu-ar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999, f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). Das 344ndert aber nichts daran, dass die erforderliche Klage und ihre Begr374ndung Prozesshandlungen darstellen, die nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beschr344nkt, sondern unbeschr344nkt nachpr374fbar sind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 329/89, NJW 1991, 1175, 1176; BGH, Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Beschl. v. 10. Juni 2003, VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419). 8 c) Der Revision kann aber nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, dass der innerhalb der Begr374ndungsfrist eingegangene Schriftsatz des Kl344gers vom 16. Oktober 2007 die an eine Klagebegr374ndung nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zu stellenden Anforderungen erf374llt. 9 aa) Anders als in seiner Klageschrift hat sich der Kl344ger in diesem Schriftsatz allerdings nicht darauf beschr344nkt, bei dem Amtsgericht zu beantra-gen, den Beklagten die Vorlage bestimmter, dort n344her bezeichneter Unterla-gen der Versammlung der Wohnungserbbauberechtigten aufzugeben. Vielmehr hat er zus344tzlich ausgef374hrt, die Beschl374sse sollten f374r ung374ltig erkl344rt werden "da u. a. eine Beschlussf344higkeit i. S. d. 247 25 Abs. 3 WEG nicht gegeben bzw. fingiert war". Das hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Re-vision nicht 374bergangen. 10 - 6 - bb) Es hat diesen Gesichtspunkt vielmehr ber374cksichtigt und ist zu der zutreffenden Einsch344tzung gelangt, dass der Kl344ger mit diesem Schriftsatz kei-ne Klagebegr374ndung vorgelegt hat. Das ergibt sich zum einen aus dem auf die zitierte Passage folgenden Satz. Darin beh344lt der Kl344ger "die Klagebegr374ndung" ausdr374cklich einem besonderen Schriftsatz vor. Die zitierte Passage ist zum anderen auch in ihrem konkreten Kontext nicht als Begr374ndung der Klage ge-dacht. Die eher beil344ufige Bemerkung dient vielmehr dazu, den zus344tzlichen Antrag des Kl344gers, den Beklagten die Vorlage bestimmter Versammlungsun-terlagen aufzugeben, mit einer gewissen Plausibilit344t zu versehen. Das ist keine Darlegung von Anfechtungsgr374nden. Diese sollte im Gegenteil lediglich erst vorbereitet werden. 11 d) Dessen ungeachtet gen374gt der Schriftsatz des Kl344gers vom 16. Okto-ber 2007 auch inhaltlich den Anforderungen an die Begr374ndung einer Be-schlussanfechtungsklage nicht. 12 aa) Die Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll bewirken, dass f374r die Wohnungseigent374mer und f374r den zur Ausf374hrung von Beschl374s-sen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgr374nde alsbald Klarheit dar374ber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tats344ch-lichen Grundlage gefasste Beschl374sse einer gerichtlichen 334berpr374fung unter-zogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1001). Deshalb muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungskla-ge gest374tzt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schrifts344tzen selbst ergeben (Senat, aaO). W374rden n344m-lich die Anfechtungsgr374nde erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen (werden k366nnen), k344me das im Ergebnis einer versp344teten Klage gleich (f374r die 13 - 7 - aktienrechtliche Anfechtungsklage: BGH, Urt. v. 11. Juli 1966, II ZR 134/65, NJW 1966, 2055; M374nchKomm-AktG/H374ffer, 2. Aufl., 247 246 Rdn. 41). bb) An diesem Zweck sind die Anforderungen an die Darlegung zum we-sentlichen tats344chlichen Kern des Anfechtungsgrunds auszurichten. Danach kann einerseits keine Substantiierung im Einzelnen gefordert werden (f374r die aktienrechtliche Anfechtungsklage: BGH, Urt. v. 11. Juli 1966, II ZR 134/65, aaO; K. Schmidt in Gro337komm. z. AktG, 4. Aufl., 247 246 Rdn. 23; M374nchKomm-AktG/H374ffer, aaO). Anderseits l344sst sich der Anfechtungsgrund von anderen nur abgrenzen, wenn auch der Lebenssachverhalt wenigstens in Umrissen vorge-tragen wird (K. Schmidt aaO; 344hnlich BGHZ 152, 1, 6 zu den Anforderungen an die Berufungsbegr374ndung bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage). Das wird mit einer blo337 schlagwortartigen Beschreibung des Anfechtungsgrunds nur ausnahmsweise, n344mlich dann zu erreichen sein, wenn das Schlagwort den ma337geblichen Lebenssachverhalt hinreichend deutlich eingrenzt. 14 cc) Dem gen374gt der Schriftsatz des Kl344gers vom 16. Oktober 2007 nicht. 15 (1) Er beschreibt zwar, das ist der Revision einzur344umen, als beabsich-tigten Anfechtungsgrund immerhin eine R374ge der "Beschlussf344higkeit nach 247 25 Abs. 3 WEG". Die angef374hrte Vorschrift legt, auch das ist richtig, f374r die Be-schlussf344higkeit der Versammlung von Wohnungserbbauberechtigten nur eine Tatbestandsvoraussetzung fest, n344mlich, dass die erschienenen stimmberech-tigten Wohnungserbbauberechtigten mehr als die H344lfte der Miteigentumsantei-le vertreten m374ssen. Eine Bezugnahme auf diese gesetzliche Bestimmung kann die Tatsachenbehauptung enthalten, dass diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht erf374llt gewesen sei, dass also die erschienenen Teilnehmer der Ver- 16 - 8 - sammlung am 25. August 2007 nicht in der Lage gewesen seien, die erforderli-chen Stimmrechte auf sich zu vereinigen. (2) Das hilft dem Kl344ger aber nicht. Denn auch ein in diesem Sinne ver-standener Vortrag macht das Anfechtungsziel nur scheinbar greifbar. Undeut-lich bleibt schon, ob die erschienenen stimmberechtigten Wohnungserbbaube-rechtigten tats344chlich nicht die H344lfte der Miteigentumsanteile vertreten haben sollen oder ob dies zwar der Fall gewesen sein soll, aber nach Meinung des Kl344gers auf Manipulationen beruhte. Unklar bleibt ferner, worin der ger374gte Mangel der Beschlussf344higkeit thematisch bestehen soll: ob etwa nicht gen374-gend Wohnungserbbauberechtigte erschienen waren, ob die erschienenen Wohnungserbbauberechtigten unzureichende Vollmachten hatten oder ob nicht stimmberechtigte Wohnungserbbauberechtigte zu Unrecht mitgez344hlt oder stimmberechtigte zu Unrecht nicht mitgez344hlt wurden. Welcher Ausschnitt aus dem Bereich der Beschlussf344higkeitsm344ngel nach 247 25 Abs. 3 WEG angespro-chen werden soll, l344sst das Schlagwort "Beschlussf344higkeit nach 247 25 Abs. 3 WEG" ohne n344here Eingrenzung nicht erkennen. Ohne diese ist der Anfech-tungsgrund auch nicht in dem von dem Kl344ger selbst postulierten Sinne "identi-fizierbar" (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2000, X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493 f. f374r 247 253 ZPO). Das Schlagwort gen374gt deshalb f374r sich genommen zur Wah-rung der Begr374ndungsfrist nicht. 17 (3) Daran 344ndert es nichts, wenn man den Antrag auf Vorlage von Ver-sammlungsunterlagen in die Betrachtung einbezieht. Denn auch diese Unterla-gen lassen ein hinreichend deutlich umrissenes Geschehen, das zur 334berpr374-fung gestellt werden soll, nicht erkennen. Die Stimmkarten, deren Vorlage im Original den Beklagten unter anderem aufgegeben werden soll, geh366ren zum Abstimmungsvorgang. Dieser Antrag l344sst es deshalb als m366glich erscheinen, 18 - 9 - dass es dem Kl344ger nicht allein um die Beschlussf344higkeit, sondern auch um die Abstimmung selbst gehen k366nnte. Der von ihm nach Ablauf der Begr374n-dungsfrist mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2008 dann vorgetragene Le-benssachverhalt wird jedenfalls in diesem Schriftsatz nicht einmal ansatzweise deutlich. 3. Der Kl344ger kann sich auch nicht auf die rechtzeitige Begr374ndung der zur374ckgenommenen Klagen des anderen Wohnungserbbauberechtigten und der ehemaligen Verwalterin gegen die Beschl374sse der Mitgliederversammlung vom 25. August 2007 st374tzen. 19 a) Mehrere Prozesse, in denen dieselben Beschl374sse der Wohnungsei-gent374mer- oder, wie hier, der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung f374r ung374ltig erkl344rt werden sollen, sind zwar nach 247 47 Satz 1 WEG zu verbinden. Nach 247 47 Satz 2 WEG sind die Kl344ger als Streitgenossen anzusehen. Wegen der Wirkungen der Entscheidung nach 247 48 Abs. 3 WEG handelt es sich hierbei entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch um einen Fall der notwen-digen Streitgenossenschaft (Gegen344u337erung der Bundesregierung im Gesetz-gebungsverfahren in BT-Drucks 16/887 S. 73; Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 46 Rdn. 61 und 247 47 Rdn. 11; Jenni337en/Suilmann, WEG, 247 47 Rdn. 14; f374r Gesellschaftsrecht: BGHZ 122, 211, 240; RGZ 164, 129, 131 f.; K. Schmidt in Gro337komm. z. AktG, aaO, 247 246 Rdn. 29). Es w344re in diesem Zusammen-hang letztlich auch nicht entscheidend, dass die anderen Kl344ger in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschl374sse und nur hilfsweise die Erkl344rung f374r ung374ltig angestrebt haben. 20 b) Die durch die erfolgte Verbindung der drei Klagen entstandene not-wendige Streitgenossenschaft f374hrt aber nach 247 62 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, so- 21 - 10 - weit hier von Interesse, nur dazu, dass die Frist f374r die Vornahme einer Pro-zesshandlung durch einen von mehreren klagenden Wohnungseigent374mern gewahrt werden kann. Zu diesen prozessualen Fristen geh366rt die Begr374ndungs-frist (ebenso wie die Klagefrist) nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht. Diese Frist ist, wie ausgef374hrt, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999 f., zur Ver366ff. in BGHZ bestimmt; Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/887 S. 38; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 Rdn. 42). Sie kann nur gewahrt werden, wenn der Wohnungseigent374mer, der einen Beschluss der Wohnungseigent374merversammlung anfechten will, die Anfechtungsklage selbst rechtzeitig erhebt (Jenni337en/Suilmann, aaO, 247 47 Rdn. 18; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 47 Rdn. 11, missverst344ndlich aber Rdn. 12; ebenso f374r 247 246 AktG: K. Schmidt, Gro337komm. z. AktG, aaO, 247 246 Rdn. 29 a.E.). Hat er die Frist vers344umt, kann er der rechtzeitigen Klage anderer Woh-nungseigent374mer zwar als (streitgen366ssischer) Nebenintervenient gem344337 247 69 ZPO beitreten. Das kommt seiner eigenen versp344teten Klage aber nicht zugute; sie w344re abzuweisen (K. Schmidt aaO). Dazu kommt es insbesondere dann, wenn, wie hier, die rechtzeitigen Klagen zur374ckgenommen werden. F374r die Wahrung der Begr374ndungsfrist gilt nichts anderes. c) An diesem Ergebnis 344ndert es nichts, dass ein Sachurteil 374ber eine Beschlussanfechtung nach 247 48 Abs. 3 WEG nicht nur f374r die an dem Klagever-fahren Beteiligten, sondern auch f374r und gegen alle nach 247 48 Abs. 1 WEG bei-geladenen Wohnungseigent374mer wirkt. Diese Wirkung des Urteils f374hrt dazu, dass die Entscheidung 374ber eine Beschlussanfechtung nur einheitlich ergehen kann (BGHZ 122, 211, 240 f374r 247247 246, 248 AktG). Sie schlie337t auch ein Teilur-teil hinsichtlich einzelner Streitgenossen aus (BGH, Urt. v. 1. M344rz 1999, II ZR 305/97, NJW 1999, 1638, 1639). Das Urteil muss indessen nicht einheitlich aus-fallen. Kl344ger, die die Klage- oder Begr374ndungsfrist vers344umt haben, k366nnen 22 - 11 - abgewiesen werden, w344hrend andere mit ihrer rechtzeitigen Klage durchdringen (K. Schmidt, Gro337komm. z. AktG, aaO, 247 246 Rdn. 29; M374nchKomm-AktG/H374ffer, aaO, 247 246 Rdn. 6). Vor allem aber kann jeder der als Streitgenos-sen verbundenen Kl344ger seine Klage selbst344ndig zur374cknehmen (Wenzel in B344rmann, aaO, 247 47 Rdn. 11, M374nchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl., 247 62 Rdn. 49). Ungeachtet der Klager374cknahme tr344fen ihn dann zwar nach 247 48 Abs. 3 WEG die Wirkungen eines Urteils, das der Klage der verbleibenden Kl344ger stattgibt. Gegenstand des Urteils w344ren aber nur noch die in den Fristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG von den verbleibenden Kl344gern geltend gemachten An-fechtungsgr374nde. Anfechtungsgr374nde, die nur der Kl344ger, der seine Klage zu-r374cknimmt, rechtzeitig geltend gemacht hat, sind in dem weiteren Verfahren nicht mehr zu pr374fen. Die verbleibenden Kl344ger k366nnen sich diese Gr374nde nicht zu Eigen machen. Das liefe n344mlich auf ein Nachschieben von Anfechtungs-gr374nden hinaus, das 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gerade verhindern will. Haben die verbleibenden Kl344ger in den Fristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Anfechtungs-gr374nde nicht vorgetragen, ist die Klage als unbegr374ndet abzuweisen. So liegt es hier. Die fristgerechten Klagen sind zur374ckgenommen worden. Der Kl344ger selbst hat seine Klage nicht fristgerecht begr374ndet. 4. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Zur374ckweisung des Hilfsantrags auf Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Beschl374sse. 23 a) Auf 247 531 Abs. 2 ZPO l344sst sich das indessen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht st374tzen. Der Kl344ger konnte zwar in der Berufungs-instanz keinen neuen Vortrag halten, weil dieser ihm in erster Instanz m366glich gewesen w344re. Er durfte in der Berufungsinstanz aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, noch die Nichtigkeit des Beschlusses geltend machen und sich dazu auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen. Dieses war unter dem Ge- 24 - 12 - sichtspunkt einer Nichtigkeit ber374cksichtigungsf344hig. Die Gr374nde f374r eine An-fechtungsklage k366nnen bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzung zur Nich-tigkeit des angefochtenen Beschlusses f374hren. Daran hat sich unter neuem Verfahrensrecht nichts ge344ndert (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/887 S. 38). b) Das Vorbringen der Streitgenossen des Kl344gers war zudem von dem Berufungsgericht schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit zu pr374fen, weil die Streitgenossen die Nichtigkeit der Beschl374sse geltend gemacht hatten und sich der Kl344ger diesen Vortrag zu eigen gemacht hat. Die Ber374ck-sichtigung dieses Vortrags scheitert auch nicht daran, dass der Kl344ger die Be-gr374ndungsfrist vers344umt hat. Die Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gilt nur f374r die Anfechtung von Beschl374ssen, jedoch nicht f374r die Feststellung ihrer Nichtigkeit (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1001; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 Rdn. 41). 25 c) Der Hilfsantrag des Kl344gers ist aber deshalb unbegr374ndet, weil weder der Kl344ger selbst noch seine Streitgenossen in erster Instanz schl374ssig vorge-tragen haben, dass die von der Versammlung der Wohnungserbbauberechtig-ten am 25. August 2007 gefassten Beschl374ssen an M344ngeln leiden, die zu ihrer Nichtigkeit f374hren. 26 aa) Ein Beschluss der Wohnungseigent374merversammlung ist nach 247 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig, wenn er gegen Vorschriften des Wohnungseigen-tumsgesetzes verst366337t, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann sich ferner daraus ergeben, dass der Be-schluss seinem Inhalt nach gegen andere zwingende Vorschriften (Merle in B344rmann, aaO, 247 23 Rdn. 128; Staudinger/Bub, BGB, [2005], 247 23 WEG 27 - 13 - Rdn. 251 ff.) oder die guten Sitten (Senat, BGHZ 129, 329, 333 f.; Merle in B344rmann, aaO, 247 23 Rdn. 123) verst366337t, in den Kernbereich des Wohnungsei-gentums eingreift (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 500, 501 f.; Merle in B344rmann, aaO, 247 23 Rdn. 127) oder die Grenzen der Beschlusskompetenz der Gemein-schaft 374berschreitet (Senat, BGHZ 145, 158, 163; Merle in B344rmann, aaO, 247 23 Rdn. 137, 142 f.). Solche M344ngel haben weder der Kl344ger selbst noch seine Streitgenossen in erster Instanz geltend gemacht. bb) Der Kl344ger selbst hat in erster Instanz geltend gemacht, die Ver-sammlung vom 25. August 2007 habe das in 247 25 Abs. 3 WEG vorgeschriebe-ne Quorum f374r die Beschlussfassung verfehlt und sei beschlussunf344hig gewe-sen. 247 25 Abs. 3 WEG geh366rt indessen nicht zu den Vorschriften des Woh-nungseigentumsgesetzes, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Deshalb sind Beschl374sse einer beschlussunf344higen Wohnungseigent374merver-sammlung nicht nichtig, sondern anfechtbar (BayObLG WE 1991, 285, 286; 1994, 184, 185; Merle in B344rmann, aaO, 247 23 Rdn. 174). Daran 344nderte es nichts, wenn die Versammlung deshalb beschlussunf344hig war, weil, wie der Kl344ger vermutet, die Pr374fung der Vollmachten des Wohnungserbbauberechtig-ten A. dazu benutzt worden sein soll, diesen und die von ihm vertretenen Wohnungserbbauberechtigten von der Abstimmung fernzuhalten. Das w374rde 344hnlich wie Manipulationen bei der Abstimmung (dazu KG NJW-RR 1991, 530, 531) oder eine H344ufung von formellen Beschlussm344ngeln (dazu Jenni337en/Elzer, aaO, 247 23 Rdn. 96) zwar auf rechtzeitige Anfechtung hin zur Erkl344rung der Be-schl374sse f374r ung374ltig, aber nicht zur Nichtigkeit der Beschl374sse f374hren. 28 cc) Nichts anderes gilt f374r die weiteren M344ngel bei der Abstimmung, wel-che die Streitgenossen des Kl344gers behauptet haben. Diese M344ngel k366nnen sich zum Teil - Teilnahme nicht Bevollm344chtigter an der Abstimmung, Aus- 29 - 14 - schluss Bevollm344chtigter von der Abstimmung - auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben (dazu Jenni337en/Elzer, aaO, 247 23 Rdn. 97) und dann dazu f374hren, dass die festgestellten Stimmenmehrheiten fehlerhaft sind. Solche Feh-ler f374hren jedenfalls lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit (Merle in B344rmann, aaO, 247 23 Rdn. 177). Anders k366nnte es sein, wenn es zu massiven Angriffen auf Versammlungsteilnehmer gekommen und eine geordnete Be-schlussfassung deshalb nicht m366glich gewesen w344re. Einen solchen Verlauf der Versammlung haben aber weder der Kl344ger selbst noch seine Streitgenossen behauptet. Danach soll es zu einem t344tlichen Angriff auf den Gesch344ftsf374hrer der fr374heren Verwalterin gekommen sein. Schon der Ablauf dieses Einzelvor-falls ist aber nicht substantiiert dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, wie er sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben soll. Der Gesch344ftsf374hrer war von einem der etwa 1.000 Wohnungserbbauberechtigten bevollm344chtigt; die Verwalterin hat ihre Klage sp344ter zur374ckgenommen, weil auf der Versamm-lung im Wesentlichen nur ihre eigene Abwahl als Verwalterin beschlossen wor-den sei. Dieser Einzelvorfall kann jedenfalls auch nur zu Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit von Beschl374ssen der Versammlung f374hren. - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 30 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 15.02.2008 - 320 C 47/07 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2/13 S 14/08 -
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