BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 196/14 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowi e die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Ab s. 2 Satz 1 ZPO) . Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der " verbleibende Zeitwert " des Fahrzeugs eine Kappungs grenze darstellt. Diese Frage rechtfe r- tigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie, wie sich aus den nachfo l- genden Ausführungen zu 2 im Einzelnen ergibt, nicht entscheidungserheblich ist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die E ntscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19. 323 g- ten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (rund) f- 1 2 - 3 - verbleibt, also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom Ber u- fungsgericht zugesprochen worden ist. Die b ei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahr e- nen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigu ng ist in der Weise zu ermi t- teln, dass der vereinbarte (Brutto - ) s- sichtliche Restlauf leistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (vgl. Senats urteil vom 17. M a i 1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 unter III 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3563 f.) . Als Restlauf leistung waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Ne u- fahrzeugs (250.000 km) die b is zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) gefa h- renen (rund) 15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine En t- km , wie bereits ausgeführt, ein Betrag von 30.874 . Die abweichende Berechnung des Lan d- gerichts, die das Berufungsgericht erst über die Grenze des " verbleibenden Zeitwerts " korrigiert hat, beruht darauf, dass dabei rechtsfehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlauf leistung des Fahrzeugs (100.000 km), zugrunde gelegt worden war. Wie die Revisionserw i- derung richtig darlegt, führt eine solche - verfehlte - Berec hnungsweise zu dem " unsinnigen " Ergebnis, dass die vom Käufer für jeden von ihm gefahrenen K i- lometer zu zahlende Nutzungsentschädigung umso höher ist, je geringer die Restlauf leistung im Zeitpunkt der Rückgabe ist. 3 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungn ahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 03.09.2012 - 4 O 286/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2014 - I - 3 U 39/12 - 4
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