BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 198/13 Verkündet am: 5. Juni 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mün dliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2013 wird zurückg e- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Baukostenz u- schusses für den Anschluss an d as öffentliche Abwassersystem sowie die E r- stattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (A n- schlusskanal). Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckve r- bandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig - Land für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (A b- wassersatzung AbwS) vom 24 . September 2009 (S ächsABl. AAz. 2009, S. A 398 ) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wasse r- versorgung und Abwasserbeseitigung fü r Leipzig - Land. Nach § 3 Abs. 3 der im Jahr 2008 gültigen Abwassersatzung vom 23. November 2006 (SächsABl. AAz . 1 2 - 3 - 2007, S. A 130 ) (im Folgenden : Satzung oder AbwS) bestimmen sich der A n- schluss an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB - A). § 2 Abs. 1 AEBA (2008) lautet: "Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die öffentlichen En t- wässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zus chuss zu den Kosten der ö f- fen t lichen Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die Gesellschaft zu zahlen." § 3 AEB A lautet: "§ 3 Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal), Anschlusskana l- kosten (1) Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) nach § 2 Nr. 7 d er Abwasserentsorgungssatzung gehören zu den Betrieb s- anlagen der Gesellschaft. (2) Die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlussk a- nal) erfolgt durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann sich eines Dritten bedienen. (3) Der Grundstücksanschluss ( Anschlusskanal) beginnt am ö f- fentlichen Kanal oder Schacht und endet am Übergab e- schacht auf dem Grundstück. Ist kein Übergabeschacht vo r- handen, endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgre n- ze. (5) Der Anschlussnehmer zahlt der Gesellschaft die Kosten n ach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gü l- tigen 'Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussne h- mer für Abwasser' für die Herstellung, Veränderung oder B e- seitigung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal), die durch eine Änderung oder Er weiterung seiner Anlage erfo r- derlich sind oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst 3 4 - 4 - Der Beklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks in S. Jedenfalls bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurd e das auf diesem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser zunächst einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranl a- ge zugeführt. Deren Überfluss war nach den durch das Landgericht als unstre i- tig behandelten Vortrag der Klägerin an eine n öffentliche n Abwasserkanal a n- geschlos sen. Im Zuge eines größeren Erschließungsvorhabens errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und soweit erforderlich , so auch auf dem Grundstück des Beklagten öffentliche Anschlusskanä le . D ie Anlage wurde insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen. Der bisher für die Aufnahme des Überlaufwassers der Kleinkläranlage genutzte Abwasserkanal wird nunmehr ausschließlich für die Sammlung und Abführung von Niede r- schlagswasser verwendet (Trennsystem). Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück des Beklagten anfällt, wird auf diesem versickert. Unter dem 18. März 2008 informierte die Klägerin den Beklagten über die durchgeführte Erschließungsmaßnahme, die Erhebung und Kalkulation des Baukostenzuschuss es und der Hausanschlusskosten und bot ihm den A b- schluss eines auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten privat - rechtlichen Nutzungsvertrages an , den dieser unterzeichnet zurücksandte. Seit dem 26. August 2008 nut zt der Beklag te die Abwasserentsorgu ngsanlage. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 9. 36 4,90 nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten verurteilt . Seine Berufung ist erfolglos g e- blieben . Mit der vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision möchte der B e- klag te die Klageabweisung erreichen. 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat k einen Erfolg. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Abwasser - Entsorgungsvertrag mit gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlung unter Geltung der AEB - A (2008) zustande gekommen sei. Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um ein en Anschluss des Grundstücks des Beklagten an die öffentliche Entwä s- serungsanlage der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB - A. Der Begriff "En t- wässerungsanlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige d er öffentlichen "Abw asseranlage" in § 2 Nr. 2 AbwS . Hiernach seien als öffentliche Abwasse r- anlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserb e- handlungsanlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 2 A EBA beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen Anschluss an das öffentl i- che Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen Anschluss an die öffentl i- che Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß § 2 Nr. 4 AbwS die A n- lage zur Behandlung des gesammelt en Abwassers bzw. Abwasserschlamms einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlu ngsanlage sei das Grundstück des Beklagten durch die Errichtung des Trennsystems erstmals angeschlossen worden. Die Höhe der beiden separat geltend gemachten Forderungen sei jeweils schlüssig dargelegt und hinsichtlich ihrer Berechnungsparameter den Recht s- grundlagen in nachvollziehbarer Weise entnommen. Der Baukostenzuschuss 9 10 11 12 - 6 - betrage h iernach die geforderten 8.276,77 die Herstellung des neuen grundstücksbezogenen öffentlichen Anschlusskanals 1.088,13 Weitere vo n dem Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem wirksamen Einwendungsausschluss des § 15 AEBA erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden müssten. II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwis chen den Parteien ein Abwasserentso r- gungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser in der Fassung 2008 zustande gekommen ist. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Vertrag einen A n- spruch auf Zahlung eines B aukostenzuschusses in der geltend gemachten H ö- he gemäß § 2 Abs. 1 AEB - A. a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach § 545 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn Allgemeine Geschäft s- bedingungen sind wie revisible Rechtsno rmen zu behandeln, da bei ihnen u n- geachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung b e- steht (BGH, Urteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 VII ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 = NZBau 13 14 15 16 17 - 7 - 2013, 567, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebild e- ten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 VII ZR 82/12, aaO Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). b) Na ch diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässerungsa n- lagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB - A jedenfalls das öffentliche Abwassernetz. Mangels einer näheren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedi n- gungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des B e- griffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des Vertragsa b- schlusses gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen. Hiernach u m- fasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffent lichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr. 2 AbwS ). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zur einer öffentli chen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und A n- schlusskanäle (§ 2 Nr. 3 AbwS ). Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsg e- richts zutrifft, ein Anschluss an die öffentlichen En twässerun gsanlagen liege auch bei einem erstmaligen Anschluss an eine öffentliche (zentrale) Abwasse r- behandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein Anschluss an das öffen t- lich e Abwassernetz bestand. Denn das Grundstück des Beklagten ist durch di e in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung 18 19 20 - 8 - erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflicht zur Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen. aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revis ion zwar davon aus, dass von e i- nem Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB - A nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu herg e- stel lte) Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorha n- denen Anschluss nicht lediglich ersetzte. Denn der Anschlussnehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von § 2 Abs. 1 AEB - A d a- von aus, dass er einen Baukostenzus chuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen Entwässerungsanl a- gen angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleichbares wie zur Regelung des § 9 AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich b ei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abz u- decken (BGH, Urteil vom 23. November 2011 VIII ZR 23/11, NJWRR 2012, 351 Rn. 21 m.w.N.). bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der En t- wässerungsanlagen. Das Grundstück des Beklagten war vor den Baumaßna h- men noch nicht (voll) an das öffentliche Abwasserne tz angeschlossen. Anders als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen ang e- schlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im G e- gen satz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Lei s- tungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von Abwasser. In § 2 Nr. 1 AbwS wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, 21 22 - 9 - N iederschlagswasser und sonstigem in Ab wasseranlagen mit Schmutzwasser ode r Niederschlagswasser fließenden Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hi n- sichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öffentlichen Entwäss e- rungsanlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nich t. So liegt der Fall hier. Die neu errichtete Abwasser leitung ist zur Aufnahme von Schmutzwa s- ser bestimmt. Das Schmutzwasser des Beklagten war bis dahin nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es der Kleinkläranlage zugefüh rt und dort behandelt worden. § 2 Nr. 13 AbwS definiert solche Klei n- kläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasserbehandlung s- anlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende Abwa s- serschlamm, den die Klägerin regelmä ßig a bholt , wird als Ents orgungsgut b e- zeichnet (§ 2 Nr. 8 AbwS ). Auch aus § 5 Abs. 4 AbwS ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer solchen Entsorgung über eine Kleinkläranlage und dem Anschluss an öffentl i- che Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeo rdnet, dass von Grundst ü- cken, " die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind " , alles A b- wasser dort einzuleiten ist. Demgegenüber ist auf Grundstücken mit Kleinklä r- anlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten. Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranl a- ge gerade keinen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (hinsichtlich des anfallenden Schmutzwassers) dar. Zugleich ist danach auch ein Verstän d- nis, wie es die Revision in Betracht z ieht, dahin ausgeschlossen , dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe durch die Kläg e- rin und die Weiterbehandlung in einer Abfallanlage der Klägerin einen A n- schluss auch hinsichtlich dieser zu entsorgenden Stoffe (als Teil des Schmut z- wassers) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen En t- 23 24 - 10 - wässerungsanlagen im Sinne der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen b e- gründet. Vielmehr bedarf es hierfür einer gegenständlichen, baulichen Verbi n- dung des Grundstücks mit den Entwässerungsanlagen. Eine solche lag hinsichtlich des Schmutzwassers nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranlage an die öffentl i- chen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen Abwasserkanals ang e- sch lossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwa s- ser, sondern neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Niede r- schlagswasser nur zur Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der Klei n- kläranlage bestimmt. Damit handelt es sich u m sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS . Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Differenzierung folgt auch § 1 0 Abs. 1 AbwS , wonach der Errichtung eine r Kleinkläranlage dann z u- g estimmt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwa s- seranlage zugeführt werden kann. Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser durch die Klei n- kläranlage tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforde rungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage 7 zu den AEB - A (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflic h- tung, bestimmte Qualitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinklär anlage einzuleiten, erkennbar nicht die E r- laubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dient gerade dazu, dies zu vermeiden. cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unte r- scheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffen t- lich - rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an Abwasseranlagen zu Grunde, 25 26 27 - 11 - was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den vorli e- genden ist auch e in Anschluss - und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein solcher so genannter Vollanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das E igentumsrecht eines Grund - stückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur s o- lange benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein Anschluss - und Benu t- zung szwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Besti m- mung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. SächsOVG, DVBl 2013, 867 Rn. 27 m.w.N. ). Unschädlich ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück a n- fallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklärt und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. SächsOVG, aaO Rn. 2). Das Verlangen eine s so genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Klära n- lage verfüge n , dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grun d- stücke (SächsOVG, Urteil vom 16. Ok tober 2007 4 B 507/05, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1998, 1080 , 1081 ). 3. Die Klägerin kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die He r- stellung des Grundstücksanschlusses nach § 3 Abs. 5 AEB - A verlangen. Aus denselben Erwägungen handelt e s sich auch bei der Herstellung des Grun d- stücksanschlusses für das Schmutzwasser nicht lediglich um die Erneuerung oder den Ersatz eines bereits vorhandenen Grundstücksanschlusses. 4. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Grund und Höhe des 28 29 - 12 - Baukostenzuschusses seien von dem Einwendungsausschluss des § 15 AEB - A erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie n icht zugelassen hat. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erg e- ben kann (BGH, Beschl ü ss e vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 10 ff. ; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 57 2 Rn. 4 f. ; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2 351 Rn. 15 ff. , jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vie l- mehr nur an genommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar he r- vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rev i- sionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröf f- nen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - X II ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 ). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche B e- deutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer u m- fangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenz u- schüsse verlange, die sie bei durchschnittlich 20 % der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenz u- schüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit de m öffentlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 30 31 - 13 - vom 23. November 2011 (VII I ZR 23/11 , NJWRR 2012, 351 ) behande lten Fr a- ge, wann von einer erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Ver - bzw. Entsorgungsnetz auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen au s- schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AEB - A bzw. § 3 Abs. 5 AEB - A. Eine Besc hränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revis i- onszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der R e- vision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e- samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfech t- baren Teil - oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschl ü ss e vom 10. Februar 201 1 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11 ; vom 22. Juni 2010 VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Rn. 1 f. ; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 572 Rn. 5 ; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21 ff. , jeweils m.w.N.). Das ist hier d er Fall. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines Baukostenzuschusses macht der Beklagte nicht geltend. Er grei ft nur die Höhe in mehrf acher Hinsicht an und bestreitet die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor a l- lem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegensta n- des, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind. 32 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab s. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Graßnack Jurgeleit Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.01.2013 - 3 O 3416/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.07.2013 - 9 U 304/13 - 33
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