BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 197/13 Verkündet am: 8. April 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Zulässigkeit der Bildberichterstat tung über das Mieterfest einer Wohnung s- baugenossenschaft in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre. BGH, Urteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 8. April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision en gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landg e- richts Berlin vom 26. März 20 13 we rd en auf Kosten der Klägeri n- nen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen , Großmutter, Tochter und Enkelin, nehmen die Beklagte , eine Wohnungsbaugenossenschaft, auf Zahlung einer Geldentschädigung und vo n Ab mahnkosten wegen ei n er ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentl i- chung und Verbreitung eines Fotos in Anspruch, das die Kläger innen gemei n- sam auf einem von der Beklag ten im August 2010 veranstalteten Mieterfest zeigt. Bei dem jährlich stattfinden de n Mieterfest der Bekla gten wurden Fotos gefertigt, unter anderem das beanstandete Foto, auf dem im Vordergrund die Klägerinnen zu 1 und 2 zu sehen sind, wie sie die Klägerin zu 3, ein Kleinkind, füttern. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte in ihrer Broschüre "Informati o- nen der Genossenschaft", Ausgabe 2010, neben weiteren neun Fotos , auf d e- 1 2 - 3 - nen Teilnehmer des Mieterfestes, einzeln und in Gruppen, zu sehen sind. Die Broschüre wurde in einer Auflage von 2 . 800 Stück hergestellt und an Geno s- senschaftsmieter verteilt. Auf ein v orgerichtliches Anwaltsschreiben der Klägerinnen gab die B e- klagte eine strafbewe h rte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, den ebenfalls begehrten "Schadensersatz" in Höhe von insgesamt 3.000 die Abmahnkosten in Höhe von 837,52 . Die hierauf gerichtete n Klage n hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung en der Klägerinnen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit de n vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision en verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründ e: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch auf Za h- lung einer Geldentschädigung der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bereits deshalb aus, weil jedenfalls keine schwere Verl etzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen vorliegt. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Abmah n- kosten scheitere daran, dass es bereits an der dafür erforderlichen Vorausse t- zung einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen P ersönlichkeitsrechts der Klägerinnen bzw. ihres Rechts am eigenen Bild aus § 823 Abs. 1 BGB , §§ 22, 23 KUG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG fehle. Die Verbreitung des Bildnisses der Klägerinnen in der Mieterbroschüre der Beklagten ohne d e- ren Einwil ligung sei zwar nicht bereits nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt , weil die Teilnahme der Klägerinnen an dem Mieterfest kein zeitgeschichtliches E r- eignis gewesen sei. Jedoch sei die Veröffentlichung des Bildnisses der Kläg e- 3 4 - 4 - rinnen jedenfalls nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne deren Einwilligung z u- lässig gewesen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei nicht von vorn e- herein auf Fotos von Personengruppen beschränkt, sondern erfasse auch s o- genannte repräsentative Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als ch ara k- teristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen worden seien. Die auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erforderliche Abwägung zw i- schen dem Interesse der Klägerinnen am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von dem Beklagten wahrgenomme nen Informationsinteresse der Öffentlichkeit fü h r e zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägeri n- nen auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen sei. II. A) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unein geschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines sel b- ständig anfechtbaren Teil - oder Zwisch enurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442/12, VersR 2013, 1181 Rn. 13; vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2 013, 1406 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht - wie hier - die Z u- lassungsentscheidung ohne ei nschränkenden Zusatz in den Tenor aufgeno m- men, kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begründung der Z u- lassungsentscheidung ergeben. Daran fehlt es hier. Vielmehr scheide t bei e i ner 5 - 5 - - vom Berufungsgericht angenommenen und mit der Zulassungsfrage ang e- sprochenen - Zulässigkeit der Bildberichterstattung sowohl ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Gelden t- schädigung aus . B) Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Entgegen der Auff assung des Berufungsgerichts hatt en die Klägeri n- nen gegen die Beklagte allerdings bereits deshalb keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung d er Veröffentlichung des beanstandete n Bildnisses, weil dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und berechtigt e Interessen der Abgebildeten nicht ve r- letzt w u rden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auf die Zulassungsfrage nach der R eichweite des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG kommt es deshalb nicht an. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Z u- lässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schu tzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10 , jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechun g des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person 6 7 8 - 6 - grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hie rvon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Au s- nahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden ( § 23 Abs. 2 KUG). 3. Nach diesen Grun dsätzen war die von den Klägerinnen a ngegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildbericht erstattung auch ohne ihre Einwi l- ligung zulässig. a) Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbi l- dungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebild e- ten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereic h der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von al l- gemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltu n- gen Senatsurt eil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsint e- resse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhalte n- den Inhalten im besonderen Maß einer abwäg enden Berücksichtigung der koll i- dierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20 ; vom 13 . April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2 013 9 10 - 7 - - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichtersta t- tung ist im Gesamtkon text, in den das Personenbil dnis gestellt ist, zu ermi t teln . b) Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasst sich mit dem - jährlich stattfindenden - Mieterfest der beklagten Wo h- nungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insg e- samt zehn Bildern Teilnehmer , sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein har monisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberich t- erstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehu n- gen bestehen . In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägeri n- nen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es - außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr - keine begleitende Textbericht erstattung, doch bereits durch die Auswahl der g ezeigten Fotos wird dem Leser - so zutreffend das Berufungsg e- richt - ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Erei g- nis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung . Die Informationsbros chüre der Beklagten , in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, al so an d en (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest tei l- nahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folge jahr teil z u- nehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem g e- sellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien . Die Beklagte kann sich - wie das Berufung s- gericht mit Recht angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Meinung s- freiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse ber u- fen, ihre Genossenschafts m ieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veran staltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der Beklagten über 11 - 8 - das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche B e- ziehungen. Die Berichterst attung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein. c ) Die Beeint rächtigung der Rechte der Klägerinnen durch das - ohne Namensnennung - veröffentlich te Foto ist dagegen gering. Es handel t e sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die B e- klagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bild ern berichtet hatte. Insof ern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherwe ise nicht bemerkt haben. Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ih re Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adre s- satenkreis, aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stamm t en. Die Revision macht schließlich nicht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes die kin d- gerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich . 4. Der Verbreitung des beanstan deten Bildnisses stehen auch keine b e- sonderen schützenswerte n Interessen der Kläger innen entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bild ist in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Entspr e- chendes macht die Revision auch nicht geltend. 5. War mithin die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig, b e- steht weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten noch 12 13 14 - 9 - ein Anspruch auf Zahlung einer Ge ldentschädigung wegen Verletzung des al l- gemeinen Persönlichkeitsrechts. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 1 9 .1 0 .2012 - 224 C 184/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2013 - 27 S 18/12 -
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