BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 197/09 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2009 einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden, eine Baulasterkl344rung zu Lasten ihres Grundst374cks abzugeben, ein Randbeet nebst M374lltonnenstellplatz und verschiedenen Geh366lzen auf der Baulastfl344che zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der Baulastfl344che zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Kl344gerin durch Stel-lung einer Sicherheit von 30.000 200 abzuwenden, ist an der Stellung einer ent-sprechenden Sicherheit durch die Kl344gerin gescheitert. Sie beantragen deshalb, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach 247247 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. 1 2. Dieser Antrag ist unbegr374ndet. 2 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in dem Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es der Beklagte vers344umt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag m366glich und zumutbar gewesen w344re (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR 3 - 3 - 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. M344rz 2007, V ZR 253/06, juris). So ist es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug keinen Schutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass es ihnen aus besonderen Gr374nden nicht m366glich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu stellen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2009 - I-5 U 75/07 -
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