BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 197/07 Verk374ndet am: 17. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); 247 116 Abs. 1 SGB X Zahlungen eines Sch344digers und seines Haftpflichtversicherers an den Ge-sch344digten k366nnen auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach 334bergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Tr344ger der Pflege-versicherung erfolgen. BGB 247 242 Cb Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Gesch344digten bewirkt, dass der Gesch344digte keine Leistung aus der Pfle-geversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungs-tr344gers von dem Ersatzanspruch gegen den Sch344diger und dessen Haftpflicht-versicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verj344hrung nach Treu und Glauben verwehrt sein. BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, ein Tr344ger der Pflegeversicherung, begehrt von dem be-klagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie f374r ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebed374rftig. Bis August 2004 374bernahmen die Eltern von R. dessen Pflege. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegen374ber der gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den Beklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erkl344rt und auf die Einrede der Verj344hrung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Ver-gleich zahlte der Beklagte aufgrund einer au337ergerichtlichen Vereinbarung mit R. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM f374r die Pflege. Seit September 2004 zahlt die Kl344gerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 200/Monat. 2 Mit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Kl344gerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 200, sowie die Feststel-lung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflege-aufwendungen zu ersetzen. 3 Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin 3.006,37 200 nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflege- 4 - 4 - kasse f374r R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s An-spruch gegen die Kl344gerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bed374rfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zur374ckwei-sung der Berufung der Kl344gerin. Entscheidungsgr374nde: I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt, der Anspruch der Kl344gerin sei nicht verj344hrt. Zun344chst habe R. ein Anspruch gem344337 247 843 BGB, 247 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten wegen vermehrter Bed374rfnisse zugestanden. Anspr374che auf hiermit kongruente sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach 247 1542 RVO a.F. im Zeit-punkt des Unfalls zu einem 334bergang des Anspruchs auf die gesetzliche Kran-kenversicherung gef374hrt haben k366nnten, h344tten nicht bestanden. Jede der mo-natlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis gem344337 247 208 BGB a.F. gewesen. 5 Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gem344337 247247 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen den Beklagten wegen vermehrter Bed374rfnisse (247 843 BGB) und mit Einf374hrung der Pflegeversicherung deshalb zun344chst am 1. Januar 1989 gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X auf die AOK C. 374bergegangen und dann am 1. April 1995 auf die 6 - 5 - Kl344gerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes f374r die Zahlung des Pflegegeldes an den Gesch344digten zust344ndig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zun344chst 600 DM monatlichem Pflegegeld an R. sei die Verj344hrung des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach 247 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem 31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gem344337 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Kl344gerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit ver-bundene Erwerb von Anspr374chen des R. gegen die AOK nach 247247 53 ff. SGB V sowie der damit verbundene 334bergang des Ersatzanspruchs auf die AOK be-kannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht ha-be, habe er lediglich die Leistungskette 374ber die AOK abgek374rzt mit der Folge, dass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen m374ssen. R. sei daher nach dem Rechtsgedanken der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag als legitimierter Emp-f344nger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB an-zusehen. Nach 334bergang des Ersatzanspruchs auf die Kl344gerin am 1. April 1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegen374ber anerkannt. Der Ablauf der Verj344hrungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom 12. Juli 2005 gehemmt worden. Die Kl344gerin k366nne daher ihre der H366he nach unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen. 7 Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gr374nden stattzugeben. 8 - 6 - II. 9 Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Beklagte verst366337t mit der Geltendmachung der Verj344hrungseinrede gegen Treu und Glauben (247 242 BGB). 10 1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des R. auf Ersatz vermehrter Bed374rfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25. Juni 1978 beruhender Pflegebed374rftigkeit (247 843 Abs. 1 BGB, 247 3 Nr. 1 PflVG a.F., nunmehr: 247 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). 2. Dieser Anspruch ist auf die Kl344gerin 374bergegangen und kann von ihr gegen den Beklagten geltend gemacht werden. 11 a) Der 334bergang von Schadensersatzanspr374chen erfolgt sowohl nach 247 116 SGB X als auch nach dem gem344337 247 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren 247 1542 RVO regelm344337ig schon im Zeit-punkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht v366llig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungstr344ger (k374nftig: SVT) dem Gesch344digten nach den Umst344n-den des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzanspr374chen des Gesch344digten kongruent sind (vgl. Se-nat, BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), sp344testens aber - im Fall der Neube-gr374ndung des Anspruchs durch 304nderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher sp344testens mit Inkrafttreten der 247247 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Geset-zes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Ge-sundheits-Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungs-tr344ger f374r ein Pflegegeld gem344337 247 57 Abs. 1 SGB V a.F. 374bergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- 12 - 7 - tungsberechtigt nach 247247 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bed374rfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). 13 aa) Dem Anspruchs374bergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits im Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der Beklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die Kl344gerin m366glicherweise entgegenhalten lassen m374sste, sondern die Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der An-spruch aus 247 843 BGB damit insgesamt der H366he nach auf 600 DM/Monat be-grenzt worden w344re (mit der Folge der Bindung eines SVT gem344337 247247 404, 412 BGB; vgl. K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die H366he der von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che ist jedoch unstrei-tig. bb) Dem Anspruchs374bergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erw344hnt, ist f374r einen Anspruchs374bergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine sp344tere Leistungserbringung nicht v366llig unwahrscheinlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kas-seler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], 247 116 SGB X Rn. 35; Nehls in Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K 247 116 Rn. 22). 14 cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zur374ck, weil dieser bis einschlie337lich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der Rechts374bergang auf den SVT steht zwar unter der aufl366senden Bedingung eines sp344teren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall wird n344mlich dem Forderungs374bergang nachtr344glich der Boden entzogen mit 15 - 8 - der Folge, dass der Gesch344digte gem344337 247 158 Abs. 2 BGB wieder in seine Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen R374ck374bertragung bedarf. Je-doch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, wenn eine sp344tere Inanspruchnahme v366llig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Fr374hzeitigkeit des Forderungs374bergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen eine sp344tere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungs374bergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem Verzicht des Gesch344digten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei blo337em Unterlassen der Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen 1989 und 2004 wieder an R. zur374ckfielen, weil Leistungen der SVT f374r diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. 247 33 Abs. 1 SGB XI; M374hlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], K 247 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben. b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bed374rfnisse nach 247 843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher Kran-kenversicherung auf die Kl344gerin als Pflegekasse 374ber. 16 Die 247247 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebed374rftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG] - BGBl I, 1014) abgel366st, das als neuen eigenst344ndigen Zweig der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Tr344ger die Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrge-nommen (247 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft getretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften 374ber die h344usliche Pflege ein 17 - 9 - monatliches Pflegegeld vor (247 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bed374rfnisse sein kann (vgl. Senat, Ur-teil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.). 18 3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Kl344gerin hiernach 374bergegange-ne Anspruch verj344hrt ist, wof374r manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich auf einen Ablauf der Verj344hrungsfrist jedenfalls nicht berufen. a) Die Verj344hrungsfrist f374r den Anspruch des Gesch344digten R. war zwar bis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verj344hrungsfrist des am 25. Juni 1978 entstandenen Anspruchs aus 247247 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, 247 7 StVG und 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: 247 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) betr344gt nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. 247 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: 247 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. Diese Verj344hrungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Be-klagten aus dem Jahre 1987 nicht ver344ndert. Eine solche 304nderung der Verj344h-rungsfrist w344re zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckba-ren Vergleichs m366glich gewesen, weil Anspr374che hieraus in drei337ig statt in drei Jahren verj344hren (247 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht je-doch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen 374ber einen gesetzlichen Anspruch ver344ndern regelm344337ig das urspr374ngliche Rechtsverh344ltnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im 334brigen aber nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch f374r die Verj344hrungsfrist (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997). 19 Der Lauf der Verj344hrungsfrist begann, als der Gesch344digte R. Kenntnis von Schaden und Sch344diger hatte (247 852 BGB a.F., Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). R. erlangte diese Kenntnis sp344testens im Rahmen seiner Verhand-lungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die 20 - 10 - Verj344hrungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (247 852 Abs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgr374nden ist dagegen nichts zu erinnern. 21 Die anschlie337enden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. f374r die Monate M344rz 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verj344h-rung f374hrten (247 208 BGB a.F.; Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Die gesetzliche Neuregelung in 247247 53 ff. SGB V a.F., die gem344337 Art. 79 GRG am 1. Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der ge-setzlichen Krankenkasse wegen Pflegebed374rftigkeit eines Gesch344digten au337er-halb einer Erkrankung vor (System344nderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381, 385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989 auf die AOK C. als Tr344ger der gesetzlichen Krankenversicherung 374ber (247 1542 RVO, 247 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.). 22 Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem 334bergang der bis dahin nicht verj344hrten Forderung auf Ersatz vermehrter Bed374rfnisse auf den neuen Gl344ubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verj344hrung f374hrten, braucht hier nicht abschlie337end entschieden zu werden. F374r eine weitere Hem-mung oder Unterbrechung der Verj344hrung ab dem 334bergang der Forderung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschlie337lich darauf an, dass die Voraussetzungen f374r eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gl344ubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Be-klagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.). 23 - 11 - Grunds344tzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegen-374ber dem Zessionar und nicht gegen374ber dem Zedenten erfolgen. Als Aner-kenntnisse zu wertende Zahlungen des Sch344digers an den Gesch344digten sind deshalb regelm344337ig f374r die Verj344hrung eines 374bergegangenen Anspruchs be-deutungslos (Senat, Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 4). 24 Ein Anerkenntnis gegen374ber einem anderen als dem Gl344ubiger kann je-doch in Ausnahme von dem erw344hnten Grundsatz f374r eine Anwendung des 247 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners dem-n344chst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM 247 208 BGB Nr. 1; M374nchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., 247 212 Rn. 11; Staudin-ger/Peters, BGB (2003), 247 212 Rn. 30) zur Kenntnis des Gl344ubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach 247 130 BGB ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in F344llen angenommen, in denen es gegen374ber einem Vertreter des Gl344ubigers oder einer sonstigen Person erkl344rt wurde, die mit Wirkung f374r und gegen den Gl344ubiger zu handeln berufen war, etwa einem Tes-tamentsvollstrecker, einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003), 247 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pf344ndungsgl344ubiger gegen374ber abgege-ben wurde, dem die Forderung zur Einziehung 374berwiesen ist (BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM 247 208 BGB Nr. 9). 25 Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegen374ber dem Gesch344digten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfetr344ger 374bergegangen ist (vgl. OLG K366ln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekom-mene Zielsetzung des 247 116 SGB X und die in der Institution der Verj344hrung enthaltene rechtliche Wertung f374hren in dem Fall eines 334bergangs auf einen 26 - 12 - Sozialhilfetr344ger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jae-ger, BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verj344hrungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein gegen374ber dem Gesch344digten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall nicht abschlie337end zu entscheiden. b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Ver-j344hrung unter den Umst344nden des vorliegenden Falles nicht berufen, was das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht gepr374ft hat. Ein Schuldner verh344lt sich widerspr374chlich, wenn er nach jahrelangen Zah-lungen an den Gesch344digten trotz 334bergangs der Ersatzforderung wegen ver-mehrter Bed374rfnisse auf einen Sozialleistungstr344ger die Einrede der Verj344hrung erhebt. 27 aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am 30. November 1981 gegen374ber dem Krankenversicherungstr344ger des R. auf die Einrede der Verj344hrung verzichtet hat. Diese Erkl344rung betraf nicht den An-spruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar 1989 neu geschaffene Pflegegeld (247 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats hatte eine derartige Verzichtserkl344rung im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden 247 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt 247 202 BGB) die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verj344hrung insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner fr374heren Erkl344rung treuwid-rig in Widerspruch gesetzt h344tte. Das kommt bei Anspr374chen, die dem (Neu-) Gl344ubiger bei Abgabe der Verzichtserkl344rung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227). 28 - 13 - Der 1981 gegen374ber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht ohne weitere Umst344nde gegen374ber der ab 1. April 1995 leistungszu-st344ndigen Kl344gerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/ Marburger, Die Ersatzanspr374che nach 247 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu Fn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht ver366ffentlichtes Urteil des OLG Bran-denburg vom 6. M344rz 2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein gegen374ber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegen374ber dessen Rechts-nachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zust344ndigkeit zur Leistung (247247 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. Senat, Urteil vom 3. De-zember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269). 29 bb) Die Berufung auf die Einrede der Verj344hrung ist jedoch rechtsmiss-br344uchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht m366glich (247 242 BGB). 30 Unabh344ngig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist ei-nem Schuldner die Berufung auf Verj344hrung dann nicht m366glich, wenn er als Schuldner den oder die neuen Gl344ubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079). 31 Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den Gesch344digten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte verh344lt sich widerspr374chlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die er- 32 - 14 - sichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht zur374ckziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne Bedeutung f374r die Verj344hrung des auf die Kl344gerin 374bergegangen Stammrechts. Anderenfalls w374rde einem Schuldner die M366glichkeit er366ffnet, nach einem ihm bekannten Forderungs374bergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, 128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch wei-tere Zahlungen an den Gesch344digten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis eines Sozialleistungstr344gers von einer 374bergegangenen Ersatzforderung zu verhindern und damit die Verj344hrung der Regressforderung herbeizuf374hren. 4. Aus denselben Gr374nden kann sich der Beklagte auch gegen374ber dem Anspruch der Kl344gerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der Verj344hrung berufen. 33 - 15 - 34 5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -
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