BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 197/09 vom 22. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2010 und ihre Beschwerde und Gegenvorstellung gegen die darin enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt (247 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Be-schwer, die f374r die Zul344ssigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ma337geblich ist, nach dem Interesse des Be-schwerdef374hrers an einer Ab344nderung der bek344mpften Entscheidung (BGHZ 124, 313, 319; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, GE 2009, 514, 515; Beschl. v. 15. April 2010, V ZR 180/09, juris). 2 Dieses Interesse entspricht bei dem unterlegenen Kl344ger dem Wert des abgewiesenen Teils der Klage. Dementsprechend hat der Senat die Beschwer f374r die erste, von der Kl344gerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Rechtsstreit nach dem Wert bestimmt, den die Abgabe der beanspruchten Bau-lasterkl344rung f374r die Kl344gerin hat. 3 - 3 - Dieser Wert konnte f374r die Bestimmung der Beschwer der vorliegenden zweiten, von den Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht ma337-geblich sein. Deren Beschwer bemisst sich nach den Folgen, welche die Abga-be der Baulasterkl344rung f374r die Beklagten hat. Das haben sie nicht, wie aber geboten (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), innerhalb der Beschwerdebegr374ndungsfrist dargelegt. Eines Hinweises bedurfte es nicht, da die Beklagten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt vertreten sind, von dem als einem auf das Revisions- und Revisionszulassungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt die Kenntnis der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer erwartet werden kann. Ein Hinweis h344tte im 334bri-gen nichts bewirken k366nnen, da die Darlegung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (247 26 Nr. 8 EGZPO) nur bis zum Ablauf der Beschwer-debegr374ndungsfrist erfolgen kann. 4 2. Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof ist nur die erhobene Gegenvorstellung statthaft. Sie gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert anzuheben. 5 Die Beklagten haben einen 374ber 14.000 200 hinausgehenden Aufwand f374r die Befolgung der Verurteilung auch jetzt nicht nachvollziehbar dargelegt. Die (zudem nicht dargelegten) Kosten der Beseitigung von Stellpl344tzen sind dabei nicht zu ber374cksichtigen, weil die Beklagten dazu nicht verurteilt worden sind, sondern nur dazu, im Bereich der Baulast die Errichtung einer asphaltierten Zu-fahrt zu dulden. Die nun geltend gemachten Mietausf344lle sind nicht eine Aus-wirkung der Baulasterkl344rung, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. 6 - 4 - Diese dient dazu, der Beh366rde die M366glichkeit zu geben, die Errichtung der Zu-fahrt durchzusetzen. Das Recht, diese auch zu benutzen, erlangt der Beg374ns-tigte erst durch die - hier schon bestehende - (Grund-)Dienstbarkeit. Kr374ger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-5 U 75/07 -
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