BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 197/11 Verkündet am: 9. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j a BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 28 Abs. 4 1. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsne h- mers in einen Schadenmeld ungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherung s falls gestellt werden. 2. In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und druc k- technische Gestaltung vom üb rigen Text derart abheben, dass sie für den Vers i cherungsnehmer nicht zu übersehen ist. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - IV ZR 197/11 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IV. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urtei l des 3. Z i- vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der B e- klagten gehaltenen Firmenschutzversicherung, welche auch den Schutz vor Einbruchsdiebstahl umfasst , ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten . Nach seiner Behauptung wurde in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai 2009 in die Räume seines Fliesenlegerbetriebes eingebrochen und eine Reihe von Werkzeuge n und Maschinen entwe n- det, deren Wert der Kläger auf jedenfalls 31.000 Verhandlungen mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten unte r- zeichnete der Kläger ein ihm unterbreitetes Formular, welches mit " Ve r- gleich und Abfindungserklärung " überschrieben war. Darin heißt es unter anderem: 1 - 3 - " Mit Bewillig mich hinsichtlich aller Entschä digungsansprüche, die ich anläß lich meines Versicherungsfalles vom 29.05. r- An diesen Vergleichsvorschlag halte ich mich nur dann g e- bunden, wenn di e oben genannte Gesellschaft innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Erklärung ihre Annahme durch Zahlung erklärt." Zu einer Zahlung des genannten Betrages kam es nicht. Stattde s- sen forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. September 2009 auf, zahlreiche weitere Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zu b e- antworten. Der Text des zweiseitigen Schreibens lautet am Ende : " Abschließend erteilen wir Ihnen folgende Belehrung: (Mi t- teilung en über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts - und Aufklärung sobliegenheiten nach dem Versicherung s- fall) Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen haben Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalles alle Angaben zu m a- chen, die der Aufklärung des Tatbestandes dienlich sind (sogenannte Aufklärungsobliegenheit) oder z ur Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfanges unserer Lei s- tungspflicht erforderlich sind (sogenannte Auskunftsobli e- genheit). Verletzen Sie arglistig oder vorsätzlich die Obliegenheit zur Auskunft oder zur Aufklärung, werden wir von der Verpflic h- tung zur Leistung frei. Verstoßen Sie hingegen grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Die Kürzung wird 2 - 4 - unterbleiben, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nic ht grob fahrlässig verletzt wurde. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheit zur Auskunft oder Au f- klärung bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflic h- tet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für di e Festste l- lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer L eistungspflicht ursächlich war." D ies er Text unterscheidet sich nicht von dem sonstigen Schriftbild des Schreibens, lediglich das einleitende Wort " Belehrung " ist fett , der nachfolgende in Klammern stehende Zusatz kursiv gedruckt. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe vorsätzlich die in dem Schreiben gestellten Fragen und ebenso weitere Fragen aus nac h- folgenden zwei Schreiben nicht ausreichend, teilwei se auch unzutre f- fend beantwortet. Sie hält sich schon deshalb für leistungsfrei, bestreitet aber auch das Vorliegen eines Versicherungsfalls mit Nichtwissen und zieht dabei insbesondere das Vorhandensein der vom Kläger als gesto h- len gemeldeten Geräte am Ve rsicherungsort und deren angegebenen Wert in Zweifel. Der Kläger meint, die Beklagte sei bereits infolge eines wirksam abgeschlossenen Vergl eichs zur Leistung verpflichtet; auf Leistungsfre i- heit wegen einer Obliegenheitsverletzung könne sie sich unter anderem deshalb nicht berufen, weil ihre Belehrung nicht den gesetzlichen Anfo r- derungen entsprochen habe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben . Mit der R e- vision verfolgt der Kläger sein Klage begehren weiter. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat ausgeführt: Ein Vergleich über die Versicherungsleistung sei nicht zustande gekommen. A uf den Versicherungsvertr ag könne der Kläger sein Begehren eben falls nicht mit Erfolg stützen, weil die Beklagte infolge der vorsätzl i- chen Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit leistungsfrei sei. Dabei sei zugrunde zu legen, dass der Kläger die Frage nach einer Abgabe der e i- dess tattlichen Versicherung und dem Vorliegen von Vollstreckungstiteln nicht bzw. nicht zutreffend beantwortet habe. Der Tatbestand des lan d- gerichtlichen Urteils stelle bindend fest , der Kläger habe unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt die eidesstattliche Versi cherung abgegeben gehabt und ein vollstreckbarer Titel gegen ihn habe vorgelegen. Dem Bestreiten dieser Umst ände in zweiter Instanz stehe § 314 ZPO entgegen, nachdem ein Tatbestandberichtigungsantrag des Klägers erfolglos geblieben sei. Als neues Vorbringe n könne dieses Bestreiten nicht zugelassen werde n, da die Voraussetzungen des § 531 ZPO nicht vorlägen. Angesichts der im Schriftverkehr der Parteien wiederholten Hinweis e der Beklagten auf die Folgen unzureichender Auskünfte sei davon auszugehen, dass der 7 8 9 10 - 6 - Kläger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. E inen Kausal i- täts gegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S atz 1 VVG habe er nicht geführt. Die im Schreiben vom 3. September 2009 enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts - o der Aufkl ä- rungsobliegenheit genüge den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG. Für eine " gesonderte Mitteilung " reiche ein drucktechnisch hervorgehobener Absatz am Ende eines Fragebogens aus. Die drucktechnische Hervorh e- bung der Belehrung erscheine noch ausreic hend. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Offen bleiben kann, ob der Kläger seine Auskunfts - oder Aufkl ä- rungsobliegenheit verletzt hat. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob das Berufungsgericht nach § 314 ZPO an die Feststellung des Landg e- richts gebunden war, d er Kläger habe unstreitig früher einmal die eide s- stattliche Versicherung abgegeben und es liege ein vollstreckbarer Titel gegen ihn vor. 2. V ollständige oder teilweise Leistungsfreiheit der Beklag ten nach § 28 Abs. 2 VVG kann schon deshalb nicht eintreten, weil die dem Kläger erteilte Belehrung über diese Rechtsfolgen den Anforderun gen des § 28 Abs. 4 VVG nicht genügt . a) Allerdings trifft di e Annahme des Berufungsgerichts zu , dass e i- ne schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers auf einem Sch a- den meldungsfragebogen oder wie hier in einem individuellen Schre i- 11 12 13 14 15 - 7 - ben des Versicherers, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur A ufklärung eines behaupteten Versicherungsfalls geste l lt werden, d as Erfordernis einer " gesonderten Mitteilung in Textform" i.S. des § 28 Abs. 4 VVG erfüllt. aa) Der Wortlaut des vom Versicherungsvertragsgesetz jeweils mit Blick auf Belehrungs - oder Hinweis pflichten des Versicherers aufgestel l- ten Formerfor dernisses (vgl. neben § 28 Abs. 4 auch die §§ 19 Abs. 5, 37 Abs. 2 S atz 2 , 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 S atz 2 VVG) macht für sich g e- nommen nicht hinreichend deutlich, ob " gesondert " eine absolute Tre n- nung der Mitteilung von jeglichen anderen Texten oder lediglich von b e- stimmten Dokumenten fordert. Auch die Gesetzgebungsmaterialien g e- ben darüber keinen Aufschluss (vgl. dazu Leverenz, VersR 2008, 709, 710) . Dort wird nur für die gesonderte schriftliche Informations - Verzichts - erklärung des Versicherungsnehmers nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VVG erlä u- tert, deren Zweck, formularmäßige Verzichte zu vermeiden, erfordere e i- ne ausdrückliche Erklärung in einem " gesonderten " Schriftstück (BT - Drucks. 16/3945 S. 60). Teilweise wird deshalb in der Literatur ang e- nommen, es sei auch nach § 28 Abs. 4 VVG stets eine absolute Tre n- nung in der Weise geboten, dass die Belehrung nur mittels einer eigens verfassten Urkunde , die als " Extrablatt " neben der Belehrung keine we i- teren Informationen enthalten dürfe, wirksam erfolgen könne (Funck , VersR 2 008, 163, 166; Neuhaus, r+s 2008, 45, 52 zu § 19 Abs. 5 S atz 1 VVG; Präve , VersR 2007, 1046; Reusch, VersR 2007, 1313, 1319 f. zu § 19 Abs. 5 S atz 1 VVG; Rolfs in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 19 Rn. 115 m.w.N.; Schwintowski in Sc hwintowski/Brömmelmeyer , VVG 2. Aufl. § 28 Rn. 1 14). 16 - 8 - bb) Dem ist nicht zuzustimmen. Die herrschende Meinung in Lit e- ratur und Rechtsprechung nimmt stattdessen zutreffend an, die von § 28 Abs. 4 VVG geforderte Belehrung könne zusammen mit schriftlichen Fragen des Versicherer s innerhalb eines Dokuments erteilt werden (Gr o- te/Schneider, BB 2007, 2689; Heiss in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. ; § 28 Rn. 177; Knappmann in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherung s- rechts - Handbuch, 2. Aufl. § 14 Rn. 8; Leverenz, VersR 2008, 709, 710; Marlo w/Spuhl, Das Neue Versicherungsrecht kompakt, 4 . Aufl. S. 89 ; Marlow, VersR 2010, 468; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 28 Rn. 130; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 154; Schimikowski in HK - VVG, 2. Aufl. zu § 19 Rn. 42; Schim i- kowski, r+s 2009, 353, 356; Wandt in MünchKomm, VVG § 28 Rn. 340; OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448, 1449; LG Nürnberg - Fürth r+s 2010, 412, 415; LG Dortmund VersR 2010, 465, 466 zu § 19 Abs. 5 VVG). Das folgt aus dem Gesetzes zweck. Danach ist eine gesonder te Mitte i- lung in Textform im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG als eine anlassbezog e- ne, lediglich von den allgemeinen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Versicherungsschein aber auch den Versicherungsbedingungen und dem Produktinformationsblatt , getrennte Form d es Hinweises zu verstehen. (1) Die nach § 28 Abs. 4 VVG gebotene Belehrung über die im Fa l- le der Verletzung einer Auskunfts - oder Aufklärungsobliegenheit drohe n- den Rechtsfolgen soll dem Versicherungsnehmer vor der Beantwortung entsprechender Fragen d es Versicherers eindringlich vor Augen führen, welche Bedeutung die vollständige , rechtzeitige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers für dessen Leistungsverpflichtung hat. Der Versicherungsnehmer soll damit zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung sei ner Auskunfts - oder Aufklärungsobliegenheiten angehalten, aus Grün - 17 18 - 9 - den der Fairness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteile n gewarnt werden (vgl. dazu auch Rixecker in R ö- mer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 28 Rn. 104) . Aus dieser Zie lsetzung ergibt sich die Notwendigkeit, erst dann zu belehren , wenn von dem Versich e- rungsnehmer Angaben zu einem konkreten Ve rsicherungsfall erwartet werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es zweckmäßig, dass ihm die B e- lehrung vor Augen steht (vgl. zum ähnli chen Regelungszweck des § 19 Abs. 5 S atz 1 VVG auch BT - Drucks. 16/3945 S. 65, 66) . Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Belehrung bereits vorsorglich für künftige Vers i- cherungsfälle im Versichersicherungsschein, den Versicherungsbedi n- gungen, sonstigen Ve rtragsunterlagen oder Vertragsinformationen im Sinne des § 7 VVG wirksam erteilt werden könnte. Die se Belehrung muss von den letztgenannten Dokumenten getrennt und erst dann er fo l- gen , wenn die Erfüllung eines Aufklärungs - oder Auskunfts verlangens des Versi cherers ansteht. (2 ) Dies em Zweck der Belehrung kann einerseits mittels eines vom Wortlaut des § 28 Abs. 4 VVG jedenfalls auch gedeckten eigens für die B elehrung erstellten Dokuments (" Extrab lattes " ) Rechnung getr a- gen werden; andererseits lässt es sich mit dem Gesetzeszweck ebenso vereinbaren, die anlassbezogene Belehrung auf eine m Schadenme l- dungsfragebogen oder in einem Schreiben zu erteilen, in welchem der Versicherer Fragen zur Aufklärung eines Versicherungsfalles stellt . Ein Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers, die Belehrung nicht im Ko n- text mit solchen Fragen zu erhalten, ist nicht erkennbar. Denn sie wird ihrer vom Gesetz bezweckten Warnfunktion gerade dann gerecht, wenn sie dem Versicherungsnehmer im unmittelbaren zeitlichen und auch räu mlichen Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Fragen zur Kenntnis gebracht wird. 19 - 10 - (3) Diese am Geschehens zweck orientie rte Auslegung des Begriffs der " ges onderten Mitteilung in Textform" im Sinne des § 28 Abs. 4 VVG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 3 VVG v o- rausgesetzte " gesonderte schriftliche Erklärung " des Versicherungsne h- mers ( über einen Verzicht auf Vertragsinformationen ) eine von sonstigen Erklärungen getrennte Urkunde verlangt. Die Gefahr vorschneller, weil formular mäßig vorbereiteter Verzichtse rklärungen von Versicherung s- nehmer n , welcher § 7 Abs. 1 S atz 3 VVG entgegenwirken will (vgl. dazu BT - Drucks. 16/3945 S. 60), be steht im Falle der von § 28 Abs. 4 VVG g e forderten Belehrung , bei der es sich um eine einseitige, n icht unmitte l- bar auf die Begründung von Rechten oder Pflichten gerichtete Informat i- onserklärung des Versicherers handelt, nicht (vgl. Leverenz, VersR 2008, 709, 710) . Vielmehr kann es gemessen an ihrer Warnfunktion durchaus sinnvoll sein , wenn sie in demje nigen Formular enthalten ist, dessen unvollständige oder unrichtige Beantwortung für den Versich e- rungsnehmer Gefahren bergen kann. b) D ie im Schreiben vom 3. September 2009 enthaltene Belehrung ist aber zu beanstanden, weil ihre drucktechnische Gesta ltung nicht den Anforderungen genügt, die an eine Be lehrung nach § 28 Abs. 4 VVG zu stellen sind. a a ) Mit dem Belehrungs erfordernis hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 VVG ein wesentli ches Element der vom Senat zu § 6 Abs. 3 VVG a.F. allein für Fälle v orsätzlicher, folgenloser Obliegenheitsverletzungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. unter a nderem Senatsurteile vom 16. Januar 1970 IV ZR 645/68, BGHZ 53, 160, 164; vom 24. Juni 1981 IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 m.w.N. ; vgl . i m Ü brigen zur En t- 20 21 22 - 11 - wicklung der Relevanz rechtsprechung: Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 51 - 55; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 101 ) übernommen (vgl. BT - Drucks. 16/3945 S. 69). D ie Beschrä n- kung der Belehrungs pflicht auf vorsätzliche , folgenlose Obliegenheiten ist dabei entfallen, weil letztere infolge des in § 28 Abs. 3 S atz 1 VVG erweiterten Kausalitätserfordernisses ohnehin keine Leistungskürzung mehr zur Folge haben. Die Belehrungspflicht betrifft nunmehr alle nach Eintritt des Versicherungsf alles bestehenden Auskunfts - und Aufkl ä- rungsobliegenheiten. bb) Bereits in der Relevanzrechtsprechung war allgemein ane r- kannt, dass die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für den Vers i- cherungsnehmer nicht zu übersehen war (Römer aaO Rn. 64 ; BGH, U r- teil vom 8. Mai 1967 II ZR 17/65, BGHZ 48, 7, 9 ), sich insbesondere vom übrigen Text desselben Dokuments durch eine andersartige druc k- technische Gestaltung (OLG Köln VersR 2009, 25 1, 252 ; OLG Nürnberg ZfSch 1995, 338) abhob . cc) Es gibt keine n Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen bei Übernahme des Belehrungserfordernisses in da s neue Versicherungsvertragsgesetz abschwächen wollte. Vielmehr weisen die Ges etzesmaterialien insbesondere auch zu dem ähnlichen Bele h- rungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG aus, dass die Formerfordernisse der Belehrung mit dem Gebot einer gesonderten Mitteilung im Laufe des Geset zgebungsverfahrens verschärft we rden s oll t en (vgl. dazu Leverenz, VersR 2008, 709, 710). Zwar mag sich die von der Rechtsprechung für jegli che Belehrung des Versicherers geforderte (vgl. insoweit Senatsu r- teil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d zu 23 24 - 12 - § 5a Abs. 2 S atz 1 VVG a.F.) beson dere Platzierung und/ oder druc k- technische Hervorhebung der Belehrung gegenüber begleitendem Text ausnahmsweise dann erübrigen , wenn eigens für die Belehrung ein g e- sondertes Dokument erstellt wird. Lässt man jedoch die Aufnahme des Belehrungstextes in ein F rage bogen formular oder ein anderes Fragen des Versicherers enthaltendes Schreiben zu, ist im Gegenzuge weite r- hin zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vo m Versich e- rungsn ehmer nicht übersehen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448, 1449; LG Dortmund , Urteil vom 10. März 2011 2 O 105/10, juris Rn. 20; VersR 2010, 465, 467 jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG; Wandt in MünchKomm - VVG § 28 Rn. 340; vgl. zu § 37 Abs. 2 S atz 2 VVG : OLG Naumburg VersR 2012, 973, 974). dd) Dem genügt die hier in Rede stehende Belehrung nicht. Ihr Text hebt sich weder in Schriftart oder - größe noch in Bezug auf Fett - , Kursiv - oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen - oder Absatze inzüge oder Sc hriftf arbe ausreichend vom übr igen Text des Schreibens vom 3. September 2009 ab. A ndere graphische Mittel zur Hervorhebung von Text , wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung werden ebenfalls nicht eingesetzt. Allein das fett gedruc kte Wort " Bele h- rung " und die Kursivstellung des nachfolgenden Klammerzusatzes " (Mi t- teilung en über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts - und Aufkl ä- rungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall) " , die beide im Fließtext integriert und nicht nach Art eine r Überschrift hervorgehoben sind, re i- chen nicht aus, um die Aufmerksamkeit des Lesers in besonderem Maße auf den nachfolgenden , normal gedruckten Belehrungstext zu lenken , der sich über vier Absätze erstreckt, ohne dass aufgrund deren äußerer Gestaltung er kennbar wäre, dass es sich insoweit um eine vom sonst i- 25 - 13 - gen Inhalt des Schreibens gesondert erteilte rechtliche Information ha n- delt . Es kommt hinzu, dass die Fristsetzung zur Beantwortung der Fr a- gen bis zum " 30.09.2009 " unmit telbar über dem Wort " Beleh rung " ebe n- falls fett gedruckt und zudem zentriert gesetzt ist, so dass sie die Au f- merksamkeit des Lesers in besonderer Weise auf sich zieht und von der Bedeutung des nachfolgenden Textes ablenkt. Auch der abschließende nahtlose Übergang von der Beleh rung zur Grußformel lässt die rechtliche Bedeutung des Belehrungstextes nicht hinreichend erkenn en . III. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil nunmehr geprüft werden muss, ob ein Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang de r Kläger gegebenenfalls Schäden erlitten hat. Anders als der Kläger meint, ist seiner Klage nicht bereits aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs stattzugeben. Die darauf zielende n Revisions rüge n erschöpf en sich in dem revision s- rechtlich unbehelflichen Versuch, die tatrichterliche Auslegung des Fo r- mulars " Vergleich und Abfindungserklärung " sowie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage, ob ein Vergleich mündlich abgeschlos - 26 27 28 29 - 14 - sen worden ist, durch eigene, vermeintlich bessere Erwägungen zu e r- setzen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 564 ZPO abgesehen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 31.03.2011 - 6 O 2019/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2011 - 3 U 13/11 -
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