BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 198/00 Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2325 Abs. 1 Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung z u - gunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte. BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 198/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 26. September 2001 fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2000 aufgehoben und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999, soweit es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, gendert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klgerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister und streiten ber Pflichtteilsanspr - che nach den Eltern. Diese hatten sich in einem notariellen Erbvertrag mit dem Beklagten gegenseitig zu (nichtbefreiten) Vorerben und den B e - - 3 - klagten zum Nacherben des Erstversterbenden sowie Erben des Lngstlebenden eingesetzt. Das Vermögen bestand im wesentlichen aus einem Hausgrundstck, das dem Vater allein gehörte. Der Vater starb im Jahre 1990. Die drei Klgerinnen erhielten auf ihren Pflichtteil nach dem Vater je 25.000 DM, d.h. je 1/16 des unstreitig mit 400.000 DM zu bewertenden Hausgrundstcks. Die Mutter bertrug dem Beklagten 1991 das Hausgrundstck im Wege der vorweggeno m - menen Erbfolge. Sie starb 1996. Die Klgerinnen haben im vorliegenden Verfahren vom Beklagten je 1/8 des Grundstckswerts als Pflichtteil nach der Mutter verlangt, also je 50.000 DM. Das Landgericht hat den Klgerinnen nur je 25.000 DM zugesprochen und die Klage im brigen abgewiesen. Das Oberlandesg e - richt hat die Berufung des Beklagten zurckgewiesen. Er verfolgt sein Ziel, eine Abweisung der Klage zu erreichen, mit der Revision weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg; sie fhrt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Abweisung der Klage. 1. Das Berufu ngsgericht geht davon aus, daß der Beklagte als Nacherbe aufgrund des Erbvertrags der Eltern das Grundstck beim Tod der lngerlebenden Mutter unmittelbar als Erbe des Vaters htte erwe r - - 4 - ben sollen. In den Nachlaß der Mutter als (nichtbefreiter) Vorerbin habe das Grundstck nicht gelangen und deshalb auch nicht zu Pflichtteilsa n - sprchen nach der Mutter fhren knnen. Die Mutter habe ber das Grundstck durch den Schenkungsvertrag von 1991 nur mit Zustimmung des Beklagten als Nacherben wirksam verfgen knnen (§ 2113 BGB). Dadurch seien die Klgerinnen jedoch nicht um irgendwelche Rechte gebracht worden, die ihnen ohne dieses Rechtsgeschft beim Tod der Mutter zugefallen wren. Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, auch wenn man streng zwischen der Erbfolge nach dem Vater und nach der Mutter u n - terscheide, sowie danach, welche Werte jeweils in den Nachlaß des Vaters oder aber der Mutter gefallen seien, stehe den Klgerinnen noch ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu. Der vorliegende Fall knne im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als der Fall, daß der Vater den Beklagten als Alleinerben eingesetzt htte. Dann htten die Klgerinnen zwar nach dem Vater auch nur einen Pflichtteil von 1/16 des Nachla ß - wertes erhalten. Außerdem wre aber der Mutter 1/4 dieses Wertes als Pflichtteil zugeflossen. Davon htte den Klgerinnen beim Tod der Mu t - ter ein Erbteil in Hhe von je 1/4 zugestanden, d.h. bezogen auf den Wert des Grundstcks beim Tod des Vaters weitere je 25.000 DM. Im vorliegenden Fall habe die Mutter ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Vater jedoch nicht durchgesetzt, um das Erbe des Beklagten nicht zu schmlern. Darin liege eine unentgeltliche Zuwendung der Mutter an den Sohn in Gestalt eines Erlasses von Verbindlichkeiten. Die Zuwendung sei aufgrund des Erbvertrages erfolgt und erst mit dem Tod der Mutter - 5 - wirksam geworden. Sie msse vom Beklagten nach dem Rechtsgeda n - ken des § 2325 BGB ausgeglichen werden. 2. Dem ist nicht zu folgen. a) Die Revision rgt mit Recht, daû ein Erlaûvertrag hier nic ht in Betracht kommt. Der Mutter htte nach dem Tod des Vaters ein Pflich t - teilsanspruch nur zugestanden, wenn sie die ihr insgesamt angefallene Erbschaft ausgeschlagen htte (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist j e - doch nicht geschehen. b) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, konnte das Grundstck des Vaters - anders als im Falle eines Berl i - ner Testaments (§ 2269 BGB) - wegen der hier angeordneten Nacher b - folge des Beklagten nicht in den Nachlaû der Mutter gelangen, von dem die Klgerinnen den Pflichtteil fordern (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 44, 152, 153 ff.; MnchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2100 Rdn. 1; § 2139 Rdn. 1; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 28 I 2 a S. 533). Die Pflichtteilsquote, die den Klgerinnen nach dem Tod des Vaters zusteht, ist gemû §§ 2303 Abs. 1, 2310 BGB abstrakt unter B e - rcksichtigung der Erbquote anderer Berechtigter zu ermitteln; sie erhht sich nicht etwa deshalb, weil ein anderer Berechtigter - wie hier die Mutter - ihren Pflichtteil nicht geltend macht (MnchKomm/Frank, § 2303 Rdn. 4; § 2310 Rdn. 1; Staudinger/Haas, BGB Juni 1998, § 2303 Rdn. 79 a.E.). Vielmehr ist es nach der formalen und starren Struktur des Pflichtteilsrechts (BGHZ 88, 102, 106) in einem Fall wie dem vorliege n - den hinzunehmen, daû die Klgerinnen nach dem Tod der Mutter nicht den Pflichtteil von dem Betrag erhalten, den die Mutter als ihren Pflich t - - 6 - teil nach dem Vater htte fordern knnen, tatschlich aber nicht in A n - spruch genommen hat. Daû dies dem Beklagten ntzt, dessen Erbschaft nach dem Vater nicht durch Pflichtteilsansprche der Mutter geschmlert worden ist, kann zu keiner anderen Beurteilung fhren. c) Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht richtig erkannt, daû der Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1991 einen A n - spruch der Klgerinnen aus § 2325 BGB nach der Mutter nur htte b e - grnden knnen, wenn die Mutter damit etwas aus dem endgltig ihr z u - stehenden Vermgen geleistet htte. Das ist bezglich des Su b - stanzwerts des Grundstcks, auf den die Klage gesttzt ist, nicht der Fall. Der Mutter standen zwar die Nutzungen des Grundstcks bis zu i h - rem Tode zu (vgl. §§ 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs., 2133 BGB; MnchKomm/ Grunsky, § 2111 Rdn. 15). Die Klgerinnen haben insoweit aber einen etwa verschenkten Vermgenswert nicht dargelegt. 3. In der Revisionserwiderung sttzen die Klgerinnen den geltend gemachten Pflichtteilsergnzungsanspruch vorsorglich auch auf ihren Vortrag aus zweiter Instanz, die Mutter habe dem Beklagten 1995 noch 95.000 DM gesch enkt. Diesen Betrag habe die Mutter aus nicht ve r - brauchten monatlichen Renteneinknften in Hhe von 3.000 DM sparen knnen. Insoweit haben die Klgerinnen sich in zweiter Instanz eine E r - weiterung ihrer Klage vorbehalten und sich darauf beschrnkt, die weit e - ren Pflichtteilsergnzungsansprche den vom Beklagten behaupteten Gegenleistungen zugunsten der Mutter gegenber zu stellen. Der B e - klagte hat die Schenkung der Renten bestritten; beide Parteien haben - 7 - Beweis fr ihre Darstellung angeboten. Die Klgerinnen haben in zweiter Instanz lediglich beantragt, die Berufung des Beklagten zurckzuweisen. Demgemû hat das Berufungsgericht ber einen nur auf den Wert des Grundstcks beschrnkten Pflichtteilsergnzungsanspruch entschieden. Der Vortrag der Klgerinnen ber die Schenkung von 95.000 DM knnte mithin in dritter Instanz nur im Wege einer Anschluûrevision bercksic h - tigt werden, an der es fehlt und die mangels Beschwer auch nicht zul s - sig wre. Eine Klageerweiterung wre im Revisionsverfahren auch de s - halb unzulssig, weil sie sich nicht auf einen vom Tatrichter schon g e - wrdigten Sachverhalt sttzen knnte (Senat, Urteil vom 5. April 2000 - IV ZR 145/98 - NJWE-FER 2000, 211 unter 3 m.w.N.). Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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