BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 197/05 vom 5. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert: 42.723,97 200 Gr374nde: 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den Kl344ger vor oder mit 334bersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Er-kenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen m374ssen, liegt ein Zulas-sungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 (IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die mit der Dateiabfrage zusammenh344ngenden rechtsgrunds344tzlichen Fra-gen gekl344rt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht nicht. 1 - 3 - 2 Sonstige Zulassungsgr374nde sind nicht gegeben. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung 374ber die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwen-deten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstrit-ten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Beleh-rung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch sonst 374berhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint. - 4 - 3 2. Die bei nachtr344glichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor-zunehmende volle 334berpr374fung des Berufungsurteils hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Kl344gers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zur374ckzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.02.2005 - 3 O 278/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2005 - 12 U 79/05 -
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