BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 197/02 vom20. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 20. November 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionim Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cellevom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.Streitwert: 20.958,43 nrn DM)Gründe: Der Beklagte und Beschwerdeführer ist vom Berufungsgericht we-gen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker u.a. zu Schadensersatznach § 2219 BGB verurteilt worden. Nur insoweit erstrebt er mit der Re-vision die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat die Revisionnicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt, nach seiner Ansichtsei nicht ernstlich zweifelhaft, daß Ansprüche aus § 2219 BGB innerhalbvon 30 Jahren verjähren. Demgegenüber weist der Beklagte in seinerNichtzulassungsbeschwerde auf Stimmen in der Literatur sowie auf ein - 3 -Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 hin, wo-nach die Verjährungsfrist nur 3 Jahre betrage.Auf eine Revision gegen die genannte Entscheidung des Oberlan-desgerichts Düsseldorf hat der Senat durch Urteil vom 18. September2002 (IV ZR 287/01) ausgesprochen, daß Schadensersatzansprüchenach § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren verjähren, auch wenn ein Rechts-anwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist. Damit ist die vomBeklagten für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage geklärt; die Zulas-sung der Revision ist auch nicht mehr zur Fortbildung des Rechts oderzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidungüber die Zulassung (MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungs-band 2002, § 544 Rdn. 14).Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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