BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 197/06 vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin in H366he von 136.961,92 200 (Klageforderung abz374glich geltend ge-machten Mietzinsausfalls) zur374ckgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen. Streitwert: 163.784,70 200; stattgebender Teil: 136.961,92 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Ge-h366r verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. 1 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der in erster Instanz ge-haltene Vortrag der Kl344gerin zu den M344ngeln am Gemeinschaftseigentum man- 2 - 3 - gels Bezugnahme in der Berufungsbegr374ndung ihm nicht unterbreitet worden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. 3 Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der unzutreffenden Begr374n-dung abgewiesen, es fehle an der notwendigen Mitwirkung der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft, die von der Kl344gerin vorgetragene Bevollm344chtigung durch die 374brigen Miteigent374mer sei weder zeitlich noch inhaltlich n344her konkre-tisiert. Die Kl344gerin hat in ihrer Berufungsbegr374ndung diese Rechtsausf374hrun-gen angegriffen und ihren vom Landgericht f374r unerheblich angesehenen Vor-trag zu den einzelnen M344ngeln nicht wiederholt. Damit hat sie, wenn auch nicht ausdr374cklich so doch inzidenter, auch diesen Vortrag aufrechterhalten und auf ihn Bezug genommen. Diese Bezugnahme war zul344ssig (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66 und BVerfG, Beschluss vom 23. November 1977 - 1 BvR 481/77, NJW 1978, 413). 2. Auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht aus einer von ihm so gesehenen mangelhaften Substantiierung des Vortrags der Kl344gerin zur Fertigstellung der Souterrainwohnung gezogen hat, beruhen auf einem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung der sich aus 247 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht stellt hier nicht nur einen Verfahrensfeh-ler dar, sondern hat im Hinblick darauf, dass die Kl344gerin durch verfehlte Rechtsauffassungen beider Instanzgerichte hinsichtlich der Notwendigkeit ihres Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist, verfassungsrechtliche Bedeutung. 4 3. Auf diesen Verst366337en gegen das rechtliche Geh366r der Kl344gerin kann die Klageabweisung mit Ausnahme der Aberkennung des Mietausfallschadens 5 - 4 - beruhen. Hinsichtlich des Letzteren ist ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 7 O 464/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 23 U 137/05 -
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