BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 197/04 vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Abgesehen von der Frage einer Obliegenheitsverletzung war - worauf bereits das erstinstanzliche Gericht und zudem die Beklagte mehr-fach hingewiesen hat - die Klage unschlüssig, weil der Klä-ger im gesamten Verfahren keine ausreichenden Darlegun-gen zur konkreten Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten selbständigen Tätigkeit gemacht hat (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 66.923,59 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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