BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 199/01 Verkündet am: 10. Juli 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung) Die "Grüne Woche Berlin" 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, WM 1992, 12 94 = NJW 1992, 1889). BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die R ichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juli 2001 wird zurckgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten besuchten am 31. Januar 1999 die Messe "Internationale Grne Woche Berlin Heim - Tier und Pflanze". Am Messestand der Klgerin bestellten sie nach einem Verkaufsgesprch mit den Zeugen F. und T. im Hinblick auf die beabsichtigte Renovierung ihres Hauses eine ko m - plette Heizungsanlage als "Bausatz zur Selbstmontage" nebst Projektierung, Abnahme, Fracht und einer örtlichen Systemberatung. In dem von den Bekla g - ten und den Zeugen unterzeichneten Bestellformular ist ein "Pauschalpreis Brutto" von 51.500 DM angegeben. Darunter sind in der Zeile "abzglich Za h - lungen fr Planungsvorleistungen" 17.600 DM und in der Zeile "Restzahlung bei Lieferung" 33.900 DM eingetragen. In der daneben befindlichen Spalte "Indiv i - duelle Zahlungsvereinbarung fr Planungsvorleistungen" ist handschriftlich vermerkt: "Bei Projektierung DM 17.600,- Rest bei Lieferung". Mit Schreiben vom 2. und 3. Februar 1999 teilten die Beklagten der Kl - gerin mit, daû sie den Auftrag stornieren bzw. widerrufen. Die Klgerin antwo r - tete unter dem 15. Februar 1999, daû sie den Widerruf ablehne, da ein Wide r - rufsrecht nicht bestehe; auch ein Rcktrittsrecht sei nicht vereinbart worden. Zugleich bat sie die Beklagten unter Hinweis auf mögliche Schadensersatza n - sprche, bis zum 24. Februar 1999 rechtsverbindlich ihre Erfllungsbereitschaft anzuzeigen. Diese Aufforderung wiederholte die Klgerin mit Schreiben vom 26. Mrz 1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Dem Schreiben fgte die Klgerin eine Schadensberechnung ber 21.452,13 DM bei. Als die Beklagten mit Schreiben vom 13. April 1999 auf ihrem Widerruf bestanden, lehnte die Klgerin mit Schreiben vom 26. April 1999 die Vertragserfllung durch die Beklagten ab und verlangte von ihnen Schadensersatz in der ang e - kndigten Höhe. Dem kamen die Beklagten nicht nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. August 1999 lieûen sie die Anfechtung ihrer Bestellung w e - - 4 - gen arglistiger Tuschung erklren, weil ihnen die Klgerin durch die Zeugen F. und T. einen "Super-Sonder-Aktions-Messepreis" vorg e - tuscht habe, der von der Klgerin jedoch auch auûerhalb der Messe angeb o - ten we r de. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klgerin die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfllung in Hhe von 21.452,13 DM nebst Zinsen und 8 DM vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagten machen demgegenber geltend, sei seien wirksam vom Vertrag zurckgetreten und htten ihre auf Abschluû des Vertrages gerichtete Willen s - erklrung zu Recht widerrufen und angefochten. Mit den Zeugen F. und T. sei mndlich ein Rcktrittsrecht vereinbart worden. Daneben stehe ihnen ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zu, da es sich bei der "Grnen Woche" um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handele. Ein weiteres Widerrufsrecht ergebe sich aus § 7 VerbrKrG, weil der Vertrag vom 31. Januar 1999 ein Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 VerbrKrG sei. Wegen arglistiger Tuschung ber ein "Super-Sonder-Aktions-Messeangebot" seien sie zur A n - fechtung nach § 123 BGB berechtigt gewesen. Insoweit stehe ihnen auch w e - gen unwahrer und irrefhrender Werbeangaben ein Rcktrittsrecht nach § 13a UWG zu. Schlieûlich sei ihre Anfechtung auch wegen Inhaltsirrtums nach § 119 BGB berechtigt, da sie jedenfalls an ein Rcktrittsrecht geglaubt htten. Da r - ber hinaus bestreiten die Beklagten die Sch a denshhe. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Mah n - kosten und eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der B e - klagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Die Klgerin habe nach den Grundstzen der positiven Vertragsverle t - zung einen Schadensersatzanspruch in Hhe von 21.452,13 DM gegen die B e - klagten als Gesamtschuldner, weil diese die Erfllung des am 31. Januar 1999 zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages mit Schreiben vom 13. April 1999 ernsthaft und endgltig verweigert htten. Die Wirksamkeit des Vertrages sei durch die verschiedenen Rcktritts-, Widerrufs- und Anfechtung s - erklrungen der Beklagten nicht beseitigt worden. Die Beklagten seien nicht wirksam gemû §§ 346, 349 BGB vom Vertrag zurckgetreten. Durch die erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen M. , F. und T. htten sie nicht den ihnen obliegenden Bewe is e r - bracht, daû ihnen bei den Vertragsverhandlungen ein Rcktrittsrecht eing e - rumt wo r den sei. Die Beklagten htten ihre auf Abschluû des Vertrages gerichtete Wi l - lenserklrung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 VerbrKrG stehe ihnen mangels Vorliegens eines Teillieferung s - vertrages nicht zu. Der Vertrag vom 31. Januar 1999 sei ein gemischter Ve r - trag, der berwiegend kaufvertragliche, hinsichtlich der Projektierung und des Einbaus der Heizung jedoch werkvertragliche Elemente aufweise. Werkvertrge fielen nicht unter § 2 Nr. 1 VerbrKrG. Der verbleibende Kaufvertragsteil sei nicht in Teilleistungen zu erfllen. Auch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG bestehe nicht. Bei der "Grnen Woche" handele es sich in Übereinstimmung mit der Rechtspr e - - 6 - chung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Freizeitveranstaltung. Wie allg e - mein bekannt sei und sich im brigen aus dem von den Beklagten vorgelegten Ausstellungskatalog des Jahres 1999 ergebe, stehe den vielfltigen unterhal t - samen Veranstaltungen ein breites Angebot von Waren und Informationen einer groûen Zahl von Ausstellern gegenber, das nicht nur von Fachbesuchern, sondern auch vom allgemeinen Publikum gezielt genutzt werde. Unterhaltung und Verkauf seien dabei groûenteils rumlich voneinander getrennt. Die We r - bung fr die "Grne Woche" sei vor allem auf die zur Schau gestellten Gter bezogen; das Unterhaltungsprogramm stehe nicht im Vordergrund. Auch Art und Wert des Vertragsgegenstandes sowie die Umstnde des Vertragsschlu s - ses rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Beklagten seien durch die A n - wesenheit eines Heizungsbauers auf der Messe nicht berrascht worden. Die von ihnen erworbene Heizungsanlage sei im weiteren Sinne noch dem Au s - stellungsthema der "Grnen Woche" zuzurechnen, da Heizungsanlagen auch von Landwirten bentigt wrden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in dem an die Klgerin gerichteten Schreiben vom 13. April 1999 sei es unter a n - derem Sinn ihres Messebesuchs gewesen, Informationen zur Renovierung i h - res Hauses zu erhalten. Den Beklagten sei es im brigen wegen der offenen Gestaltung des Messestandes der Klgerin und seiner Lage in einer groûen Halle mit zahlreichem Messepublikum eher leichter als in einem Ladengeschft gewesen, sich dem Angebot der Klgerin zu entziehen. Fr ein Gefhl der Dankbarkeit der Beklagten gegenber der Klgerin habe kein Grund bestanden, da die Unterhaltungsangebote der Messe durch den Eintrittspreis erkauft seien und Speisen und Getrnke gesondert bezahlt werden mûten. Ein Rcktrittsrecht nach § 13a in Verbindung mit § 4 UWG stehe den B e - klagten ebenfalls nicht zu. Durch das von den Beklagten angefhrte Angebot der Klgerin an einen Dritten sei eine irrefhrende Werbung mit einem beso n - ders gnstigen Messepreis nicht belegt, da die Klgerin die Heizungsanlage in - 7 - dem betreffenden Fall zunchst teurer und offensichtlich erst nach Verhandlu n - gen gnstiger angeboten habe. Deswegen liege auch keine arglistige T u - schung vor, die die Beklagten zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtig e. Schlieûlich sei auch die Anfechtung der Beklagten wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB nicht begrndet. Der Schadensersatzanspruch der Klgerin bestehe in der geltend g e - machten Hhe von 21.452,13 DM. Die Klgerin habe ihren Schaden in der dem Schreiben vom 26. Mrz 1999 beigefgten Berechnung, ausgehend von dem Nettovertragspreis unter Abzug der ersparten Herstellungs- und Anschaffung s - kosten, im einzelnen dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei daher nach § 138 Abs. 4 ZPO unzul ssig. Auch der Umstand, daû die e r - sparten Aufwendungen in einer Position nach den von der Klgerin selbst vo r - gelegten Einkaufsbelegen zu niedrig angesetzt seien, lasse die Schadensb e - rechnung der Klgerin nicht unschlssig erscheinen. Nach dem Vortrag der Klgerin seien die angesetzten Einzelpreise nur als Rahmen zu verstehen; in der Gesamtschau ergebe sich keine Differenz zu Lasten der Beklagten. Die ersparten Projektierungskosten seien mit 2.738,56 DM nicht zu niedrig ang e - setzt. In der Vertragsurkunde seien fr Projektierungsleistungen zwar 17.600 DM angegeben. Nach der handschriftlichen Zusatzeintragung, die g e - genber dem Formulartext Vorrang habe, solle die Zahlung der 17.600 DM j e - doch nicht "fr", sondern "bei" Projektierung erfolgen. Überdies sei kaum nac h - vollziehbar, daû die Projektierung etwa ein Drittel des Gesamtpreises ausm a - chen solle. II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung stand. - 8 - 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klgerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfllung dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der die Abnahme einer ihm aufgrund eines Vertrages zu liefernden Sache vor Flligkeit ernsthaft und endgltig verweigert, dem Vertragspartner nach den Grundstzen der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (Senatsu r - teile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81, WM 1982, 907 unter II 1 und vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 153/91, WM 1992, 2155 unter II 1 a, jew.m.w. Nachw.). Die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 13. April 1999 die Erfllung des Vertrages der Parteien vom 31. Januar 1999 ernsthaft und endgltig verweigert haben, ist nicht zu bea n - standen, zumal die Klgerin die Beklagten zuvor mit Schreiben vom 26. Mrz 1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ausdrcklich aufgefordert hatte, ihre Erfllungsbereitschaft rechtsverbindlich anzuzeigen. Auch die Rev i - sion erhebt insoweit keine Einwe n dungen. Die Revision wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Berufungsg e - richts, die Beklagten seien weder wirksam vom Vertrag zurckgetreten noch htten sie ihre auf Abschluû des Vertrages gerichtete Willenserklrung wirksam widerrufen oder angefochten. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. a) Soweit das Berufungsgericht ein vertragliches Rcktrittsrecht der B e - klagten nach § 346 BGB (gemû Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) verneint hat, beruht das auf einer tatrichterlichen B e - weiswrdigung, die nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur beschrnkt darauf berprfbar ist, ob sich der Tatrichter entsprechend dem - 9 - Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeûstoff und den Bewei sergebnissen umfa s - send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswrdigung also vollstndig und rechtlich mglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfa h - rungsstze verstût (zuletzt z.B. Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796 unter II B 1 und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889 unter II 2, jew.m.w.Nachw.). Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuze i - gen. Zu Unrecht rgt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinre i - chend bercksichtigt, daû die Zeugen F. und T. als - mutmaûlich provisionsberechtigte - Verkufer der Klgerin ein eigenes Int e r - esse am Ausgang des Rechtsstreits htten, whrend ein solches bei dem Ze u - gen M. , der die Beklagten auf der Messe lediglich begleitet habe, nicht zu erkennen sei. Auf die damit angesprochene Frage der Glaubwrdigkeit der Zeugen wrde es nur dann ankommen, wenn deren Aussagen fr die von den Beklagten behauptete mndliche Vereinbarung eines Rcktrittsrechts ergiebig wren. Das hat das Berufungsgericht indessen gerade fr die von der Revision in den Vordergrund gestellte Aussage des Zeugen M. rechtsfehlerfrei ve r - neint. Danach hat sich dieser Zeuge nicht mehr genau an die Vorgnge eri n - nern knnen, sondern bekundet, daû ihm - ob von dem Beklagten zu 1 oder dem Verkufer, wisse er nicht mehr - gesagt worden sei, daû der Vertrag noch kein richtiger Vertrag sei und daû man noch keine richtige Verpflichtung be r - nommen habe, sondern nach dem BGB kndigen knne. Seiner Erinnerung nach habe ihm der Beklagte zu 1 gesagt, es handele sich um so etwas wie eine Option auf einen bestimmten Preis. Angesichts dessen ist die tatrichterliche Wrdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, durch diese Aussage sei nicht einmal bewiesen, daû die Vorlufigkeit des Vertrages berhaupt G e - genstand der Verhandlungen gewesen sei, vielmehr knne eine Einigung auf ein Optionsrecht auch nur die einseitige Vorstellung des Beklagten zu 1 gew e - - 10 - sen sein. Die Angaben des Zeugen mgen, wie von der Revision geltend g e - macht, den Schluû zulassen, daû Entsprechendes von den Verkufern der Kl - gerin den Beklagten gegenber geuûert worden ist. Zwingend ist das aber nicht. Lût sich mithin bereits der Aussage des Zeugen M. nicht die von den Beklagten behauptete mndliche Vereinbarung eines Rcktrittsrechts en t - nehmen, kommt es auch auf die weitere Rge der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe nicht bercksichtigt, daû die - seines Erachtens eher gegen die Behauptung der Beklagten sprechende - Aussage des Zeugen F. eine Vielzahl von Widerspr chen aufweise. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht der Beklagten nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 VerbrKrG (gemû § 19 VerbrKrG in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden F assung) abgelehnt, weil es sich bei dem Vertrag vom 31. Januar 1999 nicht um einen Teillieferungsvertrag im Si n - ne der letztgenannten Bestimmung handelt. Nach § 2 Nr. 1 VerbrKrG gilt unter anderem § 7 Abs. 1 VerbrKrG mit dem darin geregelten Widerrufsrecht entsprechend, wenn die Willenserklrung des Verbrauchers auf den Abschluû eines Vertrages gerichtet ist, der die Lieferung mehrerer als zusammengehrend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum G e - genstand hat und bei dem das Entgelt fr die Gesamtheit der Sachen in Teille i - stungen zu entrichten ist. Schon die erste Voraussetzung ist hier nicht erfllt. Der Vertrag der Parteien sieht zwar in Bezug auf die aus zahlreichen Komp o - nenten bestehende Heizungsanlage die Lieferung mehrerer als zusammeng e - hrend verkaufter Sachen vor. Die Lieferung der Heizungsanlage erfolgt nach dem Vertrag jedoch nicht in Teilleistungen, sondern in einem Zug. Der U m - stand, daû vor der Lieferung der Heizungsanlage zunchst deren Projektierung durch die Klgerin vorgesehen ist, macht den Vertrag entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einem Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 Nr. 1 VerbrKrG. - 11 - Die Projektierung ist eine werkvertragliche Leistung. § 2 Nr. 1 VerbrKrG setzt jedoch Teilleistungen in Form der Lieferung von Sachen voraus. Aus dem von der Revision angefhrten Senatsurteil in BGHZ 78, 375, 377ff. ergibt sich nichts anderes. Danach knnen Bausatzvertrge fr den Eigenbau von Wohnhusern zwar auch dann, wenn sie wegen bestimmter werk- oder dienstvertraglicher Elemente keine reinen Kaufvertrge, sondern gemischte Vertrge sind, unter den - durch die fast wortgleiche Vorschrift des § 2 Nr. 1 VerbrKrG abgelsten - § 1c Nr. 1 AbzG fallen. Nach der genannten Entscheidung ndert das jedoch nichts daran, daû § 1c Nr. 1 AbzG sowohl die Lieferung der Bauteile als auch die Bezahlung des Entgelts in Teilleistungen voraussetzt. Das ist hier in Bezug auf die Lieferung der einzelnen Bestandteile der Heizungsanlage gerade nicht der Fall. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob § 2 Nr. 1 VerbrKrG beziehungsweise § 2 VerbrKrG insgesamt auf Vertrge en t - sprechend anzuwenden ist, die nicht die Lieferung von Sachen, sondern die Erbringung sonstiger (Dienst- oder Werk-)Leistungen zum Gegenstand haben (dafr unter anderen Erman/ E.Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdnr. 4; dagegen unter anderen MnchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdnr. 4; Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001, § 2 VerbrKrG Rdnr. 8, ferner BGHZ 87, 112 zum AbzG). Unabhngig davon kommt jedenfalls auf den Vertrag der Parteien eine entsprechende Anwendung des § 2 Nr. 1 VerbrKrG nicht in Betracht. Wie der hierdurch abgelste § 1c AbzG soll § 2 VerbrKrG den Verbraucher davor schtzen, sich unberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite aktiv gefhrten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Hhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGHZ 67, 389, 392 f.; 78, 248, 251; 78, 375, 381 zu § 1c AbzG und im Anschluû daran zu § 2 VerbrKrG Blow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 2; MnchKomm/Ulmer, aaO, § 2 VerbrKrG Rdnr. 1 f., jew.m.w.Nachw.). Davon - 12 - kann bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine Rede sein. Der Vertrag der Parteien sieht keine langfristige Bezugsverpflichtung der Beklagten vor, sondern eine Abwicklung in lediglich zwei Teilakten, die zudem insoweit eng miteinander verknpft sind, als der eine, die Projektierung, unmittelbare Vo r - aussetzung des anderen, der Lieferung der Heizungsanlage, ist. Demgemû ist auch die in dem Vertrag durch den "Pauschalpreis Brutto" von 51.500 DM ei n - deutig angegebene Gesamtbelastung ohne weiteres berschaubar. Danach bedrfen hier die Beklagten nicht des durch § 2 VerbrKrG bezweckten Schu t - zes. c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Widerrufsrecht der B e - klagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (gemû § 9 Abs. 3 HWiG in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) verneint, weil es sich bei der "Grnen W o - che" nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handelt. aa) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, daû der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der Freizeitveranstaltung durch Sinn und Zweck der Regelung im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes bestimmt wird. Das Gesetz ber den Widerruf von Haustrgeschften und hnlichen Gesch f - ten soll den Verbraucher vor der Gefahr schtzen, in bestimmten, dafr typ i - schen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluû von Geschften unter Beeintrchtigung seiner rechtsgeschftlichen Entscheidungsfreiheit berrumpelt oder sonst auf unzulssige Weise zu unberlegten Geschftsabschlssen g e - drngt zu werden. Soweit es um Bestellerklrungen anlûlich der Durchfhrung von Freizeitveranstaltungen geht, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschftliche E r - klrungen in einer Situation zu vermeiden, in der fr ihn der Geschftszweck hinter die vom Veranstalter herbeigefhrte freizeitliche Stimmung und Erwa r - - 13 - tungshaltung zurcktritt, Preis- und Qualittsvergleiche praktisch nicht mglich sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn berhaupt, nur eingeschrnkt gegeben ist. Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daû mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusa m - menhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden ber den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen la s - sen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkauf s - bemhungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. Mrz 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 = WM 1992, 1294 unter II 1, jew.m.w. Nachw.; ferner Senatsurteil vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 178/90, WM 1991, 1634 unter II 1 b). Von einem Geschf tsa b - schluû anlûlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann sonach nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Ve r - kaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daû der Kunde mit Blick auf Ankndigung und Durchfhrung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen G e - schftsabschluû gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, daû die rtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, daû Gruppenzwang oder Dankbarkeit fr das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefhl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur in solchen Fllen lût sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Gesetz ber den Widerruf von Haustrgeschften und hnlichen Geschften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden Ve r - knpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammenwirkenden, in einer Wechselwirkung zueinander - 14 - stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Vera n - staltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschftliche Entschli e - ûungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann. Whrend der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Z u - sammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprgt wird, ob nach Art der Ankndigung und Durchfhrung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 26. M rz 1992 aaO). bb) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist entgegen den A n - griffen der Revision nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht die "Grne Woche" des Jahres 1999 nicht als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG angesehen hat. Vielmehr entspricht das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "Grnen Woche" des Jahres 1988. Der Bundesgerichtshof hat seinerzeit die Annahme des Kammergerichts (NJW-RR 1990, 1338) gebilligt, daû der Besucher der "Grnen Woche" deren messe- und markthnlichen Charakter erkenne und daû die Art der Verkn p - fung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot auf der "Grnen Woche" die Gefahr der berrumpelung des Verbrauchers nicht nach sich ziehe. Die "Grne Woche" ist danach eine vom Zweck der Leistungsschau geprgte Ve r - anstaltung. Unterhaltende Attraktionen wie Blumenarrangements, Prsentation der Tierhaltung oder Demonstration von Produktionsvorgngen dienen der Da r - stellung der gewerblichen Leistung. Sie haben keinen eigenstndigen berr a - genden Unterhaltungswert, der in der Vorstellung des Besuchers der "Grnen Woche" deren eigentlichen Zweck als gewerbliche Leistungsschau in den Hi n - - 15 - tergrund treten lassen knnte. Hinzu kommt, daû in Anbetracht der Vielzahl der Verkaufsstnde in groûen Hallen und in Anbetracht der Masse der Besucher es dem einzelnen nicht besonders schwer gemacht wird, sich den Verkaufsbem - hungen der auf der "Grnen Woche" ttigen Hndler zu entziehen. Dem Ku n - den ist es ohne weiteres mglich, in der Anonymitt der Besuchermasse unte r - zutauchen. Ein Gefhl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit fr das Freizeitangebot, fr welches der Besucher der Messe mit seiner Eintritt s - karte bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann sich nicht einstellen (Urteil vom 26. Mrz 1992 aaO, unter II 2). (1) Hieran anknpfend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ang e - nommen, daû es der "Grnen Woche" des Jahres 1999 nach der maûgeblichen Verkehrsanschauung unverndert an dem Freizeitcharakter fehlt, der den Ve r - braucher in eine seine rechtsgeschftliche Entschlieûungsfreiheit beeinflusse n - de Freizeitstimmung versetzt. Es hat festgestellt, daû die "Grne Woche" zwar als Anziehungspunkt fr das breite Publikum zugenommen hat und neben k o - stenlosen Warenproben eine Vielzahl von unterhaltsamen Veranstaltungen bietet. Aus den allgemein zugnglichen Informationen und dem von den B e - klagten vorgelegten Ausstellungskatalog hat das Gericht jedoch ersehen, daû dem Unterhaltungsangebot ein breites Waren- und Informationsangebot von ber 1500 Ausstellern gegenbersteht, das nicht nur von den knapp 25 % Fachbesuchern, sondern auch von dem mit gut 75 % berwiegenden allgeme i - nen Publikum erwartet und gezielt genutzt wird. Dem Ausstellungskatalog hat das Berufungsgericht weiter entnommen, daû Unterhaltung und Verkauf bezi e - hungsweise Information groûenteils rumlich voneinander getrennt sind und in unterschiedlichen Hallen stattfinden. Ferner hat das Berufungsgericht als g e - richtsbekannt bezeichnet, daû die Werbung fr die "Grne Woche", die auf dem Einband des Katalogs auch "Ausstellung fr Ernhrungswirtschaft, Landwir t - schaft und Gartenbau" genannt wird, vor allem auf die zur Schau gestellten - 16 - Gter und nicht auf das Unterhaltungsprogramm bezogen ist. Diese Festste l - lungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daû der "Grnen Woche" wie zuvor kein berwiegender Unterhaltungswert z u kommt. Dem hat die Revision nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Insbesond e - re sind Art und Wert des von den Beklagten erworbenen Gegenstandes nicht geeignet, der "Grnen Woche" insoweit den Charakter einer Freizeitveransta l - tung zu geben. Das gilt unabhngig davon, ob die betreffende Heizungsanlage gemû der Ansicht des Berufungsgerichts im weiteren Sinne noch dem Au s - stellungsthema der "Grnen Woche" zuzurechnen ist. Andernfalls wre die "Grne Woche" je nach dem konkreten Angebot einmal als Freizeitveransta l - tung und einmal als gewerbliche Veranstaltung einzustufen. Es kommt jedoch nur eine einheitliche Bewertung in Betracht. Das schlieût es entgegen der A n - sicht der Revision auch aus, die "Grne Woche" in Bezug auf das allgemeine Publikum und die Fachbesucher unterschiedlich einzuordnen. Die von der R e - vision noch einmal ausfhrlich aus dem Ausstellungskatalog aufgezhlten U n - terhaltungsangebote rechtfertigen es fr sich allein nicht, die "Grne Woche" als Freizeitveranstaltung einzustufen. Die Revision verkennt insoweit, daû das N e - beneinander von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung nach der oben ( unter II 1 c aa) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fr die Annahme einer Freizeitveranstaltung nicht ausreicht. Vielmehr mssen Unte r - haltungsangebot und Verkaufsveranstaltung so miteinander verwoben sein, daû der die Gefahr der berrumpelung des Besuchers begrndende Freizeitch a - rakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. Das ist nach den rechtsfehle r - freien Feststellungen des Berufungsgerichts bei der "Grnen Woche" nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist die vom Berufungsgericht festgestellte wei t - gehende rumliche Trennung von Unterhaltung und Verkauf entgegen der A n - sicht der Revision keineswegs unerheblich. - 17 - (2) Darber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der von den Beklagten besuchten "Grnen Woche" fehle unverndert die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Mrz 1992 aaO) fr die "Grne Woche" des Jahres 1988 verneinte Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung, daû sich die Besucher nach den objektiven Umstnden den Verkaufsangeboten nur schwer entziehen knnen. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umstnden - Trennung von Unterhaltung und Verkauf, offene Gestaltung des Messesta n - des der Klgerin in einer groûen Messehalle mit zahlreichen Messebesuchern, kein Anlaû zur Dankbarkeit - besteht insoweit kein Unterschied zu der "Grnen Woche" 1988. Zu Unrecht macht die Revision demgegenber unter Berufung auf das OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) geltend, bei Verbraucherausstellu n - gen genge es fr eine Erschwerung des Sich-Entziehen-Knnens, daû der durch das Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Verkaufsbemhu n - gen an den Ausstellungsstnden ausgesetzt sei (so auch schon F i - scher/ Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnrn. 153 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begrndet fr sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemhungen nur schwer en t - ziehen kann. cc) Nicht durchgreifend ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rge der Revision aus § 156 ZPO (in der fr das Berufungsverfahren geltenden alten Fassung). Die Revision meint, das Berufungsgericht htte die mndliche Ve r - handlung wieder erffnen mssen, weil es in seinem Urteil in der "Grnen W o - che" keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG gesehen habe, obwohl es in der mndlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 zu verst e - hen gegeben habe, daû es der gegenteiligen Auffassung zuneige. Ein Verstoû gegen § 156 ZPO ist jedoch nicht gegeben. Von einer Begrndung wird nach - 18 - § 565a ZPO (gemû § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 gelte n - den Fassung) abges e hen. d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Rcktrittsrecht der B e - klagten aus § 13a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 UWG ve r - neint. aa) Nach den vorgenannten Bestimmungen kann der Abnehmer einer Ware, der durch wissentlich unwahre oder zur Irrefhrung geeignete Werbea n - gaben zur Abnahme bestimmt worden ist, vom Vertrag zurcktreten. Dabei mssen die Werbeangaben in ffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitte i - lungen, die fr einen grûeren Kreis von Personen bestimmt sind, erfolgt sein. Werbeangaben gegenber Einzelpersonen (Individualangaben) begrnden d a - gegen kein Rcktrittsrecht ( Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13a UWG Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Fr die danach erforderlichen Werbeang a - ben ist weder etwas festgestellt, noch zeigt die Revision hierzu bergangenen Vortrag der Beklagten auf. Diese haben vielmehr lediglich behauptet, die Ve r - kufer am Messestand der Klgerin htten gegenber allen Interessenten mit besonderen Messepreisen geworben, ihnen selbst sei von den Zeugen F. und T. ei n "Super-Sonder-Aktions-Messepreis" versprochen worden. Zu Recht hat bereits das Landgericht ausweislich des Protokolls der mndlichen Verhandlung vom 2. November 1999 die Beklagten darauf hing e - wiesen, daû dieser Vortrag nicht ausreicht, um Werbeangaben im Sinne des § 4 UWG darzulegen. Weiteren Sachvortrag haben die Beklagten insoweit w e - der in erster noch in zweiter Instanz gehalten. bb) Frei von Rechtsfehlern sind die Erwgungen des Berufungsgerichts, die Beklagten htten durch das von ihnen vorgelegte Vergleichsangebot der Klgerin an einen Dritten eine irrefhrende Werbung mit einem besonders g n - - 19 - stigen Messepreis nicht dargetan. Das Vergleichsangebot lag zunchst mit brutto 55.587,20 DM um 4.087,20 DM oder rund 7,9 % deutlich ber dem A n - gebot der Klgerin an die Beklagten. Daû es spter offensichtlich im Zuge we i - terer Verhandlungen zu einer Reduzierung des Vergleichsangebots auf brutto 48.910 DM und damit auf einen unter den den Beklagten angebotenen Preis gekommen ist, hat das Berufungsgericht demgegenber entgegen der Ansicht der Revision zu Recht fr unerheblich angesehen, weil die Beklagten ihrerseits ohne weitere Verhandlungen sofort das erste Angebot der Klgerin akzeptiert haben. e) Aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden sind die Ausfhrungen des Berufungsgerichts, die Beklagten seien mangels arglistiger Tuschung durch die Klgerin nicht nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf Abschluû des Vertrages vom 31. Januar 1999 gerichteten Willenserklrung berechtigt gewesen. Aus den vorstehend (unter II 1 d bb) angefhrten Grnden hat das B e - rufungsgericht zutreffend angenommen, daû die Beklagten eine arglistige T u - schung ber ein besonders gnstiges Messeangebot nicht dargetan haben. Die von den Beklagten weiter behauptete arglistige Tuschung ber ein vertragl i - ches Rcktrittsrecht hat das Berufungsgericht aus den oben (unter II 1 a) da r - gelegten Grnden rechtsfehlerfrei als nicht bewiesen angesehen. f) Weiter hat das Berufungsgericht auch im Ergebnis zu Recht mangels Inhaltsirrtums der Beklagten eine wirksame Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB ve r neint. Der von den Beklagten zunchst geltend gemachte Irrtum ber das B e - stehen eines gesetzlichen Rcktrittsrechts ist als Rechtsfolgenirrtum unbeach t - lich, da er nicht die sich aus dem Inhalt des Geschfts ergebenden, sondern die - 20 - kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 353 unter II 2 c; ferner BGHZ 134, 152, 156, jew. m.w.Nachw.). Soweit sich die Beklagten spter auf einen Irrtum ber das Bestehen e i - nes vertraglichen Rcktrittsrechts berufen haben, weil ihnen ein solches von den Mitarbeitern der Klgerin mndlich eingerumt worden sei, entbehrt das nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewrdigten B e - weisaufnahme (dazu oben unter II 1 a) bereits der tatschlichen Grundlage. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schlieûlich den von der Kl - gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch in voller Hhe von 21.452,13 DM anerkannt. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû die Kl - gerin nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Sch a - densersatz wegen Nichterfllung die Differenz zwischen ihrem Interesse an der Vertragserfllung und der von ihr ersparten Gegenleistung verlangen kann (vgl. zuletzt z.B. Senatsurteile BGHZ 107, 67, 69 und vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, WM 1998, 1784 unter II 2, jew.m.w.Nachw.). Weiter hat das Berufung s - gericht zutreffend angenommen, daû die Klgerin ihren Schaden in zulssiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1998 aaO) konkret berechnet hat, indem sie von dem Nettovertragspreis ihre ersparten Herstellungs- und Anschaffung s - kosten abgezogen hat. b) Zu Unrecht beanstandet die Revision insoweit, daû das Berufungsg e - richt das mit einer Ausnahme pauschale Bestreiten der Beklagten als nicht au s - reichend angesehen hat, um den substantiierten Vortrag der Klgerin zu e r - schttern. Angesichts der detaillierten Schadensberechnung der Klgerin htten - 21 - die Beklagten auf die von ihnen fr falsch erachteten Positionen im einzelnen eingehen knnen und mssen. Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, daû die Beklagten in einer P o - sition den von der Klgerin angesetzten Einzelpreis nach der von dieser selbst vorgelegten Preisliste als zu niedrig beanstandet haben. Die Beklagten haben bersehen, daû in der betreffenden Preisliste Bruttopreise, in der Schadensb e - rechnung dagegen Nettopreise angegeben sind. Danach ist der Unterschied allenfalls minimal. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, daû sich nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zumindest in der G e - samtschau keine Differenz zum Nachteil der Bekla g ten ergibt. Vergeblich macht die Revision weiter geltend, die Beklagten htten da r - auf hingewiesen, daû die Projektierungskosten in der Vertragsurkunde mit 17.600 DM brutto bzw. 15.172,41 DM netto angegeben seien, whrend die Kl - gerin lediglich 2.738,56 DM netto in Abzug gebracht hatte. Insoweit kann dahi n - stehen, ob der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt werden knnte, die Angabe von 17.600 DM "f r" Projektierungskosten sei durch die handschriftl i - che Zusatzeintragung, wonach die Zahlung der 17.600 DM "bei" Projektierung erfolge, abgendert worden. Unabhngig davon besagt die vertraglich verei n - barte Hhe der Projektierungskosten nichts dazu, welche Aufwendungen sich die Klgerin dadurch erspart hat, daû sie die Projektierung der Heizungsanlage mangels Erfllung des Vertrages seitens der Beklagten nicht ausfhren muû. Soweit die Klgerin hierfr pauschal 15 % der ersparten Materialkosten ang e - setzt hat, sind dem die Beklagten nicht entgegengetreten. In diesem Zusammenhang rgt die Revision auch zu Unrecht eine Ve r - letzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht die Beklagten nicht auf die fehlende Substantiierung ihres Bestreitens hingewiesen habe. Dessen bedurfte - 22 - es nicht, weil dies sowohl das Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil als auch die Klgerin bereits getan hatten. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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