BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 197/09 vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Rich-ter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 14.000 200. Gr374nde: 1. Auf dem Grundst374ck der Beklagten lastet ein Geh- und Fahrtrecht zu-gunsten des jeweiligen Eigent374mers des Grundst374cks der Kl344gerin. Diese m366chte das Recht als Zuweg f374r Garagen nutzen, die sie auf dem hinteren Teil ihres Grundst374cks errichten will. Die zust344ndige Beh366rde macht die Genehmi-gung der Errichtung der Garage von der Bewilligung einer Baulast durch die Beklagten abh344ngig, die diese verweigern. Die Beklagten sind verurteilt worden, die Baulast mit einer kleineren als der beantragten Fl344che zu bewilligen, Geh366l-ze, einen Zaun, einen M374lltonnenstellplatz und ein Randbeet auf der Baulastfl344-che zu entfernen und die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt im Bereich der Baulastfl344che zu dulden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt. 1 - 3 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den in 247 26 Nr. 8 EGZPO be-stimmten Mindestbetrag von 20.000 200 374bersteigt. 2 a) Die Beklagten haben vorgetragen, dieser Wert betrage 30.000 200. Zur Begr374ndung haben sie sich auf den Ausspruch zur Abwendungsbefugnis in dem angefochtenen Urteil bezogen. Danach d374rfen die Beklagten die Vollstre-ckung der Kl344gerin aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in H366he von 30.000 200 abwenden. Damit l344sst sich die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil nicht darstellen. Die H366he der Sicherheitsleistung, mit wel-cher die Beklagten die Vollstreckung der Kl344gerin aus dem Urteil abwenden k366nnen, bestimmt sich n344mlich nach dem Vollstreckungsinteresse der Kl344gerin. F374r dessen Bemessung ist die Einbu337e ma337geblich, die die Kl344gerin erleidet, wenn sie (zun344chst) aus dem Urteil nicht vollstrecken darf. 3 b) Die Beschwer der Beklagten bestimmt sich nicht nach dem mit der Klage angestrebten Vorteil (vgl. Senat, BGHZ 124, 313, 319), sondern nach den Nachteilen, die sie erleiden, wenn es bei der Verurteilung bleibt. Das sind die Kosten der Beseitigung der Geh366lze, des Zauns, des M374lltonnenstellplatzes und des Randbeets, sowie die Einbu337en, die die Beklagten dadurch erleiden, dass sie die Baulast und die Asphaltierung ihres Grundst374cks im Bereich der Baulastfl344che hinnehmen m374ssen. Wie diese Einbu337en zu bemessen sind, ha-ben die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Daran 344ndert im Ergebnis nichts, dass die Beklagten in erster Instanz eine Hilfswiderklage auf Zahlung von 30.000 200 erhoben und diese damit begr374ndet haben, dieser Betrag entspreche dem Wertverlust, den ihr Grundst374ck erleide, wenn sie hinnehmen m374ssten, dass die Kl344gerin ihr Grundst374ck als Zufahrt f374r die auf ihren Grund-st374ck zu errichtenden Garagen nutzt. Sie haben dazu seinerzeit nur die Be-hauptung aufgestellt, der Betrag entspreche einem Achtel des Grundst374cks- 4 - 4 - werts von 240.000 200. Diesen von der Kl344gerin bestrittenen Vortrag haben sie aber weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt oder glaubhaft gemacht. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde bestimmt sich aus der zus344tzlichen Einbu337e der Beklagten durch die Baulast, die sie bewilligen m374ssen, und den Einbu337en durch die Verpflichtung zur Entfernung der Geh366lze und Anlagen und zur Duldung der Asphaltierung der Baulastfl344che. Die zus344tzliche Belastung durch die Baulast sch344tzt der Se-nat angesichts der Vorbelastung des Grundst374cks durch die Grunddienstbarkeit auf 6.000 200, die 374brigen Einbu337en auf insgesamt 8.000 200; zusammen sind das 14.000 200. 5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 6 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-5 U 75/07 -
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