BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 198/14 Verkündet am: 10. Juli 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Bei der wohnu ngseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revision s- zulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden. WEG § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14 - LG Hamburg AG Hamburg - Blankenese - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - R äntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 23. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer der im 2. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung mit e i- nem Miteigentumsanteil von 223/1000. Den Be klagten gehört sowohl die im 1. Obergeschoss (Miteigentum santeil von 267/1000) als auch die im Erdg e- schoss und im Souterrain befindliche Wohnung (Miteigentumsanteil von 510/1000). Nach § 9 Nr. 1 der Teilungserklärung (TE) werden die Kosten und Lasten der Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Beschlu ssfähig ist die Versammlung, wenn zwei der drei Wohnungseigentümer anwesend oder durch den Verwalter oder eine Person ihres Vertrauens mit schriftlicher Vol l- macht vertreten sind ; jede Wohnungseinheit gewährt eine Stimme (§ 11 Nr. 4 TE). Auf der Eigentüm erversammlung vom 22. April 2013 war der Kläger pe r- sönlich zugegen. Die Beklagten ließen sich von dem Verwalter vertreten. Auf 1 2 - 3 - d er Tagesordnung stand u.a. die Beschlussfassung über die Tagesordnung s- punkte (TOP) 3 bis 5, wonach die Umlegung der Kosten für d ie Treppenhau s- reinigung, die Müllabfuhr und Wasser nunmehr nach Wohneinheiten vorge schlagen worden war . D ie Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wurde mit jeweils zwei für die Beklagten abgegebenen Stimmen gegen die Stimme Gegen diese Änderung wendet sich der Kläger mit der Beschlussmänge l- klage, mit der er innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG eingewandt hat, eine Mehrheit für die Annahme der B e- schlüsse sei nicht zustande gekommen , weil den Beklagten nach § 25 Abs. 2 WEG zwingend nur eine Stimme zugestanden habe. Erst mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 hat er geltend gemacht, die Beschlüsse seien unbestimmt, weil unklar bleibe, ab welchem Zeitpunkt die Änderung gelten soll. Davon ab ges e- hen entspreche die Änderung nicht billigem Ermessen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht m- zwingend im Sinn e des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 2 WEG (Kopfstimmrecht) auszulegen sei. Mit der Revision verfolg t der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, Beschlu ssmängel griffen nicht durch. Die nach § 16 Abs. 3 WEG erforderliche einfache Stimmenmehrheit sei erreicht worden. Stimmenmehrheit bedeute nicht zwingend eine Mehrheit nach Kopfte i- 3 4 5 - 4 - len im Sinne der abdingbaren Regelung des § 25 Abs. 2 WEG. Mit den erst mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 geltend gemachten Anfechtungsgründen sei der Kläger nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen . I I. D ie Revision ist insgesamt zulässig. E ntgegen der Auffassung des Klägers liegt zwar eine wirksame Beschränkung der Rechtsmit telzulassung vor. Das ist jedoch unschädlich, weil das eingelegte Rechtsmittel darüber nicht hinausgeht. 1. Allerdings ist es richtig, dass die Zulassung der Revision nicht auf ei n- zelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden kann. Zulä s- sig ist aber eine Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständ i- gen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Pa r- tei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hi n- sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu d em nicht anfechtb a- ren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4; Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 ; j e- weils mwN ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - IV ZR 296/12, zu II.1., juri s ). Dass Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs sein könne n , hat der Bundesgerichtshof bereits für die aktienrechtliche Anfec h- tungsklage entschieden (Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, WM 2010, 848, 849 mwN ). Für die Beschlussm ängelklage nach dem Wohnungse i- gentumsgesetz gilt nichts anderes. Auch hier wird der Streitgegenstand durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Janu ar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20 mwN ). Schon deshalb kann die Kl a- ge auf einzelne Beschlussmängel mit der Folge begrenzt werden, dass nach 6 7 - 5 - Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG nachgeschobene A n- fechtungsgründe - sieht man von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Satz 3 der Regelung ab - nicht mehr berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 , aaO, Rn. 9 f. ; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 12 ff. ). Erst r echt ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich ( BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 , aaO ) . Auch mit Blick auf Nichtigkeit s- gründe bleibt es Sache der klagenden Partei , ob sie ihre Klage ( weiterhin ) auch auf nichtigkeits begründende Umstände stützen möchte oder nicht (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 , aaO , Rn. 20 ) . 2. Gemessen daran liegt eine wirksame Beschränkung vor. Bei verständ i- ger Würdigung hat das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse zugelassen, bei denen die Frage Bedeutung erlangt, ob unter Stimmenmehrheit im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG nur das sog. Kopfprinzip ve r- standen werden kann. Das sind alle Beschlüsse, die mit der Beschlussmänge l- klage angegriffen werden . Von der Bes chränkung erfasst werden sämtliche B e- schlussmängelgründe, die mit der Frage des Stimmgewichts und de m darauf gestützten Teil des Lebenssachverhalts nichts zu tun haben. Da die Revision auf diese weiteren Beschlussmängelgründe nicht zurück kommt, hält sich d as eingelegte Rechtsmittel im Rahmen der Zulassung; eine überschießende tei l- weise unstatthafte Rechtsmitteleinlegung liegt nicht vor. III. In der Sache bleibt der Revi sion jedoch der Erfolg versagt. D as Ber u- fungsgericht geht zutreffend davon aus, das s der Verwalter eine Stimmenmeh r- heit mit Recht angenommen hat. Das nach § 25 Abs. 2 S atz 1 , Abs. 2 WEG angeordnete Kopfprinzip ist durch die in § 11 Nr. 4 TE angeordnete Geltung des Objektprinzips wirksam abbedungen worden. 8 9 - 6 - 1. Allerdings ist umstritten , ob die grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG gegebene Abdingbarkeit des Kopfprinzips (Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 4 u. 8; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 53; BayObLG, ZMR 2001, 366 , 368; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 30 mwN) auch im Sac h- bereich des § 16 Abs. 3 WEG Geltung beansprucht . Während dies überwi e- gend angenommen wird ( so etwa Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 36; Riecke /Schmid/ Elzer /Abramenko , WEG, 4 . Aufl., § 1 6 Rn. 77 ; H ü- gel/Elzer, NZM 2009, 457, 463 ; Palandt/Bassenge, BGB, 74 . Aufl., § 16 WEG Rn. 1 2 ; NK - Schultzky, BGB, 3. Aufl., § 16 Rn. 17; Derleder, ZWE 2008, 253, 256; Greiner, ZWE 2011, 118, 120; vgl. auch Sauren, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 25a; im Grundsatz auch Lehmann - Richter , ZWE 2012, 77, 79 ), entnimmt die Gegenauffassung der Vorschrift - teils im Zusammenspiel mit § 16 Abs. 5 WEG - eine zwingende Festschreibung des Kopfprinzips ( so etwa Becker in Bä r- mann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 1 1 3 u. 149 ; M erle in Bärmann , aaO; Ti m- me/Bonifacio, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 2 34 ; Häublein, ZfIR 2012, 249, 250 ). 2. Der Senat hat zu der Kontroverse bislang nicht Stellung bezogen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 11) . Für die recht sähnliche Problematik bei § 26 WEG hat er allerdings die Abdingbarkeit des Kopfprinzips durch das Objekt - oder Wertprinzip bereits bejaht (Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10 , aaO, Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 4 6, 53 f. ). Nichts anderes gilt f ür die Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln nach § 16 Abs. 3 WEG. a) Schon ihrem sprachlichen Sinngehalt nach ordnet die Norm lediglich die Geltung des Mehrheitsprinzips an ; nicht aber e r- str eckt sich der Regelungsgehalt auf die Kriterien, nach denen die Mehrheit zu bestimmen ist ( K opf - , Objekt - , Anteilsprinzip etc. ). Die Frage der Stimmkraft beantwortet das Gesetz an anderer Stelle, nämlich mit der dispo sitiven B e- stimmung des § 25 Abs. 2 WEG . Zwingende Vorgaben zur Stimmkraft pflegt 10 11 12 - 7 - das Gesetz - wie ein systematische r Seitenblick auf die Regelungen des § 16 Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 WEG ohne weiteres erhellt - eigens hervorzuheben. Dementsprechend ist den Gesetzesmaterialien kein Hinweis dara uf zu entne h- men, dass mit der Bestimmung des § 16 Abs. 3 WEG auch eine Regelung der Stimmkraft habe getroffen werden sollen ( Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 10 aE unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 16/887, S. 22, 25 u. 32 ; aA Becker in Bärmann, aaO, § 16 Rn. 113, der d ie in den Materialien als unabdingbar bezeichnete f- stimmprinzip gleichsetzt; dagegen zutreffend Greiner, ZWE 2011, 118, 120 ). b) Die Erwägung der Gegenauffassung , nur durch eine strikte Geltung des Kopfprinzips könne der Gefahr der Majorisierung wirksam begegnet werden, trägt s chon deshalb nicht, weil dieser Einwand nicht nur den Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG betrifft, sondern sich - jedenfalls bei folgerichtiger Entfaltung des Arguments - gegen jedwede Mehrheits entscheidung richtet, die nach dem Objekt - oder Anteilsprinzip getroffen wird und damit konsequenterweise die A b- dingbarkeit des § 25 Abs. 2 WEG insgesamt in Frage stellt . Das aber erscheint schon deshalb nicht akzeptabel , weil damit ohne Not der privatautonome G e- staltungsspielraum der Wohnungseigentümer - das Wohnungseigentumsrecht lässt diesen und dem teilenden Eigentümer bei der Ordnung des Gemei n- schaftsverhältnisses weitgehend freie Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, Rn. 9; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213 Rn. 14 mwN) - ohne zureichenden Grund b e- schnitten würde . Das gilt umso mehr, als dem Kopfprinzip gegenüber anderen Kriterien der Stimmkraft keineswegs ein überrage nde r Gerechtigkeitsgehalt beigemessen werden kann (Derleder, ZWE 2008, 253, 256 ; vgl. auch Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 12 ) . Im Übr i- gen bietet die Beschlussmängelklage einen ausreichenden Schutz gegen maj o- risierende B eschlüsse (Senat , Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, 13 - 8 - BGHZ 152, 46, 53 u. 61 f. ), die insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, de s Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Be nachteiligung Einzelner ( Senat, Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 3/11, NJW - RR 2011, 1646 Rn. 8 u. 13) ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 16 Abs. 3 WEG) widersprechen . c) Aus § 16 Abs. 5 WEG, wonach die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 durch Verei nbarung der Wohnungseigentümer weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil § 16 Abs. 3 WEG - wie bereits dargelegt - keine Regelung zur Stimmkraft en t- hält (ebenso zu der vergleichbaren Problematik b ei § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 253/10, aaO, Rn. 8). 14 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Hamburg - Blankenese, Entscheid ung vom 04.09.2013 - 539 C 8/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2014 - 318 S 106/13 - 15
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