BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 198/11 Verkündet am: 6. Juni 2012 Ring , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Der Schuldner e iner Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. Dies setzt jedoch im Hi n- blick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB voraus, dass er die g e- forderte Leistung noch nicht erfüllt hat. BGH, Urteil vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision de r Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit d ie Kläger die Feststellung begehr en , dass auch die seitens der Beklagten zum 1. Januar 2000, 1. Juli 2000, 1. O k- tober 2000 vorgenommenen Preiserhöhungen und die Enda b- rechnung vom 24. Januar 2005 insofern unwirksam sind als sie auf höheren Preisen als dem vereinbarten Arbeitspreis von nett o 4,1 0 Pf/kWh (2 , 1 0 c t/kWh ) beruhen . Die weitergehende Revision der Kläger wird mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz gestellte Klag e- a n trag zu 2 als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläge r zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger bezieh en von der Beklagten seit 1995 leitungsgebunden Er d- gas für ihren privaten Haushalt . Sie schlossen mit der Beklagten am 12. April 1995 einen vorformulierten " Allg. Sonderkunden - Vertrag für Erdg as " mit einer Laufzeit von zunächst einem Jahr, die sich bei Ausbleiben einer Kündigung um jeweils ein weiteres Jahr verlängern sollte . Dabei wurde ein Arbeitspreis von 4,10 Pf/kWh (2,10 c t/kWh) zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Die auf der Rückseite de s Vertragsformulars abgedruckten " Bestimmungen über den A b- schluss von Allg. Sonderkunden - Verträgen für die Versorgung mit Gas " entha l- ten folgende vorformulierte Preisanpassungsbestimmung: " 4. Preisänderungsklausel Die Stadtwerke P . behalten sic h die jederzeitige Änderung der Preise unter Ziff. 2 vor. Eine solche Änderung wird wirksam, sobald sie dem Kunden schriftlich mitgeteilt oder allgemein in der Zeitung, die als amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadtverwaltung P . b e- stimmt ist, bekannt gegeben wurde. " Die Beklagte erhöhte die Preise im Verlauf der Vertragsbeziehung meh r- fach. Die Kläger nahmen die Preisänderungen lange Zeit widerspruchslos hin und zahlten die ihnen von der Beklagten übersandten Endabrechnungen über den Gasverb rauch im jeweils vorangegangenen Abrechnungsjahr. Erstmals mit Schreiben vom 22. Februar 2006 widersprachen sie - nach Erhalt der (die vorangegangene Abrechnungsperiode betreffenden) Gasrechnung vom 19. J a- nuar 2006 - den vorgenommenen Preiserhöhungen. Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit diverse r - im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis einschließlich 1. O k- tober 2007 von der Beklagten vorgenommene r - Preis bestimmungen begehrt. Daneben haben sie beantragt festz ustellen, dass auch die von der Beklagten anlässlich der Abr echnung vom 18. Februar 2008 festgesetzten Abschlagsza h- 1 2 3 - 4 - und unbillig seien. Ferner haben die Kl ä- ger die Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 1998 bis 2008 verlangt. Das Landgericht hat der Klage nur für den - vom Widerspruchsschreiben der Kläger erfassten - Zeitraum ab dem Jahre 2005 stattgegeben. Es hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - festgestellt, dass die von der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 1. Oktober 2007 gegenüber den Klägern vo r- genom menen Preis bestimmungen und die von der Beklagten begehrten A b- schlag s zahlungen unbillig und unwirk sam s eien . Weiter hat es in der - durch Berichtigungsbeschluss vom 5. Juli 2010 veränderten Fassung - seines Urteils die Feststellung getroffen, dass die den Gasverbrauch betreffenden Enda b- rechnungen der Beklagten vom 19. Januar 2006, 26. Januar 2007 und 28. J a- nuar 2008 unbillig und unwirksam seien. Die i n der ursprünglichen Entsche i- dungsformel des landgerichtlichen Urteil s noch zusätzlich aufgeführte Enda b- rech nung vom 24. Januar 20 05 ist durch den Berichtigungsbeschluss entfallen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger ha ben ausweislich ihres im Berufungsurteil wiedergegebenen Klagebegehrens beantragt, unter Abänderung des ang efochtene n Urteil s festzustellen, dass auch die dort im Einzelnen benannten, i n den Zeiträumen von Januar 1997 bis April 1999 und von Januar 2001 bis Oktober 2004 vorgenommenen Gasprei s- erhöhungen der Beklagten unwirksam seien , sofern diese über den vereinb a r- ten Arbeitspreis von netto 4,1 0 Pf/kWh (2,10 ct/kWh) hinausgingen (Antrag zu 1) . Zudem ha ben d ie Kläger die Feststellung begehrt, dass die Endabrechnu n- gen aus den Jahren 1998 bis 2004 nicht fällig seien (Antrag zu 2) . Die Beklagte hat beantragt, d ie Klag e unter Abänderung des a ngefochtene n Urteil s insg e- samt abzuweisen. 4 5 - 5 - D as Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und d ie Entscheidung insgesamt neu gefasst. Dabei hat es unter Zurückwe i- sung der weitergehenden Berufungen festgestel lt, dass die von der Beklagten i n den Zeiträumen von Januar 1997 bis April 1999 und von Januar 2001 bis O k- tober 2007 gegenüber den Klägern vorgenommenen Preiserhöhungen unwir k- sam sind, sofern diese über den vereinbarten Arbeitspreis von netto 4,1 0 Pf/kWh ( 2,10 ct/kWh) hinausg ehen . Zudem hat es die Unwirksamkeit der a n- lässlich der Rechnung vom 18. Februar 2008 ermittelten Forderungen auf A b- schlags zahlungen festgestellt. F erner hat es festgestellt, dass die Endabrec h- nungen der Beklagten vom 19. Januar 2006, v om 26. Januar 2007 und vom 28. Februar 2008 unwirksam sind, soweit sie auf höheren Preisen als dem ve r- einbarten Arbeitspreis von netto 4,1 0 Pf/kW h (2,10 ct/kWh) beru h en . Die we i- tergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsg ericht zugelassenen Revision begehren die Kl ä- ger die Feststellung, dass auch die - im Berufungsurteil nicht berücksichti g ten - Preiserhöhungen zum 1. Januar 2000, 1. Juli 2000 und 1. Oktober 2000 u n- wirksam sind, soweit sie über den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis von ne t- to 4,1 0 P f/kWh (2,10 ct/kWh) hinausgehen. Daneben wenden sie sich auch i n- soweit gegen das Berufungsurteil, als dieses die Feststellung der Unwirksa m- keit der Jahresabrechnung nicht auch auf die ursprünglich in der Entsche i- dungsformel de s landgerichtlichen Urteils genannte Endabrech n ung vom 24. Januar 2005 erstreckt hat . Zudem verfolgen sie ihren Klageantrag zu 2 auf Feststellung weiter , dass die Endabrechungen aus den Jahren 1998 bis 2004 nicht fällig seien . 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . A . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Die in der Berufungsinstanz neu gefassten Feststellungsklagen sei en z u- läss ig, insbesondere bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an den begehrten Feststellungen. S olange d ie Vertragsbeziehung zwischen den Parteien noch andauere, könne das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage nicht mit der Leistungsklage erreich t werden. Weiter stehe einer Leistungsklage entgegen, dass sich die Kläger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung beriefen und damit aus ihrer Sicht daran gehindert seien, die Höhe ihrer Rückforderu ngsansprüche ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht zu beziffern. Der in der Berufungsinstanz von den Klägern gestellte A ntrag zu 1 sei auch begründet. Sämtliche - den vereinbarten Ausgangspreis übersteige n den - Preiserhöh ungen der Beklagten , die zu den im Klagantrag zu 1 (wiede r gegeben auf Seite 5 des Berufungsurteils) genannten Terminen erfolgt seien, seien u n- wirksam , weil weder der Beklagten e in einseitiges Preisänderungsrecht eing e- räumt worden sei noch sich die Parteien einvernehmlich auf Preiserh ö hungen verständigt hätten . Dagegen sei d er von den Klägern in der Berufungsinstanz weiter gestel l- te Antrag zu 2 auf Feststellung, dass die Endabrechnungen aus den Jahren 1998 bis 2004 nicht fällig seien, als unbegründet abzu weisen. Die bezeichneten Abrechnungen seien zwar im Hinblick auf die von der Beklagten unberechtigt 8 9 10 11 12 - 7 - vorgenommenen Preiserhöhungen überhöht und daher unrichtig. Dies habe aber nicht zur Folge, dass auch hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten A n- teils der berechneten Forderungen keine Fälligkeit eingetreten sei. Die Fälli g- keit des Kaufpreises für die Energielieferungen bestimme sich nach § 27 Abs. 1 AVBGasV , auf den § 5 Ziffer 2 des Gaslieferungsvertrags verweise . Die g e- nannte Regelung besage nicht, dass n ur eine inhaltlich richtig ermittelte Ford e- rung fällig werde . Vielmehr sei ausreichend, dass die Rechnung den Anford e- rungen des § 26 AVBGasV genüge, also verständlich sei und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Weise wiede r- gebe. Für Endabrechnungen von Energieversorgern gälte damit letztlich nichts ander e s als in sonstigen Rechtsverhältnissen, in denen die Fälligkeit des En t- gelts von der Erteilung einer Rechnung abhänge . Auch dort sei nur eine Rec h- nungserteilung in formell ordnungsgemäße r Form, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit . Die Rechnungen der Beklagten seien damit ordnungsgemäß er stellt worden; insbesondere entspr ä- chen sie den Anforderungen des § 26 AVBGasV . Daher seien die Gasentgelte, soweit sie geschuldet seien, zwei Wochen nach Zugang der jeweiligen Rec h- nung fällig geworden . Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) eine abweichende Meinung vertreten werde , schließe sich d as Berufungsgericht d em nicht an . Es sei kein Grund ersichtlich, warum auch bezüglich des tatsächlich geschuldeten Teils der Entgelte Fälligkeit erst nach Zugang einer sachlich richtigen Abrechnung oder eines Gerichtsurteils eintreten soll e. Die mangelnde Fälligkeit einer Forderung wegen unberechtigter Preiserhöhungen könne nur den Teil der in Rechnung gestellten Beträge betre f- fen , d er nicht geschuldet sei. Für die Feststellung einer insoweit fehlenden Fä l- ligkeit bestehe allerdings k ein rec htliches Interesse, denn es sei selbstverstän d- lich, dass nicht bestehende Forderungen auch nicht fällig sein könnten. 13 - 8 - B . Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtliche r Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand . Das Berufungsger icht hat hinsich t- lich des in der Berufungsinstanz gestellten Klag e antrags zu 2 zu Unrecht in der Sache entschieden. I. 1. Die Revision ist unzulässig, soweit d ie Kläger die Feststellung bege h- r en , dass auch die Preiserhöhungen zum 1. Januar 2000, 1. Jul i 2000 und 1. Oktober 2000 unwirksam sind, soweit sie auf höheren Preisen als dem ve r- einbarten Ar beitspreis von netto 4,1 0 Pf/kWh (2,10 ct/kWh) beruhen . Denn die Kläger sind insoweit durch das Berufungsurteil nicht beschwert (vgl. zur B e- schwer als Zulässig keitsvoraussetzung BGH, Urteil e vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263 ; vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891 unter II 3 b aa mwN ) . Die Beschwer der Kläger ist formell zu bestimmen und entspricht dem Betrag oder dem Wert , um den die Berufungsentscheidung hinter dem in zweiter Instanz verfolgten Klageb egehren zurückbleibt (Musielak/ Ball, ZPO, 9 . Aufl., § 544 Rn. 4). Der Inhalt des in de m Berufungs verfahren ge l- tend gemachten Klagebegehrens ergibt sich aus den für die Revisionsinstanz a llein maßgeblichen Angaben im Berufungsurteil . Danach haben die Kläger i h- ren Antrag auf Feststellung, dass (auch) die am 1. Januar 2000, 1. Juli 2000 und 1. Oktober 2000 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, soweit sie auf höheren Preisen als dem v ereinbarten Arbeitspreis von netto 4,1 0 Pf/kWh (2,10 ct/kWh) beruhen, im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt . D ie Revision beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich darauf, dass der in Frage stehende Antrag ausweislich des P rotokoll s über die mündl i- che Berufungsv erhandlung auch in zweiter Instanz gestellt worden sei. Dies 14 15 16 - 9 - trifft zu, führt aber nicht dazu, dass der Antrag entgegen dem anderslautenden Inhalt des Berufungsurteils zu berücksichtigen ist. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Pa r- teivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. D as betrifft jedoch nur Parteivorbringen tatsächlicher Art, nicht dagegen die von den Parteien g e- stellten Anträge (BGH, Urteil vom 14. Ja nuar 2005 - V ZR 99/04, NJW - RR 2005, 716 unter I 2 a mwN). Diese geben keinen Tatsachenvortrag wieder, sondern bestimmen das in dem Prozess verfolgte Ziel, indem sie das Verlangen der Parteien nach einer bestimmten Entscheidung des Gerichts kundtun (BGH, U rteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, aaO m wN). Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht den genannten Antrag daher nicht - im Rahmen der von ihm ausgesprochenen Teilzurückwe i- sung der Berufung der Kläger - abschlägig beschieden und dab ei von einer B e- gründung dieser Entscheidung abgesehen, so dass der absolute Revision s- grund des § 547 Nr. 6 ZPO verwirklicht wäre. Vielmehr hat sich das Berufung s- gericht mit diesem Berufungsantrag überhaupt nicht befasst und ihn folglich auch nicht zurückge wiesen. Um der unvollständigen Wiedergabe ihrer Anträge und der teilweise unterbliebenen Befassung mit ihrem Begehren zu begegnen, hätten die Kläger beim Berufungsgericht zunächst eine Tatbestandsbericht i- gung nach § 320 ZPO und sodann eine Urteil s ergänzu ng nach § 321 ZPO e r- wirken müssen (vgl. Senats urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW - RR 2010, 19 Rn. 18; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 7; Hk - ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 321 Rn. 4). Von dieser Möglichkeit haben sie ke i- nen Gebrauch gema cht. 2. Ebenfalls unzulässig ist die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Unwirksa m- keit d er Endabrechnungen nicht auch die Jahres abrechnung vom 24. Januar 17 18 - 10 - 2005 mit einbezieht . Die Revis ion verkennt, dass bereits das Landgericht di e- sen Antrag unangefochten abgewiesen hat , so dass dieser Teil des Prozes s- stoffs nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist und die Kläger auch insoweit durch das Berufungsurteil nicht beschwert sind. a) Nach d em im Berufungsurteil wiedergegebenen Inhalt des landgerich t- lichen Urteils hat das Landgericht nur die Feststellung getroffen, dass die auf den Gasverbrauch bezogenen Endabrechnungen der Beklagten vom 19. Jan u- ar 2006, vom 26. Januar 2007 und vom 28. Februa r 2008 unbillig und unwir k- sam seien. Die Revision beruft sich demgegenüber darauf, dass das Landg e- richt diese Feststellung in der Entscheidungsformel seines Urteil s vom 29. April 2010 auch auf die Endabrechnung vom 24. Januar 2005 erstreckt hat. Dabei über sieht sie jedoch, dass das Landgericht seine zu Klag e antrag zu 3 ergang e- ne Entscheidung durch Berichtigungsbeschluss vom 5. Juli 2010 dahin geä n- dert hat, dass sich die Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der i m Urteilstenor genannten Endabrechn ungen nicht auf die Abrechnung vom 24. Januar 2005 erstreckt. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht zu treffend bei der Wiedergabe der angefochtenen Entscheidung b erücksichtigt. b) Auch bei der Abfassung de r Entscheidungsformel und der Gründe seines U rteils hat das Berufungsgericht - zu Recht - die Endabrechnung vom 24. Januar 2005 unberücksichtigt gelassen. Das auf diese Jahresabrechnung bezogene Feststellungsbegehren der Kläger ist nicht zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt worden, we il die in der berichtigten Fassung des landgerichtlichen Urteils liegende teilweise Klageabweisung von den Klägern nicht angefochten worden ist. Da sich das Feststellungsurteil des Landgerichts in der maßgeblichen Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5 . Juli 2010 nicht (mehr) auf die Endabrechnung vom 24. Januar 2005 bezog, hätten d ie Kläger , wenn sie in zweiter Instanz auch insoweit eine für sie günstige En t- 19 20 - 11 - scheidung hätten erreichen wollen, ihre Berufung santräge nachträglich dahin erweitern müssen, da ss sie eine Abänderung der erstinstanzlichen Entsche i- dung auch hinsichtlich der Abw eisung ihrer auf die Unwirksamkeit und Unbilli g- keit der Jahres abrechnung vom 24. Januar 2005 gerichteten Feststellungsklage begehrten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Nov ember 2004 - VIII ZB 36/04, NJW - RR 2005, 714 unter II 2 a). Für die Beklagte entfiel dagegen durch den Berichtigungsbeschluss die insoweit durch das Urteil des Landgerichts gescha f- fene Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - XII ZB 114/92, NJ W 1993, 1399 unter II mwN). Sie hatte daher nach Erlass des Berichtigung s- beschlusses vom 5. Juli 2010 keine Veranlassung mehr, auch die - inzwischen beseitigte - Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der Jahresabrec h- nung vom 24. Januar 2005 anzug reifen. In ihrer Berufungsbegründung vom 20. September 2010 hat sie sich daher folgerichtig auf die Rüge beschränkt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die ab dem 1. Januar 2005 vorgenommenen Preiserhöhungen seien unwirksam und unbillig. Die Enda b- rechnung der Beklagten vom 24. Januar 2005 betraf die vor diesem Zeitraum liegende Abrechnungsperiode 2004. Da die Kläger ihre Berufungsanträge nicht der veränderten prozessualen Lage angepasst haben, ist ihr auf F eststellung der Unwirksamkeit und Unbi lli g- keit der genannten Abrechnung gerichtetes Begehren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden . Folglich sind sie durch die im Berufungsurteil unterbliebene Erwähnung der Jahresabrechnung vom 24. Januar 2005 nicht beschwert . II. Soweit die Re vision zulässig ist, hat sie im Ergebnis keinen Erfolg . 21 22 - 12 - 1. Es bedarf in der Revisionsinstanz keiner Klärung, ob die in den Enda b- rechnungen vom 30. März 1998, 12. März 1999, 2. März 2000, 23. Januar 2001, 26. Januar 2002, 25. Januar 2003 und 23. Januar 2004 ausgewiesenen Forderungen der Beklagten fällig sind. Denn e ntgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts ist der in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag zu 2, mit welchem die Kläger die Feststellung der fehlenden Fälligkeit der Enda b- rech nungen der Beklagten von 1998 bis 2004 begehren, bereits als unzulässig abzuweisen. 2. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser Klageantrag überhaupt ein fes t- stellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft . Denn die Zulässigkeit des Antrags scheitert jedenfalls am fehlenden Feststellungsinteresse der Kläger . a) Zwar kann der Schuldner einer Forderung ein Interesse an der Fes t- stellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erfüllen muss. Dies setzt jedoch voraus, dass er die geforderte Leistun g noch nicht erbracht hat. Denn nur in einem solchen Fall k ann er aus einem Erfolg der Festste l- lungsk lage für sich günstige Rechtsfolgen, nämlich die Berechtigung, die Er fü l- lung der noch nicht fälligen Forderung zu verweigern, ableiten. Hat der Schul d- ner h ingegen die nicht fällige Forderung erfüllt, kann er gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstattung verlangen (vgl. Mü n chKomm - BGB/Schwab, 5. Aufl., § 813 Rn. 15 f. ; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 813 Rn.16 ; Erman/Buck - Heeb, BGB, 1 3. Aufl., § 813 Rn. 5; Palandt/ Sprau, BGB, 71. Aufl., § 813 Rn. 7 ) und auch keine Zwischenzinsen geltend machen (Staudinger/Lorenz, BGB, aaO Rn. 19; Palandt/Sprau, aaO) . Die B e- stimmung des § 813 Abs. 2 BGB soll bei Zahlung einer bereits bestehenden, aber noch nicht fälligen Schuld ein sinnlose s Hin - und Herbewegen der an sich geschuldeten Leistung vermeiden (Staudinger/Lorenz, aaO Rn. 16; Erman/ Buck - Heeb, aaO ; Palandt/Sprau, aaO Rn. 1 ). 23 24 25 - 13 - b) Dem Schuldner ver ble ibt in diesen Fällen nur dann ein Bereich e- rungsanspruch, wenn die erfüllte Verbindlichkeit - unabhängig von ihrer ma n- gelnde n Fälligkeit - materiell - rechtlich nicht bestand. Dies ist jedoch kein e Frage der Fälligkeit und begründet kein Feststellungsinteresse für einen Klageantrag, der sich auf die Feststellung der fehlenden Fälligkeit einer bereits erfüllten Fo r- derung beschränkt . Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 9. Fe b- ruar 2011 (VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 48) etwas ande res erg eben sol l- te , hält der Senat hier an nicht fest. c) Gemessen an diesen Maßstäben ist den Klägern ein Feststellungsi n- teresse an der Klärung der Frage, ob die Endabrechnungen der Beklagten vom 30. März 1998, 12. März 1999, 2. März 2000, 23. Januar 2001, 26. Januar 2002, 25. Januar 2003 und 23. Januar 2004 ( gemeint sind wohl die sich daraus ergebenden Ansprüche) fällig sind, abzusprechen. Sie haben die in den g e- nannten Endabrechnungen ausgewiesenen Forderungen der Beklagten wide r- spruchslos gezahlt. III. Danach kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu 2 als unbegründet abgewiesen hat. Der Senat hat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache damit z ur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es besteht keine Veranlassung, den Kläger n durch eine Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, ihren Feststellungsantrag zu 2 abzuändern. Den in zweiter Instanz urs prünglich g e- stellten Antrag auf Feststellung, dass die Endabrechnungen " nicht fällig und 26 27 28 29 - 14 - unrichtig " sind, haben die Kläger auf eigene Veranlassung auf die Frage der Fälligkeit beschränkt . Ein ihren Anträgen in erster Instanz entsprechendes Begehren auf Fes t- stellung , dass die genannten Endabrechnungen unwirksam seien, wäre - ebenso wie der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung der fehlenden Fälli g- keit der sich aus den Abrechnungen ergebenden Forderungen - als unzulässig abzuweisen. Denn unabhängig v on der vorliegend nicht klär ungsbedürftigen Frage, ob unwirksame Preiserhöhungen überhaupt zu einer Unwirksamkeit der erteilten Endabrechnungen führen, fehlt den Klägern , die die in den genannten Endabrechnungen ausgewiesenen Forderungen erfüllt haben, ein In teresse an der Feststellung, dass die Abrechnungen infolge der Einrechnung unzulässiger Preiserhöhungen unwirksam, also formell nicht ordnungsgemäß sind. Dies gilt sow ohl für den Fall, dass mit der Unwirksamkeit der Abrechnun gen lediglich die Feststellu ng der fehlende n Fälligkeit der ausgewiesenen Forderungen begehrt werden soll, als auch für den Fall, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Abrechnungen darüber hinaus eine Leistungsklage auf Erteilung neuer (or d- nungsgemäßer) Endabrechnungen (vgl. - für eine mietrechtliche Fallgesta l tung - Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NJW 2011, 368 Rn. 16 mwN) und - daran anschlie ßend - einen Rückforderungsprozess vorb e reiten soll . Bei der erstgenannten Fallgestaltung fehlt den Klägern - wie oben bereits ausgeführt - im Hinblick auf den Kondiktionsausschluss des § 813 Abs. 2 BGB das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) . Bei der zweiten Konstellation mangelt es deswegen an dem notwendigen Feststellungsintere s- se, weil de n Klä gern die Erhebung einer Leistungsklage auf Erteilung neue r Abrechnung en unschwer möglich wäre (zur Subsidiarität der Feststellungsklage vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN). 30 31 - 15 - Nach alledem ist die Revision der Kläger hinsichtlich der bea nstandeten Endabrechnungen aus den Jahren 1998 bis 2004 mit der Maßgabe zurückz u- weisen, dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird ; im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanze n: LG Mainz, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 HKO 31/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2011 - U 710/10 Kart - 32
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