BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 198/09 Verk374ndet am: 6. Juli 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Aa; Dd; I a) Der Umstand, dass bei der konkreten Behandlung (hier: PRT) 374ber eine Querschnittl344hmung noch nicht berichtet worden ist, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufkl344rungs-pflicht zu verneinen. b) Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverst344ndigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Un-klarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverst344ndigen durch eine gezielte Befragung kl344ren. BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten nach einer am 22. August 2001 in des-sen orthop344discher Praxis durchgef374hrten CT-gest374tzten periradikul344ren The-rapie (PRT) im Bereich der Nervenwurzel C 7 links auf Schadensersatz in An-spruch. 1 Nach erfolglosen konservativen Behandlungen stellte sich der Kl344ger am 16. August 2001 bei dem Beklagten vor, der eine Kernspintomographie der Halswirbels344ule veranlasste. Die Untersuchung ergab Anzeichen f374r einen Ver-schlei337 im Bereich der Wirbels344ule in H366he C 5/6. Zudem wurden eine Protrusi- 2 - 3 - on (Vorw366lbung) mit Wurzelbedr344ngung in H366he C 7 links und ein konstitutionell grenzwertig enger Spinalkanal diagnostiziert. Der Beklagte empfahl die Durchf374hrung einer PRT. In der vom Kl344ger am 17. August 2001 unterzeichneten Einverst344ndniserkl344rung hei337t es zu den Risi-ken des Eingriffs unter anderem: "Als Komplikation ist bei einigen wenigen Pati-enten eine l344ngerfristige L344hmung eingetreten, die sich jedoch wieder vollst344n-dig r374ckbildete." 3 Am 22. August 2001 wurde die PRT vom Beklagten durchgef374hrt. Der Kl344ger hatte unter diesem Datum auch eine Einverst344ndniserkl344rung zur Peri-duralan344sthesie oder "Stand By" bei "Periradikul344rer Therapie (PRT)" unter-zeichnet. In dieser Einverst344ndniserkl344rung hei337t es unter anderem: "L344hmun-gen (auch Querschnittsl344hmungen) nach Blutungen, Entz374ndungen oder direk-ten Nervenverletzungen sind extrem selten." 4 Bei Durchf374hrung der PRT kam es zu Komplikationen. Beim Kl344ger tra-ten eine akute Tetraplegie und eine starke Atemnot ein. Durch den in Standby-Bereitschaft anwesenden An344sthesisten erfolgte eine notfallm344337ige Intubation und Verlegung in das Allgemeine Krankenhaus B., wo der Kl344ger intensivmedi-zinisch versorgt wurde. Obgleich er anschlie337end bis November 2002 im Uni-versit344tskrankenhaus E. und im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H. behandelt wurde, blieb die Tetraplegie irreversibel, so dass der Kl344ger schwerstbehindert und zu 100 % erwerbsunf344hig ist. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers wurde zur374ckgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil kl344rungsbed374rftig sei, inwieweit aus Rechtsgr374nden von der Einsch344tzung eines gerichtlichen Sachverst344ndigen abgewichen werden darf, der aus medizinischer Sicht den Hinweis auf ein theoretisch bestehendes Risiko f374r erforderlich h344lt. 6 - 4 - Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seine Anspr374che unter dem Gesichtspunkt einer Aufkl344rungspflichtverletzung wegen der nicht erfolgten Aufkl344rung 374ber das Risiko einer Querschnittl344hmung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt der Umstand, dass der Kl344ger, wie das Landgericht unbeanstandet festgestellt habe, 374ber das Risiko einer dauerhaften Querschnittl344hmung nicht aufgekl344rt worden sei, nicht zu ei-ner Haftung des Beklagten. Nach dem ma337geblichen Kenntnisstand zum Zeit-punkt des Eingriffs sei der Beklagte weder verpflichtet gewesen, 374ber das Risi-ko einer Querschnittl344hmung bei Durchf374hrung einer PRT aufzukl344ren, noch habe eine generelle Aufkl344rungspflicht 374ber das Risiko einer Querschnittl344h-mung bei wirbels344ulennahen Injektionen bestanden. 7 Zum Zeitpunkt des streitgegenst344ndlichen Eingriffs sei weltweit erst ein-mal in der amerikanischen Schmerztherapie-Zeitschrift "Pain" im April/Mai 2001 374ber Querschnittl344hmungen bei diagnostischer oder therapeutischer Wurzelin-filtration berichtet worden. Der Beklagte habe zudem Fachliteratur zitiert, in der ein solches Risiko bei Durchf374hrung einer PRT oder entsprechenden Ma337nah-men nicht erw344hnt sei. Er habe au337erdem unwidersprochen geltend gemacht, dass auch Kollegen im Jahre 2001 bei Durchf374hrung einer PRT nicht 374ber die-ses Risiko aufgekl344rt h344tten. Erst ab dem Jahr 2002 sei auf die Gefahr einer Querschnittl344hmung bei Durchf374hrung einer PRT hingewiesen worden. Die Ver-366ffentlichung in der Zeitschrift "Pain" habe ein niedergelassener Orthop344de als nicht fachspezifische Publikation nicht zeitnah zur Kenntnis nehmen m374ssen. 8 - 5 - Es habe auch keine generelle Verpflichtung bestanden, 374ber das Risiko einer Querschnittl344hmung aufzukl344ren. Zwar habe der gerichtliche Sachver-st344ndige die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Querschnittl344hmung im Jahr 2001 nicht um eine typische, aber um eine denkbare, wenn auch extrem selte-ne Komplikation handele, auf welche der Kl344ger wegen der damit verbundenen enormen Tragweite aus medizinischer Sicht h344tte hingewiesen werden m374ssen. Es habe sich dabei aber um eine lediglich theoretisch bestehende M366glichkeit des Auftretens einer Komplikation gehandelt, 374ber die nicht habe aufgekl344rt werden m374ssen. 9 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verletzung einer Verpflichtung des Beklagten zur Aufkl344rung 374ber das Risiko einer Querschnittl344hmung zu verneinen. 10 1. Das Berufungsgericht entspricht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt allerdings der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach muss der Pa-tient "im Gro337en und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er 374ber die Art des Eingriffs und seine nicht ganz au337erhalb der Wahrscheinlichkeit liegen-den Risiken informiert werden, soweit diese sich f374r einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und f374r seine Entschlie337ung von Bedeutung sein k366nnen. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu besch366nigen oder zu verschlimmern (vgl. Se-natsurteile BGHZ 90, 103, 106, 108; 144, 1, 5). Die Notwendigkeit zur Aufkl344-rung h344ngt bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko nicht da- 11 - 6 - von ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation f374hrt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko f374r die Entschlie337ung des Patienten haben kann. Bei einer m366glichen besonders schweren Belastung f374r seine Lebensf374hrung ist deshalb die Information 374ber ein Risiko f374r die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Se-natsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Haftung aus verletzter Aufkl344rungspflicht setzt voraus, dass das Risi-ko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandeln-den 304rzten h344tte bekannt sein m374ssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behand-lung noch nicht bekannt, besteht keine Aufkl344rungspflicht. Ist es dem behan-delnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entf344llt eine Haftung des Arztes mangels Verschuldens (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233; Kurzbegr374ndung im Nichtannahmebeschluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94 - zum Urteil des OLG D374sseldorf VersR 1996, 377, 378; Gei337/Greiner, Arzthaft-pflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24). Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Er366r-terungen 374ber Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, f374r die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie all-gemeine 334berlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikati-onen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschlie337en ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 103 Rn. 14; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - aaO). 12 - 7 - 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um im Streitfall eine schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung deshalb zu verneinen, weil das Risiko einer Querschnittl344hmung als lediglich theoretisch bestehende M366glichkeit einzustufen sei. Das Berufungsgericht begr374ndet seine Auffassung damit, dass der gerichtliche Sachverst344ndige seine abweichende Meinung nur auf ein lediglich theoretisch bestehendes Risiko der Querschnittl344hmung bei Durchf374hrung einer PRT gest374tzt habe und dies rechtlich nicht f374r die Annah-me einer diesbez374glichen Aufkl344rungspflicht ausreiche. Dies entnimmt es dem Umstand, dass vor der Ver366ffentlichung im Fr374hjahr 2001 in der Fachliteratur ein Querschnittl344hmungsrisiko bei Durchf374hrung einer PRT oder entsprechen-den Ma337nahmen nicht berichtet und auch eine Aufkl344rung dar374ber in der Praxis nicht durchgef374hrt worden sei. Ma337geblich stellt es darauf ab, dass der Sach-verst344ndige bei seiner m374ndlichen Anh366rung ausgef374hrt habe, auch bei einer PRT k366nne ein H344matom entstehen. Dies gelte jedenfalls in der Theorie, da dieses Ph344nomen noch nicht beschrieben worden sei. Auf dieser Grundlage l344sst sich entgegen der Einsch344tzung des gerichtlichen Sachverst344ndigen, der aus medizinischer Sicht den Hinweis auf ein solches Risiko f374r erforderlich h344lt, eine Aufkl344rungspflichtverletzung nicht verneinen. 13 a) Grunds344tzlich ist die Beweisw374rdigung dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem344337 247 559 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachpr374fen, ob sich der Tatrichter entspre-chend dem Gebot des 247 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergeb-nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-w374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkge-setze und Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 - VersR 2009, 1406 Rn. 5 m.w.N.). Die rechtliche Wertung, ob eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorliegt, ist zwar Aufgabe des Richters. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit 14 - 8 - einer eigenen Interpretation 374ber Widerspr374che oder Unklarheiten in den Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverst344ndigen durch eine gezielte Befragung kl344ren. Andernfalls bietet der erhobene Sachverst344ndigenbeweis keine ausreichende Grundlage f374r die tat-richterliche 334berzeugungsbildung (vgl. Senatsurteil vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860 m.w.N.). b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen nicht in ihrem vollst344ndigen Aussagegehalt gew374rdigt, sondern seiner rechtlichen Bewertung ma337geblich dessen Ausf374hrungen zur M366glichkeit der Entstehung eines H344matoms zugrunde gelegt. Die sich daraus ergebende Ver-k374rzung auf eine lediglich theoretisch bestehende M366glichkeit wird den Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen nicht gerecht. Dieser hat darauf abgestellt, dass bleibende L344hmungen bis hin zu Querschnittl344hmungen nach wirbels344ulenna-hen Injektionen allgemein nicht auszuschlie337en seien, auch wenn der Entste-hungsmechanismus unterschiedliche Ursachen haben kann. Er hat bei seiner m374ndlichen Anh366rung ausdr374cklich erkl344rt, er halte eine Aufkl344rung 374ber das Risiko einer Querschnittl344hmung auch dann f374r erforderlich, wenn noch keine Vorf344lle einer Querschnittl344hmung bei der Durchf374hrung von PRT bekannt ge-worden seien. Entscheidend sei dabei, dass die Wirbels344ule das zentrale Ner-vensystem enthalte und unbeabsichtigt Blutungen entstehen k366nnten. Wenn dies geschehe, habe man die Querschnittl344hmung. Dies wisse man von ande-ren wirbels344ulennahen Eingriffen, wie z.B. der Epiduralinfiltration. Die durch die CT-Kontrolle m366gliche, 344u337erst genaue Positionierung der Nadel schlie337e die bekannten Komplikationen anderer wirbels344ulennaher Injektionstechniken nicht aus. Bei der Ver366ffentlichung von St366hr und Meyer aus dem Jahre 1976, aus der sich die M366glichkeit der Sch344digung einer Nervenwurzel und das Risiko ei- 15 - 9 - ner irreversiblen Querschnittl344hmung bei paravertebralen Injektionen ergebe, handele es sich um die gleiche - wenn auch nicht unter CT durchgef374hrte - Me-thode, die auch heute noch angewandt werde, so dass auch bei CT-gesteuerten PRT eine Aufkl344rung 374ber das Risiko einer Querschnittl344hmung erfolgen m374sse. Er hat in diesem Zusammenhang ausgef374hrt, dass das Risiko insbesondere die m366glichen Blutungen seien. Der Gerichtssachverst344ndige hat mithin seine Auffassung aus den all-gemeinen anatomischen Gegebenheiten bei wirbels344ulennahen Injektionen ab-geleitet und ist trotz Hinterfragung seiner Auffassung bei seiner Einsch344tzung geblieben. Unter diesen Umst344nden h344tte das Berufungsgericht durch eine ge-zielte Befragung kl344ren m374ssen, ob es sich bei den nach Auffassung des Sach-verst344ndigen aus den anatomischen Gegebenheiten abzuleitenden Gefahren um eine rein theoretische Gefahr handelt. Dessen Ausf374hrungen deuten darauf hin, dass er den Begriff "theoretisch" nur deswegen gebraucht hat, weil das in-zwischen bekannte Ph344nomen vor 2001 noch nicht beschrieben worden ist, und dass er die Entstehung eines H344matoms nur als ein Beispiel f374r eine Verursa-chung der Sch344digung angef374hrt hat. Alleine wegen der in diesem Zusammen-hang erfolgten Verwendung des Begriffs "theoretisch" kann eine Aufkl344rungs-pflichtverletzung nicht verneint werden. Eine solche Verpflichtung besteht n344m-lich dann, wenn gem344337 den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen bereits auf-grund der anatomischen Verh344ltnisse der Wirbels344ule davon auszugehen ist, dass bei einer PRT in gleicher Weise die Gefahr einer Querschnittl344hmung be-steht wie bei anderen Behandlungen, bei denen eine solche Gefahr schon vor dem Jahr 2001 bekannt war. Bei der im Streitfall gegebenen besonders schwe-ren Belastung f374r die Lebensf374hrung des Patienten bei Verwirklichung des Risi-kos kommt es f374r das Informationsbed374rfnis des Patienten weder darauf an, aus welchen Gr374nden eine Querschnittl344hmung eintreten kann und ob dies im Einzelnen gekl344rt ist, noch darauf, ob im Einzelfall das Risiko einer tiefen oder 16 - 10 - (sogar noch schwerer wiegenden) hier vorliegenden hohen Querschnittl344hmung besteht. Entscheidend ist f374r ihn, dass er vor der Entscheidung f374r eine Be-handlung dar374ber informiert ist, dass ein solches Risiko aufgrund der bestehen-den anatomischen Verh344ltnisse besteht, und er dies in seine Abw344gung einbe-ziehen kann. Sollte sich eine solche Gefahr bei einer PRT schon aus den ana-tomischen Verh344ltnissen ergeben, h344tte schon zum Zeitpunkt der Behandlung ein spezifisches - nicht nur theoretisches - Risiko der konkreten Behandlung vorgelegen, 374ber das grunds344tzlich auch ohne vorher bekannt gewordene Schadensf344lle aufzukl344ren war. Eine Haftung des Beklagten k366nnte dann allen-falls entfallen, wenn das Gericht - nach sachverst344ndiger Beratung - zu dem Ergebnis k344me, dass eine entsprechende Kenntnis von einem niedergelasse-nen Orthop344den zum damaligen Zeitpunkt nicht verlangt werden konnte. 3. Der Senat weist vorsorglich noch auf Folgendes hin: Soweit das Beru-fungsgericht ausf374hrt, aus der pers366nlichen Anh366rung des Kl344gers beim Land-gericht ergebe sich, dass ein rein abstrakter Hinweis auf die Gefahr einer Quer-schnittl344hmung f374r ihn seinerzeit keine Bedeutung gehabt h344tte, ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil bei Bestehen der vom gerichtlichen Sachverst344ndigen angenommenen Aufkl344rungspflicht ein lediglich abstrakter Hinweis jedenfalls auch nicht vorgelegen hatte. Sollte das Berufungsgericht mit seinen Ausf374hrungen das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung andeuten wollen, k366nnte eine hypothetische Einwilligung nicht auf die erstinstanzliche An-h366rung des Kl344gers gest374tzt werden, weil der Tatrichter Feststellungen dar374ber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufkl344rung entschieden h344tte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten w344re, grunds344tzlich nicht ohne pers366nli-che Anh366rung des Patienten treffen darf (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 f.; vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - VersR 2007, 999, 1000). Bei einer etwaigen Pr374fung dieser Frage muss das Gericht ber374ck- 17 - 11 - sichtigen, dass es ausreicht, wenn der Entscheidungskonflikt plausibel, also nachvollziehbar dargelegt wird. 4. Die Sache ist mithin an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da-mit dieses mittels sachverst344ndiger Beratung kl344ren kann, ob aufgrund der ana-tomischen Gegebenheiten der Wirbels344ule bei einer PRT ebenso wie bei ande-ren wirbels344ulennahen Injektionen generell das spezifische Risiko einer Quer-schnittl344hmung besteht, und ob dies dem Beklagten zum Zeitpunkt der Behand-lung bekannt sein musste. 18 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 323 O 175/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 U 66/08 -
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