ECLI:DE:BGH:2016:250516UIVZR197.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 1 97 /1 5 Verkündet am: 25. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende R ichter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bu ß mann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 4. Mai 2016 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urtei l des Obe r- landesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 9 . März 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revision sverfahren wird auf 142.752,73 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Leben s- versicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärung s- pflichten im Zusammenhang mit einem im Jahr 2000 zustande geko m- menen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages "Wealthmaster Noble" . Diese Versicherung war Bestandteil eines als "Geared Inves t- ment Pack" bezeichneten Kapitalanlagemo dells , nach dessen Konzept 1 - 3 - der Ertrag der Lebensversicherung dazu ausreichen sollte, ein für diese An lage aufgenommenes endfälliges Darlehen nach c irca zehn Jahren vollständig zu tilgen, während ein darüber hinausgehender Ertrag dem Kläger als Altersvorsorge zur Verfügung stehen sollte. Der Kläger macht geltend, dass ihm bei Abschluss des Vertrages un zutreffend e Angaben über die zu erwartende Rendite gemacht worden seien und er über die Einlagenverwaltung durch die Beklagte falsch und nicht ausreichend aufgeklärt worden sei . Er verlangt deshalb , so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemod ell nicht beteiligt. Ende Dezember 2009 reichte der Kläger über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsanwalts und Mediators in F . einen Güteantrag ein , von dem die Beklagte mit Schreiben der Gütestel le vom 17. März 2010 unterrichtet wurde . Nac h- dem die Be klagte mit Schreiben vom 23. März 2010 , eingegan gen bei der Güt estelle am 2 6 . März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güt e- verfahren nicht teilnehmen werde , stellte die Gütestelle mit Schrei ben vom 20 . A pril 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010, das Sch eitern des Verfahrens fest . In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heiß t es : " erklärt, dass sie nicht an e i- nem Mediationstermin teilnehmen wird. " Am 16 . Oktober 2012 hat der Kläger beim Landgericht Klage ei n- gereicht , die der Beklagten am 30 . Oktober 2012 zugestellt worden ist . Mit dieser Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Z ahlung von 137.752,73 n- denen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte 2 3 4 - 4 - ihm den darüber hinausgehenden Schaden im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Altersvorsorgemodell zu erse tzen habe, verlangt. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Mit der Revi sion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entsc heidungsg ründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat d ie Zulässigkeit des Feststellungsa n- trag s offen gelassen und im Übrigen angenommen, dass etwaige Sch a- densersatz ansprüche des Klägers nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt seien. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Einreichung des Güteantrags habe sechs Monate nach Eingang des a b- lehnenden Schreibens der Beklagten vom 23. März 2010 bei der Güt e- stelle am 25. März 2010 (bzw. am 26. März 2010) geendet , so dass Ve r- jährung noch vor Einreichung der Klage eingetreten sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Anna h- me einer Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht . 5 6 7 8 9 - 5 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die zeh n- jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen be gonnen hat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 E G BGB. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsg e- richts, dass eine etwaige Hemmung der Verjährung durch den eing e- reichten Güteantrag bereits im September 2012 endete, weil die Nac h- lauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits mit dem Zugang der Erkl ä- rung der Beklagten, am Güteverfahren nicht teilzunehmen, bei der Güt e- stelle begonnen habe. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545) entschieden und näher begrün det hat, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Güteverfahren durch eine Mitteilung des Schuldners endet, dass er am Verfahren nicht teilnehme, erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe di e- ser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst (aaO Rn. 30 ff.). Da das Ber u- fungs gericht zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt keine Feststellu n- gen getrof fen hat, ist es offen, ob eine durch den Güteantrag etwa eing e- tretene Verjährungshemmung ausreichend lange gedauert hat, um den Verjährungseintritt vor Klageerhebung zu hindern. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 561 ZPO). 1. Zu der Frage, ob mit der Einreichung des Güteantrags, der der Beklagten sodann " demnächst " bekanntgegeben wurde, eine Hemmung der Verjährung nach § 2 04 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, bedarf es ebenfalls weiterer Feststellungen . 10 11 12 13 14 - 6 - a) D er geltend gemachte Anspruch war in dem Güteantrag alle r- dings bestimmt genug bezeichnet, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um einen Schadense r- satzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufkl ä- rung über Besonderheiten de s von der Beklagten angebotenen Versich e- rungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bezeichnet werden (aaO Rn. 19); dabei reicht e s jedenfalls dann aus, dass sich diese Angaben lediglich in vorprozessualen Anspruchsschreiben befinden, wenn es sich um ein ei n- zelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in de m Antrag au s- drücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde (aaO Rn. 15 f.). Diesen Anforderungen i st im Streitfall Genüge getan. b ) Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf jedoch die Frage , ob im Streitfall eine rechtsmissbrä uch l iche Einleitung des Güteverfa h- rens vorlag , die einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Ve r- jährung nach § 242 BGB entgegenstehe n könnte . aa) Zwar stellt es, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden und näher begründet hat, keine rechtsmissbräuc h- liche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar , dass die Prozessb e- vollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben , und ist es auch grundsätzlich l egitim und begründet im Regelfall keinen Recht s- 15 16 17 18 - 7 - missbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft ( Senatsurteile vom 28 . Oktober 2015 IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 24 f. und IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.). bb) Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigu ng einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Als Rechtsfolge e i- ner derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger dann gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine He m- mung d er Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 IV ZR 526/14 aaO Rn. 34). Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat die B e- kla g te unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei schon vor Einleitung des Güt e- verfahrens bekannt gewesen, dass die Beklagte zu einer gütlichen Ein i- gung nicht bereit ist. Sowohl im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Anwaltskanzlei des Klägers, der Beklagten und de n Anwälten und Vertr e- ter n der Beklagten im Herbst 2008 als auch bereits im Vorfeld dieser B e- sprechung habe die Beklagte deutlich gemacht, dass eine gütliche Ein i- gung nicht in Betracht komme und angesichts der Vielzahl von Verfahren keine außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten bestünden. Dies sei den Pro zessbe vollmächtigten de s Klägers somit bekannt gewesen. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen g e- troffen. Das wird es nachzuholen haben; ein rechtsmissbräuchliches Ste l len des Güteantrags lässt sich mit dem in der Revisionserwiderung 19 20 21 - 8 - weiter aufgeführten Schreiben vom 30. Dezember 2009 schon deshalb nicht begründen, weil dessen Zugang vor Einreichung des Güteantrags nicht ersich t lich ist. 2 . Ebenso fehlt es noch an F eststellungen zum Grund des vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruchs. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Münch en II, Entscheidung vom 19.03.2014 - 10 O 4858/12 Ver - OLG München, Entscheidung vom 09.03.2015 - 21 U 3190/14 - 22
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