BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 197/07 Verk374ndet am: 23. Januar 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1041, 1050 Die aus 247 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nie337brauchers werden durch die Vorschrift des 247 1050 BGB nicht eingeschr344nkt. BGH, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 16. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Vater der Kl344gerin 374bertrug dieser durch notariellen Vertrag vom 8. April 1971 das Eigentum an einem Gewerbegrundst374ck. Gleichzeitig r344umte er seiner Ehefrau, der Beklagten, ein lebenslanges Nie337brauchrecht an dem Grundst374ck ein. In Ziffer 6 des Vertrages hei337t es: 1 "Abweichend von 247 1050 BGB wird vereinbart, da337 die Nie337brau-cherin auch die Ver344nderung und Verschlechterung des belaste-ten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran s344mt-liche Reparaturen und sonstige bauliche 304nderungen vorzuneh-men und die steuerliche Absetzung f374r Abnutzung geltend zu ma-chen." - 3 - In den Jahren 2001 bis 2005 wandte die Beklagte 71.020,16 200 f374r die Sanierung bzw. Instandhaltung der auf dem Grundst374ck befindlichen Geb344ude auf. Mit der in der Revisionsinstanz allein noch ma337geblichen Widerklage ver-langt sie von der Kl344gerin, ihr diese Kosten zu erstatten. 2 Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte k366nne von der Kl344gerin keinen Aufwendungsersatz f374r die vorgenommenen Reparaturen verlangen. Die Aus-legung von Ziffer 6 der notariellen Vereinbarung ergebe, dass die Beklagte auch die Kosten au337ergew366hnlicher Verwendungen auf die Geb344ude zu tragen habe. Die Umkehrung des Regelungsgehalts des 247 1050 BGB f374hre zwangsl344u-fig zu einer grundlegenden Ver344nderung der Haftungsverteilung zwischen Ei-gent374mer und Nie337braucher. Aus der gewollten umfassenden und unbe-schr344nkten Haftung der Beklagten f374r alle Ver344nderungen und Verschlechte-rungen der Sache folge, dass sie alle erforderlichen Erhaltungsma337nahmen auf ihre Kosten durchf374hren m374sse. Die in 247 1041 BGB vorgesehene Beschr344n-kung ihrer Unterhaltungspflicht auf gew366hnliche Erhaltungsma337nahmen sei damit hinf344llig. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagte ihre Aufwen-dungen f374r die Geb344udereparaturen, unabh344ngig davon, ob es sich dabei um gew366hnliche oder au337ergew366hnliche Erhaltungsma337nahmen handelt, nicht nach den 247247 1049 Abs. 1, 683, 684 BGB ersetzt verlangen kann. 5 1. Grunds344tzlich hat der Nie337braucher die belastete Sache zwar nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten (247 1041 Satz 1 BGB). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gew366hnlichen Unterhaltung der Sache geh366ren (247 1041 Satz 2 BGB). Hierzu z344hlen Erhaltungsma337nahmen, die bei ordnungsgem344337er Bewirtschaftung regelm344337ig, und zwar wiederkehrend innerhalb k374rzerer Zeit-abst344nde zu erwarten sind (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; M374nchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., 247 1041 Rdn. 4; Soer-gel/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 1041 Rdn. 3). Darunter fallen insbesondere die normalen Verschlei337reparaturen, w344hrend etwa die vollst344ndige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als au337ergew366hnliche Ma337nahme den Nie337braucher nicht belasten kann (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, aaO, S. 1292; BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199; Urt. v. 13. Juli 2005, VIII ZR 311/04, NJW-RR 2005, 1321, 1322). 6 2. Etwas anderes gilt indessen, wenn es dem Nie337braucher in Abwei-chung von der Regelung in 247 1041 Satz 2 BGB obliegt, auch au337ergew366hnliche Unterhaltungsma337nahmen durchzuf374hren. In diesem Fall kann er seine Auf-wendungen nicht nach 247 1049 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (vgl. Staudin-ger/Frank, BGB [2002], 247 1049 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 1049 Rdn. 1). 7 - 5 - Ein solcher Fall liegt hier nach der Auslegung von Ziffer 6 des notariellen 334bergabevertrages durch das Berufungsgericht vor, wonach die Parteien der Beklagten durch die abweichende Vereinbarung zu 247 1050 BGB s344mtliche Er-haltungspflichten bez374glich des Grundst374cks und der darauf befindlichen Ge-b344ude auferlegt haben. Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nur einge-schr344nkt 374berpr374fbar, n344mlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsgrunds344tze, die Denkgesetze und Erfah-rungss344tze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 150, 32, 37; 137, 69, 72; 131, 136, 138). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. 8 a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Auslegung kein unzu-treffendes Verst344ndnis des Verh344ltnisses der in 247 1050 BGB und 247 1041 BGB enthaltenen Regelungen zugrunde. Das w344re allerdings anders zu beurteilen, wenn die Annahme der Revision zutr344fe, die Vorschrift des 247 1050 BGB be-schr344nke die Pflichten des Nie337brauchers aus 247 1041 BGB. In diesem Fall h344tte die Ver344nderung des Regelungsgehalts von 247 1050 BGB im Zweifel nicht zu einer Erweiterung der in 247 1041 enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten ge-f374hrt. Vielmehr h344tte das Berufungsgericht dann erw344gen m374ssen, ob sich die Bedeutung der Vereinbarung in Ziff. 6 des 334bergabevertrages darin ersch366pfen sollte, der Beklagten die M366glichkeit zu nehmen, die von ihr nach 247 1041 BGB zu tragenden gew366hnlichen Erhaltungsma337nahmen unter Berufung auf eine ordnungsgem344337e Aus374bung des Nie337brauchs auf die Kl344gerin als Eigent374merin abzuw344lzen. Der Ausgangspunkt dieser 334berlegung der Revision, wonach 247 1050 BGB die Verpflichtungen aus 247 1041 BGB einschr344nkt, ist indessen un-zutreffend. 9 aa) Allerdings werden zu dem Verh344ltnis der Regelungen in 247 1050 und 247 1041 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten. 10 - 6 - (1) Teilweise wird angenommen, 247 1050 BGB begrenze die in 247 1041 BGB geregelte Erhaltungspflicht. Der Nie337braucher m374sse die zur gew366hnli-chen Unterhaltung der Sache geh366renden Ausbesserungen und Erneuerungen nach 247 1041 BGB nicht vornehmen, soweit die Verschlechterung der Sache auf dem ordnungsgem344337en Gebrauch beruhe (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 686, 688; Soergel/St374rner, aaO, 247 1041 Rdn. 1; 247 1050 Rdn. 1; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., 247 1041 Rdn. 1). Dies gelte jedenfalls f374r die Erhaltungspflicht nach 247 1041 Satz 1 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 1050 Rdn. 1; wohl auch NK-BGB/Lemke, 2. Aufl., 247 1041 Rdn. 4; 247 1050 Rdn. 2). 11 (2) Nach anderer Auffassung bleiben die Pflichten des Nie337brauchers aus 247 1041 BGB durch die Regelung in 247 1050 BGB unber374hrt (OLG Zweibr374-cken OLGZ 1984, 460, 461; Staudinger/Frank, BGB [2002], 247 1041 Rdn. 2; 247 1050 Rdn. 2; M374nchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., 247 1041 Rdn. 3; 247 1050 Rdn. 1 f.; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., 247 1050 Rdn. 3; PWW/Eickmann, BGB, 3. Aufl., 247 1050 Rdn. 2; juris-PK/Lenders, 3. Aufl., 247 1050 Rdn. 3; vgl. auch Sch366n, Der Nie337brauch an Sachen, S. 83). Die Be-schr344nkung der Haftung des Nie337brauchers nach 247 1050 BGB betreffe nur Ver-344nderungen und Verschlechterungen der Sache, die nicht nach 247 1041 BGB beseitigt werden m374ssten. 247 1041 BGB schr344nke deshalb die Regelung des 247 1050 BGB ein und nicht umgekehrt (M374nchKomm-BGB/Pohlmann, aaO). 12 bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Vorschrift des 247 1050 BGB trifft keine eigenst344ndige Regelung zu den Instandhaltungspflich-ten des Nie337brauchers, sondern belastet den Eigent374mer neben dem Risiko einer zuf344lligen Besch344digung oder Zerst366rung der Sache mit deren im Lauf der Zeit allm344hlich eintretenden Kapitalminderung. Hierbei handelt es sich lediglich um die Klarstellung, dass den Nie337braucher keine Kapitalerhaltungspflicht trifft, er also nicht f374r Verschlechterungen der Sache haftet, die trotz Durchf374hrung 13 - 7 - der gesetzlich geschuldeten Erhaltungsma337nahmen eintreten (vgl. Staudin-ger/Frank, BGB [2002], 247 1050 Rdn. 1; Sch366n, Der Nie337brauch an Sachen, S. 83 u. 111). Dieser Regelungsgehalt wird aus der Entstehungsgeschichte der Norm deutlich. In dem ersten Entwurf des B374rgerlichen Gesetzbuchs stand die Vor-l344uferregelung in 247 1007 E-BGB noch im Zusammenhang mit den Pflichten des Nie337brauchers bei Beendigung des Nie337brauchs. Sie bestimmte, dass die be-lastete Sache in dem Zustand zur374ckzugew344hren war, in welchem sie sich bei Begr374ndung des Nie337brauchs befand, schr344nkte diese Verpflichtung im zweiten Halbsatz aber dahin ein, dass der Nie337braucher nicht wegen Ver344nderungen und Verschlechterungen hafte, welche durch die ordnungsgem344337e Aus374bung des Nie337brauchs, durch Alter oder durch einen anderen von ihm nicht zu vertre-tenden Umstand entstanden seien (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch, Band III, S. XLIX, sowie M374nchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., 247 1050 Rdn. 1). Die Vorschrift bezweckte nur die Klar-stellung, dass der Nie337braucher nicht zum Ausgleich des Wertverlusts verpflich-tet ist, der auf dem normalen Alterungs- und Abnutzungsprozess beruht (vgl. Motive zu dem Entwurf des B374rgerlichen Gesetzbuches, Band III, S. 520 sowie S. 504 u. 510). Eine Einschr344nkung der in anderen Vorschriften niedergelegten Pflicht des Nie337brauchers, w344hrend seiner Besitzzeit f374r die Erhaltung der Sa-che in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, war damit nicht verbunden. Die sp344teren 304nderungen des Wortlauts haben hieran in der Sache nichts ge-344ndert; ihnen ist, auch soweit es die Erw344hnung der durch das Alter der Sache eingetretenen Verschlechterungen betrifft, nur redaktionelle Bedeutung beizumessen (vgl. Protokolle der Kommission f374r die zweite Lesung des Ent-wurfs des B374rgerlichen Gesetzbuches, Band III, S. 401; sowie Planck/ Brodmann, BGB, 5. Aufl., 247 1050 Anm. 1 a.E.). 14 - 8 - Dieser systematische Zusammenhang gilt auch f374r das Verh344ltnis von 247 1050 zu 247 1041 BGB. Zu den grundlegenden Pflichten des Nie337brauchers geh366rt das in 247 1036 Abs. 2 BGB und 247 1041 Satz 1 BGB enthaltene Gebot, die belastete Sache ordnungsgem344337 zu bewirtschaften und in einem Zustand zu erhalten, dass sie gem344337 ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung genutzt werden kann (vgl. KG DNotZ 2006, 470, 472; M374nchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl. 247 1036 Rdn. 17; Staudinger/Frank, BGB [2002], 247 1036 Rdn. 12 ff.; NK-BGB/Lemke, 247 1036 Rdn. 20 ff.). Dieser Wesenskern des Nie337brauchs w374rde indessen ausgeh366hlt, wenn 247 1050 BGB als Einschr344nkung der Verpflichtung des Nie337brauchers anzusehen w344re, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Be-stand zu erhalten. Der Nie337braucher k366nnte von der Durchf374hrung laufend an-fallender gew366hnlicher Erhaltungsma337nahmen dann n344mlich h344ufig mit der Be-gr374ndung absehen, der Instandhaltungsbedarf sei auf die gew366hnliche Abnut-zung der belasteten Sache und damit auf die ordnungsgem344337e Aus374bung des Nie337brauchs zur374ckzuf374hren. Damit w344re die Pflicht des Nie337brauchers zur ordnungsgem344337en Bewirtschaftung der Sache in ihr Gegenteil verkehrt. Dass nicht dies, sondern ein Vorrang der Erhaltungspflicht des Nie337brauchers der Intention des Gesetzes entspricht, wird durch den in 247 1050 BGB enthaltenen Verweis auf die ordnungsgem344337e Aus374bung des Nie337brauchs deutlich; zu die-ser geh366rt die Erf374llung der sich aus 247247 1036 Satz 2, 1041 BGB ergebenden Pflichten (so auch M374nchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, 247 1051 Rdn. 2). Soweit nach diesen Vorschriften Erhaltungsma337nahmen geschuldet sind, kann sich der Nie337braucher deshalb nicht darauf berufen, dass das Reparaturbed374rfnis durch die ordnungsgem344337e Aus374bung des Nie337brauchs eingetreten ist. 247 1050 BGB betrifft vielmehr nur Ver344nderungen und Verschlechterungen der Sache, die trotz laufender Unterhaltung der Sache eintreten und stellt klar, dass diese dem Eigent374mer zur Last fallen (Staudinger/Frank, aaO, 247 1050 Rdn. 1 u. 2; Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., 247 1041 Anm. 1). 15 - 9 - b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Beru-fungsgerichts, mit der Umkehrung des Regelungsgehalts von 247 1050 BGB sei die Verpflichtung der Beklagten verbunden, abweichend von 247 1041 Satz 2 BGB auch die Kosten von ihr durchgef374hrter au337ergew366hnlicher Unterhal-tungsma337nahmen des Grundst374cks zu tragen. 16 aa) Hat der Nie337braucher in Abweichung von 247 1050 BGB f374r die allge-meine Entwertung der Sache einzustehen, die auch bei ordnungsgem344337er lau-fender Unterhaltung infolge von Abnutzung und Alter eintritt, ist er zur Erhaltung des vollen Kapitalwerts der Sache verpflichtet. Damit obliegen ihm zwangsl344ufig auch die au337ergew366hnlichen Erhaltungsma337nahmen. Denn sie dienen dazu, den altersbedingten Wertverlust durch grundlegende Sanierungs- und Repara-turma337nahmen auszugleichen. Wird beispielsweise die vollst344ndige Neueinde-ckung eines Hauses notwendig, weil das Dach im Laufe der Jahrzehnte marode geworden ist, handelt es sich um eine durch das Alter der belasteten Sache bedingte Ma337nahme. Da der Nie337braucher f374r eine solche Verschlechterung der Sache nach 247 1050 BGB nicht einzustehen hat, muss er nach dem Gesetz (247 1041 Satz 2 BGB) auch die Kosten f374r die Dacheindeckung nicht 374berneh-men (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1292). Hat er dagegen auch f374r die allgemeine Verschlechterung der Sache einzuste-hen, muss er das durch Zeitablauf abgenutzte Dach erneuern, um den eingetre-tenen Wertverlust der Sache auszugleichen und so ihren Kapitalwert zu erhal-ten. 17 bb) Entgegen der Auffassung der Revision waren die Parteien rechtlich nicht gehindert, eine von 247 1050 BGB abweichende Regelung zu treffen. Zwar wird angenommen, dass die Vorschrift nicht mit dinglicher Wirkung abdingbar ist (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 151, 153 f.; M374nchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, 247 1050 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 1050 Rdn. 1; Sch366- 18 - 10 - ner/St366ber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 1375; Sch366n, Der Nie337brauch an Sachen S. 281). Etwas anderes gilt aber f374r eine nur schuldrechtlich wirkende Vereinbarung, wie sie zwischen den Parteien in dem Vertrag vom April 1971 getroffen worden ist. In dem der Nie337brauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalverh344ltnis k366nnen dem Nie337braucher besondere, von dem Wesen des Nie337brauchs abweichende schuldrechtliche Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. Staudinger-Frank, BGB [2002], Vorbem. zu 247247 1030 Rdn. 18; Sch366n, aaO, S. 345). cc) Nach dieser schuldrechtlichen Vereinbarung richtet sich auch, ob der Nie337braucher notwendige au337ergew366hnliche Erhaltungsma337nahmen bereits w344hrend der Dauer des Nie337brauchs durchzuf374hren hat, oder ob er den w344h-rend seiner Besitzzeit eingetretenen Wertverlust der Sache erst bei Beendigung des Nie337brauchs ausgleichen muss. Vorliegend legt die Regelung in Ziffer 6 des 334bergabevertrages, nach der die Nie337braucherin berechtigt sein soll, s344mt-liche Reparaturen und sonstige bauliche 304nderungen an der belasteten Sache vorzunehmen, nahe, dass es ihrer Entscheidung 374berlassen ist, ob und ggf. welche au337ergew366hnlichen Erhaltungsma337nahmen sie w344hrend ihrer Besitzzeit durchf374hrt. Einer abschlie337enden Entscheidung bedarf die Frage indessen nicht, weil die Parteien nur um die Kosten f374r von der Beklagten bereits durch-gef374hrte Ma337nahmen streiten. Solche fallen ihr, wie das Berufungsgericht zu-treffend annimmt, in jedem Fall zur Last. 19 c) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verst366337t schlie337lich nicht gegen den zu den allge-mein anerkannten Auslegungsregeln z344hlenden Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138). 20 - 11 - Dass die Beklagte w344hrend ihrer Besitzzeit die zum Erhalt des Kapital-werts des Grundst374cks notwendigen finanziellen Lasten vollst344ndig tragen soll, w344hrend die Kl344gerin von allen diesbez374glichen Belastungen befreit ist, steht mit dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung vom 8. April 1971 in Einklang. Danach wurde das Grundst374ck der Kl344gerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich 374bertragen, w344hrend seine Nutzungen zu Lebzeiten der Beklagten nur dieser zugute kommen sollten. Dass die Kl344gerin w344hrend dieses Zeitraums von jeglichen Belastungen des Grundbesitzes befreit sein soll, wird vor allem aus der Vereinbarung deutlich, wonach die Beklagte berechtigt ist, die Kosten f374r die steuerliche Absetzung f374r Abnutzung geltend zu machen. Diese Abschreibungsm366glichkeit stand n344mlich auch schon im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses nur dem wirtschaftlichen Eigent374mer zu, also demjenigen, der unter v366lligem Ausschluss des Eigent374mers im Rechtssinne die mit dem Grundst374ck verbundenen Nutzungen und Lasten einschlie337lich des allgemeinen Wertverzehrs tr344gt (vgl. BFH BB 1972, 345; 1974, 634, 635; vgl. auch Bamber-ger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., 247 1041 Rdn. 2). Die Regelung ist auch inte-ressengerecht, da die Kl344gerin zu Lebzeiten der Beklagten weder von den Nut-zungen des Grundst374cks noch von dem Nie337brauchsrecht der Beklagten profi-tiert. 21 d) Anders als die Revision meint, spricht der Umstand, dass der Zustand des Grundst374cks zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dokumentiert wor-den ist, nicht denknotwendig gegen die Verpflichtung der Beklagten zum Erhalt des Kapitalwerts der Sache. Abgesehen davon, dass es beiden Parteien frei-stand, den Zustand der Sache durch einen Sachverst344ndigen feststellen zu lassen (247 1034 BGB), ist es ohne weiteres denkbar, dass eine Auseinanderset-zung 374ber den genauen Zustand, in dem das Grundst374ck nach dem Tod der Beklagten von deren Erben zur374ckzugeben ist, von den famili344r verbundenen Beteiligten als unwahrscheinlich angesehen und eine Dokumentation des Zu- 22 - 12 - standes bei Vertragsschluss deshalb f374r entbehrlich erachtet wurde. Hinzu-kommt, dass sich die unterlassene Feststellung nicht zu Lasten der Nie337brau-cherin, sondern allenfalls nachteilig f374r die Kl344gerin auswirkt, da sie nach Ende des Nie337brauchs gegebenenfalls beweisen muss, dass die Beklagte ihre Kapi-talerhaltungspflicht verletzt und deshalb Schadensersatz zu leisten hat (vgl. M374nchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, 247 1055 Rdn. 6; NK-BGB/Lemke, 2. Aufl., 247 1055 Rdn. 8). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Mieterl366se des Grundst374cks ausreichen, um die notwendigen au337ergew366hnlichen Erhaltungsaufwendungen zu finanzieren. Denn es bleibt dem Nie337braucher unbenommen, auf den Nie337-brauch zu verzichten, wenn die Aufwendungen, die erforderlich sind, um seiner Erhaltungspflicht zu gen374gen, den Ertrag der Sache aufzehren oder gar 374ber-steigen (vgl. RGZ 72, 101, 102; 153, 29, 35; BayObLGZ 1985, 6, 12). 23 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 O 262/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 15 U 80/06 -
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