BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 196/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Saf ari Chabestari und den Richter Dr. Eick für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger wird das Urtei l des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2010 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die weitergehende Klage in Höhe von 63. 198,23 Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgericht s München I vom 3. Juli 2009 teilweise abgeä n- dert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 99.319,64 Zin sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2004 zu bezahlen. Im Übrigen we rd en die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger zurückgewi e- sen. Die Hilfsanschlussberufung der Beklagten wird verworfen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Kläger 82 % und die Beklag te 18 % zu tragen. Die Beklagte hat auch 18 % der durch die Nebenintervention en auf Klägerseite entsta n- denen Kosten erster Instanz zu tragen. Im Übrigen tragen die N e- benintervenienten der Kläger die durch ihre jeweilige Nebeninte r- vention entstandenen Koste n erster Inst anz . Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen. Die Kläger tragen auch 64 % der durch - 3 - die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zweiter Instanz . D ie Beklagte trägt 36 % der durch di e Nebeninte r- ventionen auf Klägerseite entstandenen Kosten zweiter In stanz . Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten jeweils d ie durch ihre Nebeninterventionen entstandenen Kosten zweiter In stanz . Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Klägerseite entstandenen Kosten trägt die Beklagte . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger wurden von der Beklagten ab 2001 stufenweise mit Planung s- leistungen für den Umbau und die Modernisierung des Schwimmbadkomplexes i m G. Freizeitpark beauftragt . Mit der Klage haben die Kläger 713.469,52 ge l- tend gemacht . Die Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Planungsmängel aufgerechnet. In einem Zwischenvergleich vor dem Landgericht haben die Parteien vereinbart: " 1 2 3 - 4 - 2. Die Kläger und die Beklagte sind sich darüber einig, dass den Klägern für die erbrachten Leistungen bei o . g . Bauvorhaben gegenüber der Beklagten noch ein Gesamtresthonorar in Höhe 500.000 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zusteht. Darüber hinausgehende Honorarforderungen stehen den Klägern nicht zu und werden durch die Kläger nicht mehr geltend g e macht. 3. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche wegen behaupteter Mängel der Leistungen aus dem Genera l- planervertrag vom 1./2.8.2001 bei den Bauvorhaben bleiben von dieser Einigung unberührt und sind bei Vorliegen der g e- setzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Gesamtresth o- noraranspruch der Kläger i.H.v. 500.000 brutto zu verrec h- nen bzw. aufzurechnen. Da Verrechnung bzw. Aufrechnung von der Beklagten bereits erklärt sind, bleibt der Vergleichsb e- 500.000 zuzüglich Zinsen " stehen " bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits oder seiner vergleichsweisen Erledigung. Zinsen werden nur auf den e t- w a igen Betrag geschuldet, der nach Aufrechnung bzw. Ve r- rechnung no ch an die Kläger zu zahlen ist. " Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nach Durchführung der Beweisaufnahme Geg en ansprüche der Beklagten in Höhe von brutto 563.049,18 Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte veru r- teilt, an die Kläger 36.121,41 4 5 - 5 - Berufung zurückgewie sen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtz u- lassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die Kläger weitere Hon o raransprüche in Höhe von 63.198,23 nebst Zinsen. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten in Höhe von weiteren 63.198,23 1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Bekla g- ten wegen Mängeln der Planungsleistungen gegen die Kläger mit 400.680,36 netto festges tellt. Es reduziert sodann die Honorarforderung der Kläger aus dem Zwischenvergleich vor dem Landgericht in Höhe von 500.000 de n Nettobetrag von 431.034,48 und verrechnet diese beiden Forderungen miteinander, weil dies im Zwischenvergleich z wischen den Parteien so verei n- bart worden sei. Die Differenz in Höhe von 30.354,13 ergebe sodann unter Ansatz von 19 % Umsatzsteuer den Verurteilungsbetrag von 36.121,41 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stan d. a) Die Revision nimmt die Berechnung der Schadense r satzforderung der Beklagten gegen die Kläger aus Planungsfehlern durch das Berufungsgericht hin. Auch die vom Berufungsgericht durch Auslegung des Zwischenvergleichs ermittelte Verrechnungsabrede zwis chen den Parteien greift die Revision nicht an. 6 7 8 9 - 6 - b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die im Zwischenvergleich vom 8. November 2005 vor dem Landgericht zw i schen den Parteien vereinbarte Resthonorarforderung von " 5 00.000 o " nur mit deren Nettobetrag in die Verrechnung einstellt. Hierfür ist kein sachlicher Grund geg e- ben. Eine Auslegung des Zwischenvergleichs in diese Richtung nimmt das B e- rufungsgericht nicht vor und wäre auch nicht interessengerecht. Die Planung s- leistung d er klagenden Architekten ist eine steuerbare Leistung eines Unte r- nehmers im Sinne des Umsatzsteuerrechts, das Entgelt hierfür u n terliegt der Umsatzsteuer nach dem U msatzs t euergesetz und die Kläger sind als Empfä n- ger d e ren Steuerschuldner. Aus der Tatsa che, dass die Schadensersatzforderung der Beklagten w e- gen Planungsfehlern netto, also ohne Umsatzsteuer anzusetzen ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ergibt sich nichts anderes. Dies beruht ausschließlich darauf, dass die Beklagte unstreiti g vorsteuer abzugsberechtigt im Sinne des § 15 UStG ist und ihr in Höhe des Vorsteuerabzugs kein Sch a- densersatzanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460) . Eine Auslegung des Zwischenvergleichs dahin, dass die Pa r- teien nur Brutto - oder nur Nettobeträge miteinander verrec h nen wollten, wie die Revisionserwiderung meint, ist fernliegend und nicht interessengerecht. Vie l- mehr kann der Zwischenvergleich, woran auch der Wortlaut keinen Zweifel au f- kommen lässt , nur so verstande n werden, dass den Klägern ein Bruttob e t rag in Höhe von 500.000 r- steuern haben, und die zu verrechnende Schadensersatzforderung der Bekla g- ten netto anzurechnen war, weil nur in dieser Höhe der Beklagt en übe r haupt ein Schaden entstehen konnte. Diese Auslegung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht keine Auslegung vorgeno m men hat und weitere Feststellungen nicht zu erwa r ten sind. 10 11 - 7 - Damit errechnet sich die Klageforderung au s 500.000 b- züglich 400.680, 36 99.319,64 dass über die bereits vom Berufungsg ericht zugesprochenen 36.121,41 63.198,23 auszuurteilen sind. 3. Die Kosten entscheidung ergibt si ch aus §§ 91, 92 Abs. 1, §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG M ünchen I, Entscheidung vom 03.07.2009 - 11 O 8533/04 - OLG München, Entscheidung vom 12.10.2010 - 9 U 4170/09 - 12 13
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