BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 196/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 166 (VVG n.F. § 159) Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Leben s- versicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück, so lebt die "für die Dauer der Abtretung" widerrufene Bezug s rechtsbestimmung bei dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf (Fortführung von BGHZ 187, 220). BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - IV ZR 196/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche V erhandlung vom 18. Januar 2012 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2010 aufge hoben , das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vo m 21. April 2009 geän dert und d ie Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschlie ß- lich der Kosten der Nebenintervention. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Todesfalllei s- tung aus e iner Kapital lebensversicherung in Anspruch. Der Kläger und sein Bruder, der Streithelfer der Beklagten, sind die beiden Erben ihre s am 11. Dezember 2005 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser). Dieser hatte seit Dezember 1993 eine Kapitall e- bensve rsicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 1 2 - 3 - 71.770, 04 DM) unterhalten und a ls Bezugsbe rechtigten für die Todesfallleistung widerruflich de n Streithelfer eingesetzt. Zur weiteren Sicherung einer Darlehensforderung (neben einer Grundschuldbestellung und einer Gehaltsabtretung) trat d er Erbla sser Anfang Juni 1994 sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsve r- trag an die B . Bank AG (im Folgenden: B . ) ab. Der Formular - Abtretungsvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen: "1. Sicherungszweck Durch diesen Vertrag werden die best ehenden und künft i- gen auch bedingten und befristeten Ansprüche ges i- chert, die der Bank aus der Gewährung des vorgenann ten Kredit e s/Dar lehens in Höhe des Auszahlungsbetrages von DM 368.560,13 gegen den Kreditnehmer zustehen. Das gilt auch im Fall der Pr olongation (Lauf zeit verlängerung) und Ums chuldung des Kredit e s/Darlehens. 3. Widerruf von Bezugsrechten Etwaige Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstehen, für die Dauer dieser Abtretung w i- derrufen. Ein Überschu ß aus der Verwe rtung der Versich e- rungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den S i- cherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechti g- ten auszuzahlen. 8. Sicherheitenfreigabe 8.1 Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesiche r- ten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber im Fall eines Todes an den bisheri gen Bezugsberechtigten zurück zuübertragen 3 - 4 - und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung 8.2 Die Bank ist schon vor vollständig er Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie auch etwaige andere, ihr bestellte Sicherheiten (z.B. übe r- eignete Sachen, Grundschulden) nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicheru ngsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher S i- cherheiten 115% der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet." Die B . zeigte unter de m 15. Juni 1994 die Abtretung der Bekla g- ten an. Das Darlehen wurde 1999 unter Beibehaltung der Sicherungsa b- tretung bis zum 31. August 2007 prolongiert. Im Zeitpunkt des Todes des Erbla ssers belief sich die Darlehensrestschuld auf rund 140.000 Die S . AG (im Folgenden: S . ) als Rechtsnachfolgerin der B . erklärte mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. August 2006 unter anderem: "Gemäß unserer Allgemeinen Ge schäftsbedingungen Abs. 16.2 geben wir folgende Sicherheit frei: Lebensversicheru Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück. i- cher Post." Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die S . der Beklagten mit, sie habe d i e Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung "auf die 4 5 6 - 5 - Erben des Versicherungsnehmers" zurückübertragen, und übersandte die Originalversicherungspolice. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Res t- schuld aus dem Darlehensvertrag noch 131.724,05 Die Beklagte zahlte dem Streithelfer auf dessen Anforderung hin die Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung in Höhe von insgesamt 73.868,24 en Betrag an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Versicherungsleistung stehe der Erbengemeinschaft zu. Das Bezugsrecht des Streithelfers sei im Zuge der Abtretungserklärung widerrufen worden. De r Auszahlungsanspruch habe der Bank zugestanden und sei mit der Freigabe in den Nac hlass übergegangen. Hingegen meinen die Beklagte und der Streithelfer, dass diesem die Todesfallleistung gebühre. Die Bank als Sicherungsnehmerin habe durch die Aufgabe der Rechte aus der Abtretung zu erkennen gegeben, dass der Sicherungszweck entfallen sei. Damit stehe die Bezugsberec h- tigung den Rechten der Bank nicht mehr entgegen. Das müsse sich z u- gunsten des Bezugsberechtigten auswirken, wenn nach dem Tod des Versiche rungsnehmers das besicherte Darlehen fortgeführt werde und der Sicherungsfall nicht eintrete. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesg e- richt hat die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers zurückg e- wiesen. Mit der Revision ver folgt der Streithelfer seinen Klageabwe i- sungsantrag weiter. 7 8 9 10 - 6 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils dergestalt, dass die Klage abgewiesen wird. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, die Todesfallleistung an die aus dem Kläger und dem Streithelfer best e- hende Erbengemeinschaft zu zahlen. Sie habe diese Pflicht nicht da - durch erfüllt, dass sie die Leistungen an den Streit helfer als Bezugsb e- rechtigten ausgekehrt habe. Das Bezugsrecht sei gemäß Ziffer 3 Satz 1 der Abtretungsvereinbarung widerrufen worden, soweit dies für den S i- cherungszweck erforderlich gewesen sei. Es sei in dem durch den Sich e- rungszweck bestimmten Umfang i m Rang hinter die Rechte der Sich e- rungsnehmerin zurückgetreten und im Übrigen voll wirksam geblieben. Zur Zeit des Todes des Erblassers habe das Sicherungsinteresse der Bank noch in vollem Umfang bestanden , weil Versicherungsleistungen in Höhe von 73.868,2 4 140.000 hätten . Die Sicherungsnehmerin sei nur auf Verlangen - das zu Lebzeiten des Erblassers nicht gestellt worden sei - verpflichtet gewesen, Sicherheiten freizugeben, wenn der realisi e r- bare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschritten habe. D as Interesse der Bank an der Aufrechterhaltung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche werde allein durch die Höhe des noch offenen Kredi ts bestimmt. Mit der Freigabe der Rechte aus der Lebensversicherung sei das Sicherungsi n- teresse der Bank zwar weggefallen. Dadurch habe aber das Bezugsrecht des Streithelfers nicht wieder aufleben können. Sei das Bezugsrecht bei 11 12 - 7 - Eintritt des Versicherungsf alles wirksam widerrufen, habe sich die Hof f- nung auf die später einmal fällig werdende Versicherungsleistung en d- gültig nicht realisiert. Nach Wegfall des Sicherungsinteresses sei die S i- cherungsnehmerin nicht gehindert gewesen, die Rechte aus dem L e- bensvers icherungsantrag auf die Erbengemeinschaft zurück zu übertr a- gen. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat den mit der Sicherungsabtretung erklä r- ten Widerruf der Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigten nicht interessengerecht ausgelegt und verkannt, dass er die Todesfal l- leistung als materiell Berechtigter erhielt . 1. Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der in der Sicherungsabrede vereinbarte Sicherung s- zweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220 Rn. 11). Dabei ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Au s legung zu beachten (Senatsurteil vom 25. April 2001 IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 m.w.N.). 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Wide r- rufserklärung lässt sich mit der bisherigen Senatsrecht sprechung zur Ko l lision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezug s- rechtsbestim mung nicht in Einklang bringen. 13 14 15 - 8 - a) Im Ansatz richtig gesehen hat das Berufungsgericht , dass die widerrufliche Bestimmung des Streithelfer s als Bezugsberechtigt er nicht durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversich e- rung an die B . weggefallen ist. Bei Einräumung eine s widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrecht s liegt in eine r nachträgliche n Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkluden ter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmu n- gen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf " für die Dauer dieser Abtretung " ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsr echte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 13; vom 12. Dezember 2001 IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; vom 8. Mai 1996 IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 IV ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 IV ZR 290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 71; jeweils m.w.N.). Zwar ka nn eine Bezugsrechtsbestimmung , die uneingeschränkt widerrufen worden ist, nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr aufleben (Senatsurteile vom 18. Oktober 1989 aaO VersR 1989, 1289 unter 4, insoweit n icht in BGHZ 109 aaO abgedruckt; vom 19. November 1985 IVa ZR 40/84, VersR 1986, 231 unter 2 b). Im Übrigen kommt es aber darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem S icherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versich e- rungsnehmer zustehen. In diesem Fall ist der Sicherungsnehmer als Inhaber des Ans pruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteil e vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 14; vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a; III 2). Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Übersch uss steht dag e- gen ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung 16 - 9 - erforderlich wäre dem Bezugsberechtigten zu (sog. "dingliche Lösung", vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2010 aaO; vom 12. Dezember 2001 aaO ; vom 3. März 1993 aaO ; jeweils m.w.N.). b) In den bislang vom Senat entschiedenen Fälle n , in denen der Versicherungsnehmer auch persönlicher Schuldner der gesicherten Fo r- derung war, trat allerdings mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der Sicherungsabrede vereinbarte Sich erungsfall ein . Bei der unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles stattfindenden Verwer tung ka nn der Anspruch auf die Todesfallleistung entweder allein dem Sicherungsne h- mer zugesprochen werden oder zwischen ihm und dem Bezugsberechti g- ten dinglich a ufgeteilt werden (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 15). Eine solche Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittelbar mit Eintritt des Versicherungsfalles kommt im Allgemeinen indes nicht in Frage, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll wie der Senat mit dem Urteil vom 27. Oktober 2010 (aaO Rn. 17) entschieden hat. Dann soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des Ve r- sicherungsfalles den Anspruch auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt des Sicherungsfalles als Sicherheit behalten dürfen. Da die im Rang zurückgesetzte Bezugsrechtsbestimmung bloß im Rahmen der S i- cherungsabrede besteht, hat der Bezugsberechtigte nur einen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer, wenn und soweit die Versicherungslei s- tung im Sicherungsf all die gesicherte Forderung über steigt (Senatsurteil vom 27. Ok tober 2010 aaO). c) Auch wenn wie hier der Versicherungsnehmer eine Eigens i- cherheit durch Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherung s- vertrag gestellt hat, muss der Sicherungsn ehmer die Versicherungslei s- tung nicht unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles einfordern. 17 18 - 10 - Vielmehr kann er je nach Gestaltung der Sicherungsabrede und der damit verknüpften Widerrufserklärung berechtigt sein, den Anspruch auf die Versicherung sleistung noch bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu behalten oder die Sicherheit vorher freizugeben. Die streitgege n- stän d liche Abtretungsvereinbarung ist so auszulegen, dass die Besti m- mung des Streithelfers als Bezugsberechtigter über den Tod des Vers i- cherungsnehmers hinaus nachrangig bestehen bleiben und nur erl ö- schen soll, wenn und soweit die Bank als Sicherungsnehmerin die S i- cherheit durch Einforderung der Todesfallleistung verwertet. aa) In der Sicherungsabrede ist der hier in Rede stehende Fal l, dass die Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der L e- bensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht ve r- wertete, sondern frei gab, nicht ausdrücklich geregelt. Ergänzend zu Zi f- fer 3 Satz 2 bestimmt Ziffer 8.1 der Abtretungserkl ärung nur , dass die Bank nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche die ihr abgetretenen Rechte im Falle des Todes des Sicherungsgebers an den bisherig en Bezugsberechtigten zurück zu übertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Ge ltendmachung der Sicherheit herausz u- geben hat. Diese der "dinglichen Lösung" entsprechende Klausel sagt unmittelbar nichts dazu , ob und in wie weit der als b ezugsb erechtigt B e- nannte einen Anspruch auf die Todesfallleistung hat, wenn die Sich e- rungsnehmerin di ese nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht verlangt und die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung zurück gibt. Keine Regelung dazu enthält a uch Ziffer 8.2 , wo nach die Bank im Falle einer Gesamtsicherung von mehr als 115% schon vor vollstän diger B e- friedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet ist , diese frei zu geben . Daraus lässt sich nicht ohne w eiteres entne h- men , dass der Anspruch auf die Todesfallleistung dem Bezugsberechti g- 19 - 11 - ten zusteht, wenn und soweit die Siche rungsnehmerin nach Eintritt des Versicherungsfalles die Rechte aus der Lebensversicherung wegen Übersiche rung frei gibt. bb) Für einen Vorrang des Bezugsberechtigten spricht allerdings, dass er nach Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 8.1 im Fall einer Verwert ung der Sicherheit nach dem Tod des Versicherungsnehmers einen Übererlös aus der Todesfallleistung erhalten soll. Darin kommt zum einen der Nachrang des Bezugsberechtigten hinter der Sicherungsnehmerin zum Ausdruck. Zum anderen wird dem Bezugsberechtigten der Vorrang vor den Erben des Versicherungsnehmers erhalten, soweit die Sicherung s- nehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung nicht verwerten will. Hinzukommt , dass der Bezugsberechtigte hinsichtlich seines A n- spruchs auf die Versic herungsleistu ng nicht schlechter stehen soll als der Versicherungsnehmer zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer wäre wieder Inhaber seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geword en, wenn diese zu seinen Lebzeiten etwa nach Ablösung durch eine andere Sicherheit, nach Ausgleich der gesicherten Verbindlichkeiten oder nach teilweiser Verwertung der Sicherheit ganz oder teilweise frei geworden wären. Diese Rechtsstellung des Versic herungsnehmers setzt sich bei dem durch Zuwend ung einer Bezugsberechtigung Begünstigten fort (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 19). Er soll zwar keine bessere, aber auch keine schlechtere Recht s stellung als der Versich e- rungsnehmer haben. 20 21 - 12 - cc) E iner fortdauernden und alleinigen Begünstigung des Bezug s- berechtigten steht nicht entge gen, dass nach der Sicherungsabrede d e r Sicherungsnehmer wie hier mit Freigabe der Sicherheit die Rechte aus der Lebensversicherung an die Erben des Versicherungsneh mers zurück zu übertr a g en hat . Durch die Rückabtretung ist der - temporäre , eingeschränkte - Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung auflösend b e- dingt. Erst dann ist die für die zeitliche Begrenzung des Widerrufs ve r- einbarte "Dauer der Abtretung" beendet. Dass eine Rückabtretung nach der hier in Rede stehenden Abtretungsvereinbarung nötig sein soll, wird in Ziffer 8.1 zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 aaO S. 70) . Knüpft die auflösende Bedingung des Widerrufs der Bezugsrechtsbestimmun g an das dingliche Schicksal der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag, so kommt es nach Eintritt des Vers i- cherungsfalles auf eine - von der S . erklärte - Rückzession an die E r- ben des Versicherungsnehmers an. Das bedeutet indes nicht, dass damit die Bezugsberechtigung auf die Erben übergeht und ihnen d er Anspruch auf die Todesfallleistung zusteht. Denn zugleich mit der Rückabtretung tritt die auflösende Bedingung des Widerrufs ein, so dass das Bezug s- recht bei dem u rsprünglich als Berechtigten Be nannten wieder auflebt . 22 - 13 - Mit der Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung auf den Kläger und den Streithelfer als Erben des Versicherungsnehmers wurde der auflösend bedingte Widerruf der Bezugsrechtsbestimmun g beendet. Zugleich erlangte der Streithelfer als Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Todesfallleistung , mit deren Auszahlung an ihn die B e- klagte von ihrer Leistungspflicht frei wurde . Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.04.2009 - 37 O 151/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2010 - 20 U 94/09 - 23
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