BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 67 aF Zur Frag e der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandsch a dens durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10 - LG Osnabrück AG Nordhorn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richt e rin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Lan d gerich ts Osnabrück vom 30. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurüc k gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , Feuerversicherer des Hauseigentümers, nimmt den bekla g- ten Wohnungsmieter aus gemäß § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht wegen eines von diese m verursachten Brandschadens in Regress. Der Beklagte b e- wohnte eine Dachgeschos s wohnung, in die er am 3. Februar 2007 gegen 4:00 Uhr zurückkehrte. Er wollte sich auf dem Küche n herd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und e r hi tzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröl l chen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzü ndete. Der Brand ergriff die Küche n zeile und den Deckenbereich. Von dort breitete 1 - 3 - sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und e r fasste schließlich das gesamte Haus. Der Beklagte wurde recht s kräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu e i ner Geldstrafe verurtei lt. Der Kläger hält die Brandverursachung für grob fahrlässig. Er behauptet, er habe den Brandschaden mit 145.689,77 Sachverständigenkosten von 2.076,79 n- waltskosten von 2.475,80 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsg ericht zugelassenen Revision ve r- folgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf sei wegen des damit verbundenen sehr hohe n Gefahre n potentials mit höchster Aufmer k samkeit durchzuführen und zumindest im Grundsatz stetig zu überwachen. Diese Sorgfaltspflicht habe der Beklagte in besonders graviere n- der Weise verletzt, als er sich nach dem Anstellen der Her d platte für etwa fünf bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und Fett und Frittiergut unbeaufsic h tigt gelassen habe. Jedoch sei der Vorwurf eines besonders schwerwiegenden pe r- sönlichen Verschuldens in subjektiver Hinsicht nicht gerechtfertigt. Ein A n- scheinsbeweis komme dafür nicht in Betracht. Von B e deutung sei lediglich, ob die gebotene Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, wie erheblich gegen die Sorgfaltsanforderungen verstoßen worden sei und ob in s gesamt ein schweres 2 3 4 - 4 - persönliches Verschulden vorlie ge. Im Streitfall liege ein Auge n blicksversagen des Beklagten vor, das unter Berücksichtigung seiner Vorkenn t nisse und der konkreten Umstände der Brandentstehung den Pflichte n verstoß insgesamt in einem milderen Licht erscheinen lasse. Es sei zu berücksicht igen, dass der B e- klagte erst seit kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung g e- sammelt habe. Den Topf mit dem Frittiereinsatz habe er zuvor für die Zubere i- tung anderer Speisen benutzt, ohne dass es zu einem Brand g e kommen sei. Unwiderlegt sei , dass der als Hausmann unerfahrene B e klagte hinsichtlich der erheblichen Brandgefahr nicht ausreichend sensibilisiert gewesen sei. Unb e- wiesen sei, dass er wegen seiner Alkoholisierung zu einer sicheren B e dienung des Herdes nicht mehr in der Lage gewesen o der vor dem Fernseher eing e- schlafen sei. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Regressanspruch des Klägers nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Beklagt e den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Auffa s- sung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, w o- nach in der Gebäudefeuerversicherung eine ergänzende Vertragsau s legung einen konkludenten Regressver zicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit ve r ursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 395 f f. und vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BG HZ 169, 86 Rn. 8 ff.; - IV ZR 378/02, VersR 2006, 1530 Rn. 14 ff. und - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 10 f.). Da im Streitfall Anhaltspunkte für ein vorsätzl i ches 5 6 - 5 - Ve r halten nicht gegeben sind und der Beklagte einfache Fahrlässigkeit nicht in A b rede st ellt, kommt es für seine Haftung allein darauf an, ob ihm grobe oder lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten ist. Mit Recht nimmt das Ber u- fungsgericht auch an, dass der Kläger als Versicherer die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten darzulegen und zu b e weisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 400). 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Verhalten des Beklagten bei der Zubereitung der Kartoffelröllchen sei in objektiv er Hinsicht grob fahrlä s- sig gewesen. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. 3. D ie Revision wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten in subjektiver Hinsicht für nicht b e wiesen erachtet hat. Damit hat sie keinen Erfolg. a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gr o- ber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt a n greifbar. Der Nachprüfung unterliegt ledig lich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades w e- sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senat s urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82, VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109; vom 30. J a nuar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, VersR 200 9, 839 Rn. 9). b) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten 7 8 9 10 - 6 - Grun d sätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv n icht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in u n- gewöh n lich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten mü ssen. Ein objektiv gr o- ber Pflic h tenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entspr e chend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches hä u- fig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als g e- r ech t fertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverle t- zung vo r liegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich übe r- schreitet (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, insoweit in BG HZ 163, 351 nicht abgedruckt und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur o b jektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subje k- tiven (person a len) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 , aaO, 474 f. und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, aaO Rn. 10). c) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgeric hts, brandursächlich sei ein Augenblicksversagen, das in einer Gesamtschau unter Berüc k sichtigung der Vorkenntnisse des Beklagten und der konkreten Umstände der Branden t- stehung den Vorwurf eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertig e, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff des Augenblicksversagens nicht verkannt. Der Ausdruck "Augenblick s- versagen" beschreibt nur den Umstand, dass der H andelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ (BGH, Urteil vom 8. Juli 11 12 - 7 - 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149). Die Beurteilung des Berufungsg e- richts, ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht o f- fen gelassen, in welchem konkreten Umstand das Augenblicksversagen gel e- gen habe. Es hat berücksichtigt, dass der Beklage nach eigenen Angaben den Ga r zustand der Kartoffelröllch en in gewissen Zeitabständen überprüfen wollte, jedoch nach dem Einschalten des Fernsehgeräts von dem Frittiervorgang vol l- ständig a b gelenkt wurde. Seine Unaufmerksamkeit dauerte demnach nur kurze Zeit und war für ihn nicht vorhersehbar, als er die Küche ve rließ, um das Fer n- sehgerät einzuschalten. Er war nach eigenen Angaben nicht etwa, wie die R e- vision ausführt, zum Fernsehen in das Wohnzimmer gegangen, sondern vie l- mehr nur, um das Gerät einzuschalten und sodann in die Küche zurückzuke h- ren. Die Annahme eine s Augenblicksversagens setzt, anders als die Revision wohl meint, auch nicht voraus, dass der Schädiger irrtümlich annimmt, der g e- fahrträchtige Vorgang sei bereits beendet. Dass der Beklagte beim " Zappen " durch die Programme hänge n geblieben ist und sich be i seiner mehr als drei Jahre nach dem Brandereignis erfolgten Anhörung vor dem Berufung s gericht an konkrete Programminhalte nicht mehr erinnern konnte, spricht ebe n falls nicht gegen eine kurzfristige Unaufmerksamkeit. bb) Das Berufungsgericht hat bei de r Prüfung der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit auch nicht verkannt, dass die Bejahung eines Auge n- blicksversagens für sich allein nicht ausreicht, um grobe Fahrlässigkeit zu ve r- neinen. Es hat, ausgehend von seiner Annahme, dass die objektiven Mer kmale der groben Fah r lässigkeit gegeben seien, zutreffend darauf abgestellt, dass vorliegend weitere subjektive Umstände hinzukämen, die es im konkreten Ei n- zelfall g e rechtfertigt erscheinen ließen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvo r wurf geringer a ls grob fahrlässig zu be werten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, aaO , 149 ff.). Als solche Umstände hat das Ber u- 13 - 8 - fungsgericht zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszub ereitung g e sammelt habe. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, das Berufung s gericht habe die mangelnde Erfahrung bereits bei der Prüfung der objektiven Merkmale der gr o- ben Fahrlässigkeit berücksichtigt und in diesem Zusammenhang selbst entkrä f- tet. Insoweit weist die Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, dass das B e- rufungsgericht bei der Erörterung der objektiven Merkmale ausschließlich d a- r auf abgestellt hat, ob der zum Schadenszeitpunkt 33 - jährige Beklagte in obje k- tiver Hinsicht einem durchschn ittlichen Verkehrskreis zuz u rechnen sei, in dem ein verantwortungsvoller Umgang mit Kochplatten und mit siedendem Öl bzw. Fett ohne Einschränkung erwartet werden könne. Subjektive Merkmale hat das Berufungsgericht dabei nicht geprüft. Entgegen der Auffassu ng der Revision lässt die B e rücksichtigung der Unerfahrenheit des Beklagten infolge des späten Beginns seiner eigenen Haushaltsführung auch keinen Verfahrensfehler erke n- nen. cc) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Berufung sgericht habe die Verneinung der subjektiven Merkmale grober Fah r- lässigkeit auch damit begründet, dass der Beklagte die Herdplatte gerade erst angestellt gehabt und das Öl gerade erst angefangen habe sich zu erhitzen, als er die Küche verließ. Richtig ist, dass dieser Teil der Urteilsbegründung auf A n- trag des Klägers durch Beschluss vom 18. August 2010 berichtigt und durch folgenden Satz ersetz t worden ist: " Das Fett war zerschmolzen und schon warm, als der B e klagte die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hine ingab und die Küche verließ. " Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass der Beklagte auch nach der in dieser Weise berichtigten Urteilsfassung die K ü- che am Anfang des Frittiervorgangs verlassen hat. Die tatrichterliche Beurte i- lung, dass sich dieses Verhalten des Beklagten noch nicht als unvertretbares 14 - 9 - Fehlverha l ten darstelle, wird auch von der berichtigten Fassung der getroffenen Festste l lungen getragen. dd) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass den S chädiger, soweit die objektiven Merkmale der groben Fah r lässigkeit gegeben seien, eine besondere Substantiierungspflicht hinsichtlich der ihn en t- lastenden subjektiven Umstände treffen könne. Nach der Rechtsprechung d e s Bundesgerichtshof s zur Gebäudeversich erung ist für die Frage eines Regres s- verzicht s im Falle leichter Fahrlässigkeit des Wohnungsmieters die versich e- rungsrechtliche L ö sung maßgebend (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO, 398 ff.). Danach obliegt es dem Versicherer darzulegen u nd zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorli e gen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO, 400 ). Demgemäß ist der Kläger nicht nur für die o b jekti ven Merkmale grober Fahrlässigkeit, sondern auch für die subjektive Seite des Pflichtenverstoßes des Beklagten darlegungs - und b e weispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364 , 365 ). Die Revision verkennt nicht, dass in soweit die Grun d s- ätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind (vgl. S e natsurteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68, VersR 1970, 568 , 569 ). Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Prüfung der Vorau s- setzungen grober Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des obje k tiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit g e- schlossen werden könne (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, aaO, 151 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88, NJW 1989, 1354 , 1355) und dass es in diesem Zusammenhang Sache des Beklagten sei, in seiner Pe r- son liegende entlastende Umstände vo r zutragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/ 01, VersR 2003, 364 , 365 ). Dabei vernachlä s sigt 15 - 10 - die Revision indessen, dass der Beklagte sich ausdrücklich auf seine mangel n- de Erfahrung mit der Zubereitung von Speisen berufen hat und Unerfahrenheit ein subjektiver Umstand ist, der es im Einzelfall rechtf ertigen kann, einen Pflic h- tenverstoß geringer als grob fahrlässig zu bewerten. Die tatrichterliche Beurte i- lung des Berufung s gerichts, die subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit seien hier deshalb nicht gegeben, weil der B e klagte unwiderlegt hinsichtlic h der erheblichen Brandgefahr eines solchen Topfes nicht ausre i chend sensibilisiert gewesen sei, berücksichtigt die besonderen Umstände des Einze l falls und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. ee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der B e- klagte zum Zeitpunkt des Vorfalls unter Alkoholeinwirkung stand. Das Maß se i- ner Alkoholisierung ist nicht festgestellt worden. Eine Blutprobe wurde nicht en t nommen. Konkrete Umstände, die auf den Grad der Alkoholisierung schli e- ßen lassen könnten , hat der Kläger nicht dargetan. Sie lassen sich en t gegen der Auffassung der Revision auch nicht dem von dem Polizeikommissar B. e r- stel l ten Brandbefundbericht entnehmen. Das Berufung s gericht hat in dem Inhalt der dort wiedergegebenen Befragung des Beklagte n durch B. und in dessen su b jektiver Einschätzung der Alkoholisierung des Beklagten mit Recht keine hinre i chend tragfähige Grundlage für die Bejahung subjektiver Merkmale grober Fah r lässigkeit gesehen. Es war deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, dass es von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Polizeikommissars B. a b gesehen hat, zumal das Amtsgericht, auf dessen Tatsachenfeststellungen das Ber u- fungsgericht Bezug genommen hat, ausgeführt hat, der Beklagte habe glau b- haft und nachvollzie h bar dargelegt, das s er im Verlaufe des Abends zwar vier bis fünf Flaschen Bier à 0,33 l getrunken, sich aber angesichts des U m stands, dass er den Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg zu sich g e nommen habe, absolut " fit " gefühlt habe. Diese tatrichterliche Würdigung d es Amtsg e- richts, der das Berufungsgericht gefolgt ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 16 - 11 - Sie trägt die Beurteilung, dass sich die e r forderlichen subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit im Streitfall nicht fes t stellen lassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 23.09.2009 - 3 C 445/09 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.2010 - 1 S 446/09 - 17
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