ECLI:DE:BGH:2017:020617UVZR196.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 196/16 Verkündet am: 2. Juni 2017 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NachbG Bln § 16a Abs. 1; G G Art. 14 Abs. 1; EGBGB Art. 124 Satz 1 a) Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparveror d- nung (hier: EnEV 2001) erfüllt. b) Es bleibt offen, ob § 16a Abs. 1 NachbG Bln verfassungsgemäß ist. BGH, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 196/16 - LG Berlin AG Köpenick - 2 - Der V. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht er kannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagt e sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in B . Das Grundstück des Beklagten ist mit einem Reihenendhaus bebaut, das an der Grenze zum Grundstück der Wohnungseigentümer steht. An dieses Gebäude hatte ei n Ba u- träger 2004/2005 das heute den Wohnungseig entümern gehörende Mehrfamil i- enhaus angebaut. Die Giebelwände decken sich nicht vollständig, vielmehr steht die des Mehrfamilienhauses entlang der Grundstücksgrenze um 1,61 m vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte d er Bauträger im August 2005 Dämmma terial an, das 7 cm in das Grundstück des Beklagten hineinragt und unverputzt und nicht gestrichen ist. 1 - 3 - Der Errichtung des Mehrfamilienhauses waren Verhandlungen de s Ba u- träger s mit dem Beklagten vorausgegangen, der gegen die Erteilung der Ba u- genehmigung Widerspruch eingelegt hatte. Nach Änderung der Bauplanung hatten der Bauträger und der Beklagte am 26. Oktober r- geschlossen , durch den dieser sich verpflichtete, den Wide r- spruch zurückzunehmen. Die Wohnungseigentümer möchte n auf das D ä mmmaterial Putz und A n- strich mit einer Stärke von maximal 0,5 cm anbringen. Sie haben beschlossen, ihre Ansprüche gegen den Beklagten durch die Wohnungseigentümergemei n- schaft geltend zu machen. Diese verlangt von dem Beklagten, die Arbei ten s o- wie spätere Instandhaltungsmaßnahmen an der Wärmeschutzwand unter Me i- dung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung zu dulden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgerich t die Klage abgewi esen. Mit der von dem Landgericht zugela s- senen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, de n Wohnungsei gentümern stehe ein A n- spruch auf Duldung der Herrichtung und Erhaltung der Wärmeschutzwand nicht er Bauträger diesen gekündigt habe. Sie hätten auch keinen Duldungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 16a Abs. 1, Abs. 3 Berliner Nachbarrechtsgesetz (nachfolgend: NachbG Bln). Denn die 2 3 4 - 4 - Vorschrift gelte nur für Bestandsbauten, also für Gebäude, bei deren Errichtung eine energetische Ausstattung noch nicht üblich gewesen sei. Dagegen gesta t- te § 16a NachbG Bln einen Überbau ni cht, wenn der Bauherr bereits bei Pl a- nung und Bau des Gebäudes eine Wärmedämmung habe einplanen und einen Überbau deshalb habe vermeiden können. So liege es hier. Nach der bei E r- richtung des Mehrfamilienhauses geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 sei eine Dämmung der Außenseiten des Gebäudes von vornherein erfo r- derlich gewesen und habe daher eingeplant werden können. Eine Duldung s- pflicht des Beklagten ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemei n- schaftsverhältnis. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klage z u- lässig ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die geltend gemachten Duldungsansprüche ausübungs - und prozessführungsbefugt, weil die Anspr ü- che (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG). Ob für den auf § 16a Abs. 1 NachbG Bln gestützten Duldungsans pruch eine geborene Ausübungsbefugnis der klage n- den Wohnungseigentümergemeinschaft besteht (so KG, Beschluss vom 19. August 2014 - 4 W 35/14, juris), kann offen bleiben. 2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Wohnungseigen tümer auf Duldung der Fertigstellung der Wärmedämmung aus § 16a Abs. 1 u. 3 NachbG Bln. 5 6 7 - 5 - a) Es ist bereits fraglich, ob § 16a NachbG Bln verfassungsgemäß ist. Bedenken bestehen zunächst hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Für das bürgerliche Recht besteht die konkurrierende Gesetzg e- bungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1 , Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG); für eine Gesetzgebung der Länder ist daher nur Raum, solange und soweit der Bund die Materie nicht erschöpfend geregelt hat. Ob sich i nsbesondere aus Art. 124 EGBGB ergibt, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Überbaus in § 912 BGB erschöpfend geregelt worden sind, ist streitig (vgl. zum Meinung s- stand Staudinger/Karl - Dieter Albrecht, BGB [2012], EGBGB Art. 124 Rn. 8). Das Bund esverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (BVerfGK 11, 420, 431 f. zu § 7b N RG BW). In materieller Hinsicht ist zweifelhaft, ob der Berliner Landesgesetzgeber die grundrechtlich geschützten Interessen des von dem Überbau betroffenen Nachbarn ausreic hend berücksichtigt hat; Einschränku n- gen der Duldungspflicht, wie sie etwa § 7 c NRG BW , § 23a NachbG NRW oder § 10a NachbG H E enthalten, sind in § 16a NachBG Bln nämlich nicht aufg e- nommen worden (vgl. MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl., § 912 Rn. 49 ; siehe auch B Ve r fGK 11, 420, 430 zu § 7 b NRG BW ). Ob § 16a Abs. 1 NachbG Bln formell und materiell verfassungsgemäß ist, kann allerdings offen bleiben, weil hier schon die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. b) Nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln hat der E igentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu du l- den, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht . Hieran fehlt es. Bei dem Mehrfamilienhaus der Wohnungseigentümer handelt es sich nicht um ein bestehendes Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. aa) Das Mehrfamilienhaus ist zwar in den Jahren 2004/2005 und damit vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 16a NachbG Bln am 31. Dezember 2009 8 9 10 - 6 - (GVBl. Bln 2009, 870) er richte t worden. Darauf kommt es entgegen der Ansicht der Revision aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, o b sich die Wärmedä m- mung als nachträgliche Sanierungsmaßnahme darstellt. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze übe r- sch reitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. bb) Diese Einschränkung findet zwar im Wort laut von § 16a NachbG Bln keinen ausdrücklichen Niederschlag. Sie ergibt sich aber aus der gebotenen Auslegung der Vorschrift nach de ren Sinn und Zweck. Der Landesgesetzgeber wollte Grundstückseigentümern nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzü berschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern. Di e- se wurde n bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert, dass der Nachbar die no twendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem entst e- henden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Ford e- rungen abhängig machte. Dem sollte durch die Einführung einer Duldung s- pflicht begegn et werden (vgl. Antrag der Fraktion der CDU zum Gesetz zur Ä n- derung des Berliner Nachbarrechtsgesetzes [NachbG Bln] vom 1. September 2009, Drucks. 16/2594 S. 2 des Abgeordnetenhaus Berlin; Änderungsvorschlag der Fraktionen der SPD und Die Linke vom 18. Nov ember 2009 zum Antrag 16/2594 [Anlage 2 zum Beschlussprotokoll des Ausschusses für Bauen und Wohnen vom 18. November 2009], nachfolgend: Änderungsvorschlag zum A n- trag 16/2594). 11 - 7 - Anders als für den Altbaubestand hat der Landesgesetzgeber für die Wärme dämmung von Neubauten kein Regelungsbedürfnis gesehen. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass die Duldungsverpflichtung nur bei Bestandsb auten und nicht bei Neubauten g ilt , weil den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung getragen werden k ann (vgl. Änderungsvo r- schlag zum Antrag 16/2594). Für Neubauten ble ibt es somit bei dem Grundsatz, dass s ie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befinde t (vgl. Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden - Württem berg, 3. Aufl., § 7c Rn. 5; Schäfer /Schäfer , Niedersächsisches Nac h- barrechtsgesetz, 2. Aufl., § 21a Rn. 2; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachba r- recht, 3. Aufl., 2. Teil Rn. 62d; Kirchhof, ZfIR 2012, 777, 780). cc ) Nach diesen Grundsätzen handelt es sic h bei dem Mehrfamilienhaus der Wohnungseigentümer nicht um ein bestehendes Gebäude im Sinne des § 16a Abs. 1 NachbG Bln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Bauträger das Gebäude in den Jahren 2004/2005 und damit nach Inkrafttr e- ten der En EV 2001 vom 16. November 2001 (BGBl. I. 3085) errichtet. Diese galt für Vorhaben, für die vor Inkrafttreten der Verordnung der Bauantrag g e- stellt oder die Bauanzeige erstattet worden war (§ 19 EnEV 2001) , und damit auch für das Mehrfamilienhaus der Wohnung seigentümer . Die in der EnEV 2001 enthaltenen Wärmeschutzanforderungen konnte und musste d er Bautr ä- ger bei Errich tung des Gebäude s beachten . Wollte er - wie hier - die Anford e- rungen der EnEV 2001 durch Anbringung einer Außendämmung erfüllen, mus s- te er das Gebäude so planen und e rstellen , dass sich das Dämmmaterial in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet. Das hat er nicht getan, sondern das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut. D ie Wärmedämmung der Grenzwand stellt sich somit nicht als nachträgliche Sanierung, sondern als erstmalige Erfüllung der Anford e- 12 13 - 8 - rungen der bei Errichtung des Gebäudes geltenden En ergieeinsparverordnung . Für diese gilt die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht. 3 . Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Berufungsg e- richts, dass ein Duldungsanspruch der Wohnungseigentümer nicht aus dem nachbarli chen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet werden kann. a) Die Rechte und Pflichten von Gr undstücksnachbarn haben nach stä n- diger Rechtsprechung des Senats insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Zwar ist auch auf sie der al lgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden. Da r- aus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, d e- ren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenge fasst werden. Eine daraus folgende selbständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung ko m- men, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Au s- gleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fli e- ßender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden. Das Rechtsinstitut darf insbesondere nicht dazu dienen, die na chbarrechtlichen Regelungen in ihr G e- - V ZR 97/11, NJW - RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN ). b) Ein Ausnahmefall, in dem eine Unterlassungsverpflichtung aus dem nachbar lichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet werden könnte, wird durch 14 15 16 - 9 - das Interesse des Gebäudeeigentümers und der Allgemeinheit an einer Wä r- medämmung nicht begründet. Das würde zu einer weitgehenden Zulässigkeit einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Wärmedämmung führen und die nachbarrechtlichen Vorschriften in ihr Gege nteil verkehren (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2010, 620 f.; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 912 Rn. 3; Horst, NJW 2010, 122, 124; Nelskamp/Dahmen, BauR 2010, 1129, 1133; a.A. Kirchhof, ZfIR 2012, 777, 780 f.). Das gilt auch dann, wenn die Überbauung, wie hier, n ur w e- nige Zentimeter beträgt. 4 . Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zu Recht auch einen Du l- dungsanspruch der Wohnungseigentümer aus Gestattung im Zusammenhang a) Benachbarte Grundstücks eigentümer haben allerdings die Möglic h- keit, die Folgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang abweichend von § 912 BGB zu bestimmen. Das ergibt sich - unbeschadet der grundsätzlich zwingenden Natur sachenrechtlicher Vorschriften - daraus, dass in § 912 BGB selbst maßgeblich auf den Willen der beiden Nachbarn abgeh o- auch Überbau ist nicht rech tswidrig. Die Duldungspflicht des Nachbarn folgt aus der Abrede (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, NJW - RR 2015, 181 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1983 - V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113; Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 145; Urteil vom 18. Dezember 1970 - V ZR 73/68, NJW 1971, 426 , 427 ; Urteil vom 13. Juli 1966 V ZR 8/64, WM 1966, 1185 f. ). Wie § 912 BGB beim gutgläub i- gen Überbau schafft die Zustimmung bei der rechtmäßigen Grenzüberbauung den Rechtsgrund dafür , dass der Nachbar den fremden Gebäudeteil auf seinem 17 18 - 10 - Grundstück dulden muss. Die auf dem Willen der Beteiligten beruhende Legit i- mation begrenzt zugleich deren Umfang und Bestand (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304 mwN). b) An einer solchen Gestattung des Überbaus durch den Beklagten fehlt es jedoch. aa) Sie ergibt sich nicht aus dem o- ber 2004 . Der Überbau ist in dem Vertrag nicht genannt. Dass die Vertragspa r- teien in dessen Vorf eld über die grenzüberschreitende Wärmedämmung g e- r- n stützt sich die Revision auch nicht. bb) Eine Gestattung des Überbaus liegt auch nicht darin, da ss d er B e- klagte gegenüber der Baubehörde in Erfüllung des Nachbarschaftsvertrags vom 26. Oktober 2014 den Widerspruch gegen die dem Bauträger erteilte Ba u- genehmigung zurückgenommen, dem geän derten Bauvorhaben zug e stimmt und erklärt hat , dass ihm die maßg eblichen Pläne ausgehändigt und erläutert worden seien. Bei de n geschilderten Erklärung en des Beklagten im Baugenehmigung s- verfahren handelt es sich um eine Nachbarzustimmung (vgl. § 7 0 Abs. 2 , § 7 1 Abs. 2 BauO Bln). Diese ist eine dem öffentlichen Re cht angehö rende , der Baubehörde gegenüber abzugeben de Willenserklärung, wonach gegen das Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Einwendungen nicht (mehr) erhoben werden. Sie besitzt grundsätzlich kein e zivilrechtliche Wirkung , und durch sie gehen b ürgerlich - rec htliche A bwehra nsprüche des Nachbarn nicht verloren (vgl. BayObLG , NJW - RR 1991, 19, 20 f. ; Zabel/Mohr, ZfIR 2010, 561, 563) . Die 19 20 21 22 - 11 - Baugenehmigung ergeht vielmehr unbeschadet privater Rechte Dritter (vgl. § 71 Abs. 4 BauO Bln). S ie hat keine privatrechtsgesta ltende Ausschlusswi r- kung (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1 , 7 f. ). Die Erklärungen des Beklagten können deshalb auch nicht als (konkl u- dente) rechtsgeschäftliche Gestattung des Überbaus gewertet werden . Hierzu bedürfte es anderer Umstände, die - ggf. in der Zusammenschau mit der Nac h- barzustimmung - den Schluss zuließen , der Beklagte habe den Überbau auch rechtsgeschäftlich ge statten wollen. Vortrag zu solchen Umständen zeigt die Revision nicht auf. Dass der Überbau aus d en Plänen zu dem geänderten Ba u- genehmigungsantrag ersichtlich gewesen sein soll, ist nicht ausreichend, weil sich daraus noch nicht einmal entnehmen lässt, dass der Beklagte ihn wahrg e- nommen hat. 23 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 17.01.2014 - 12 C 94/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2016 - 85 S 68/14 - 24
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