BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 198/07 vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-terin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Gegenvorstellung des Kl344gers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 beruht auf dem nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts vom 4. Juli 2007. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in H366he von 1.260.294,54 200 zu Recht nicht streitwerterh366hend ber374cksichtigt. Entgegen der Auffassung des Kl344gers findet die Vorschrift des 247 45 Abs. 3 GKG keine Anwendung. Denn das Berufungsgericht hat 374ber die Gegenforderungen der Beklagten - und ebenso 374ber die Forderungen des Kl344gers, die es aufgrund der Aufrechnung als erloschen angesehen hat (BU 25 f.) - eine der Rechtskraft f344-hige Entscheidung nicht treffen wollen und auch nicht getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Begr374ndung seines Streitwertbeschlusses ("Vorfrage"), son-dern auch aus dem Tenor des Berufungsurteils, mit dem die Berufungen der Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile, in denen 374ber die Gegenforde-rungen (ebenfalls) nicht entschieden worden war, ohne Einschr344nkung zur374ck-gewiesen worden sind. Im Falle einer Entscheidung 374ber die Gegenforderungen w344re die Klage insoweit abzuweisen gewesen. Auch die Kostenentscheidung h344tte dann anders ausfallen m374ssen. Weder der Kl344ger noch die Beklagten sind deshalb aus Rechtskraftgr374nden daran gehindert, die auf Seite 25 f. des Beru- 1 - 3 - fungsurteils er366rterten Anspr374che des Kl344gers und die der Hilfsaufrechnung zugrunde liegenden Anspr374che der Beklagten noch geltend zu machen. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2005 - 27 O 644/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 2 U 205/03 -
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