BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 196/09 Verk374ndet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Land-gerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebau-ten Grundst374cks. Den Beklagten steht als Gesamtgl344ubigern an drei - vermieteten - Wohnungen jeweils ein dingliches Wohnungsrecht zu. Nach dem der Bestellung der Rechte zugrunde liegenden Vertrag sind die Beklagten zur Erstattung der Betriebskosten verpflichtet. 1 Entsprechend der von der Kl344gerin f374r das Jahr 2007 erstellten Betriebs-kostenabrechnung, die einen Saldo zu Lasten der Beklagten von 1.720,20 200 aufweist, hat die Kl344gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses auf die Betriebskosten von 145 200/Monat f374r die Zeit von Januar bis August 2008 (1.160 200) verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und 2 - 3 - die Feststellung der Erledigung beantragt. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. 3 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagten beantragen, verfolgt die Kl344gerin den Feststellungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil die Klage von Anfang an unbegr374ndet war. Weder aus den gesetzlichen Vorschriften 374ber das dingliche Wohnungsrecht noch aus dem neben diesem bestehenden gesetzlichen Begleitschuldverh344ltnis zwischen dem Grundst374ckseigent374mer und dem Wohnungsberechtigten noch aus der analo-gen Anwendung der Regeln 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag ergebe sich eine Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen auf die Betriebskos-ten. 4 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 5 1. Unerheblich sind die Ausf374hrungen in der Revisionsbegr374ndung zu der Verpflichtung von Wohnungsberechtigten, auch ohne Vereinbarung die durch die Benutzung der Wohnung verursachten Betriebskosten zu tragen. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, gegen dessen Richtigkeit sich die 6 - 4 - Kl344gerin nicht nach 247 320 ZPO gewandt hat, ist zwischen den Parteien verein-bart, dass die Beklagten der Kl344gerin Betriebskosten erstatten m374ssen. An die-se Feststellung ist der Senat gebunden (247247 314, 559 ZPO) und muss sie seiner Beurteilung zugrunde legen (siehe nur BGH, Urt. v. 23. April 2010, LwZR 20/09, Rdn. 10, juris). Im 334brigen stellen die Beklagten ihre Zahlungspflicht nicht in Abrede; dementsprechend sagt das Berufungsgericht hierzu nichts, sondern setzt sie - zu Recht - voraus. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Argumentation des Berufungsgerichts, mit der es den geltend gemachten Anspruch verneint. 7 a) Dass sich aus den Regelungen in 247 1093 BGB und aus den Vorschrif-ten, auf die darin verwiesen wird, keine Verpflichtung eines Wohnungsberech-tigten ergibt, an den Grundst374ckseigent374mer Vorsch374sse auf die Betriebskosten zu zahlen, sieht auch die Kl344gerin nicht anders. 8 b) Unklar ist, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte sie ihre Ansicht st374tzt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Betriebskosten zun344chst veraus-lagen solle und sodann von den Beklagten zur374ckfordern m374sse. 9 aa) Soweit sie im Hinblick auf die Vorschusspflicht eine Gleichstellung der Beklagten mit den 374brigen Mietern verlangt, scheitert dies daran, dass der Mieter nur dann Vorauszahlungen auf die Betriebskosten schuldet, wenn sie mit dem Vermieter vereinbart sind (247 556 Abs. 2 BGB), zwischen den Parteien eine solche Vereinbarung jedoch fehlt. 10 bb) Ins Leere geht die 334berlegung, da bei einem Wohnungsrecht keine Miete entrichtet werde, k366nne die mietrechtliche Erw344gung, dass beim Fehlen einer abweichenden Vereinbarung die Betriebskosten mit der Grundmiete ab-gegolten seien, nicht gelten. Denn dieser Gesichtspunkt betrifft lediglich die 11 - 5 - Frage, ob ein Wohnungsberechtigter auch ohne Vereinbarung Betriebskosten schuldet, besagt jedoch nichts zu der Verpflichtung zur Vorschusszahlung. 12 cc) Ebenfalls ins Leere geht der Hinweis auf den Inhalt des dinglichen Wohnungsrechts. Damit hat die Verpflichtung des Wohnungsberechtigten zur Leistung von Vorsch374ssen auf Betriebskosten nichts zu tun. 13 dd) Nicht erkennbar ist, worauf die Kl344gerin den Vorwurf st374tzt, ein Woh-nungsberechtigter verhalte sich treuwidrig, wenn er Vorauszahlungen auf ge-schuldete Betriebskosten verweigere. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, redliche Vertragsparteien h344tten "diese Situation" durch die Vereinba-rung einer Vorauszahlungspauschale geregelt, spricht das daf374r, dass die Kl344-gerin eine erg344nzende Vertragsauslegung anstrebt. Im Gegensatz dazu ver-weist die Kl344gerin jedoch auf eine von ihr angenommene planwidrige Rege-lungsl374cke im Gesetz; der hier zu beurteilende Sachverhalt sei insoweit mit dem Tatbestand der mietrechtlichen Betriebskostenregelung in 247 556 Abs. 2 BGB vergleichbar, als angenommen werden k366nne, der Gesetzgeber w344re bei Kenntnis der L374cke im Hinblick auf die Betriebskostentragung bei Wohnungs-rechten und Abw344gung der jeweiligen Interessen zur Annahme einer Verpflich-tung zur Vorauszahlung entsprechend 247 556 Abs. 2 BGB gelangt. Was dies alles mit einem treuwidrigen Verhalten zu tun haben soll, erschlie337t sich nicht. Auch vermag die - gegebenenfalls - gew374nschte Gesetzesanalogie der Revisi-on nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn sie h344tte lediglich zur Folge, dass Grundst374ckseigent374mer und Wohnungsberechtigter die Verpflichtung zu Vor-auszahlungen f374r Betriebskosten vereinbaren k366nnten, nicht aber, dass der Wohnungsberechtigte ohne eine solche Vereinbarung Vorauszahlungen schul-dete. - 6 - ee) Schlie337lich kommt eine erg344nzende Vertragsauslegung, die weder von den Instanzgerichten noch von der Kl344gerin in Betracht gezogen worden ist, nicht in Betracht. F374r die Annahme einer planwidrigen Regelungsl374cke in dem Wohnungsrechtsbestellungsvertrag gibt es keine Anhaltspunkte. Darin hei337t es, dass die Wohnungsberechtigten der Grundst374ckseigent374merin die Nebenkosten zu erstatten haben, "soweit diese im Einzelfall von ihr pers366nlich verauslagt werden". Das spricht f374r eine bewusst abschlie337ende Regelung oh-ne Verpflichtung zur Vorauszahlung. Dass dies auch tats344chlich der Vereinba-rung der Parteien entspricht, wird daraus deutlich, dass die Beklagten bisher keine Vorauszahlungen geleistet haben und die Kl344gerin solche auch nicht ver-langt hat. 14 c) Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht, der sich die Kl344gerin anschlie337t, scheidet ein Anspruch nach 247 669 BGB aus. Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverh344ltnis enth344lt keine Auftragselemente. 15 - 7 - III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 BGB. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Sch366neberg, Entscheidung vom 06.01.2009 - 3 C 366/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2009 - 63 S 77/09 -
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