BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 199/06 Verk374ndet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 254 Ea, 823 Ac; StVG 247247 9, 17 Ein Leasinggeber, der Eigent374mer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahr-zeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach 247 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juli 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und Eigent374merin des gesch344digten Leasingfahrzeugs die Beklagte zu 1 als Fahre-rin des gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtver-sicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in An-spruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von de-ren Fahrer anrechnen lassen. 1 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Er-folg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiter die Klageabweisung. 2 - 3 - Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht lehnt bei deliktischen Anspr374chen des Leasingge-bers als nicht haltendem Kfz-Eigent374mer gegen den Sch344diger eine Zurech-nung etwaigen Mitverschuldens des Fahrers oder der Betriebsgefahr des eige-nen Fahrzeugs ab, da es hierf374r an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle. Eine Anspruchsk374rzung nach 247 17 Abs. 2 StVG komme nicht in Frage, da diese Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regele, die Kl344gerin als Leasinggeberin aber nicht Halter sei. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift sei auch nach dem 2. Gesetz zur 304nderung schadensersatz-rechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht angezeigt. 247 9 StVG gelte nur f374r die Gef344hrdungshaftung und sei nicht auf das allgemeine Deliktsrecht an-wendbar. An einer nach 247 254 BGB zurechenbaren Betriebsgefahr fehle es, weil die Kl344gerin als nicht haltende Eigent374merin f374r die Betriebsgefahr nicht einzustehen habe. Eine Zurechnung nach 247 278 BGB bzw. 247 831 BGB scheide aus, da weder Leasingnehmerin noch Fahrer Erf374llungs- oder Verrichtungsge-hilfe der Kl344gerin seien. 4 II. Das Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. Der Kl344gerin ist ein et-waiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen Be-triebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. 5 - 4 - 1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, f374r eine Abw344gung nach 247 17 Abs. 2 StVG sei vorliegend kein Raum, da die Kl344gerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin des Leasingfahrzeugs gewe-sen sei. 6 7 a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es f374r eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verf374gungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch vor-aussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverh344ltnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigent374mer ist; vielmehr ist ma337gebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensit344t der tats344chlichen, in erster Linie wirt-schaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tats344chlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche f374r den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausge-henden Gefahren, f374r die der Halter nach den strengen Vorschriften des Stra-337enverkehrsgesetzes einstehen soll (Senatsurteil BGHZ 87, 133, 135). Halter eines Leasingfahrzeugs ist demnach bei 374blicher Vertragsgestaltung - von de-ren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingneh-mer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt (Senatsurteile BGHZ 87, 133, 136 und vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 - VersR 1986, 169). b) Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil vom 30. M344rz 1965 - VI ZR 257/63 - (VersR 1965, 523) ausgesprochen, dass 247 17 StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Gesch344digte nach den Bestimmungen des StVG haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden (dort: Sicherungs-)Eigent374mer des Kraftfahrzeugs abgelehnt. Daran h344lt der 8 - 5 - Senat auch nach den 304nderungen in 247 17 Abs. 3 Satz 3 StVG durch das 2. Ge-setz zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674) fest. Zwar gilt nach 247 17 Abs. 3 Satz 3 StVG der Ausschluss der Ersatzpflicht f374r ein unabwendbares Ereignis auch gegen374ber einem Eigent374-mer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. Dies wurde in der Literatur teil-weise zum Anlass genommen, eine entsprechende Anwendung der Regelun-gen von 247 17 Abs. 1 und 2 StVG auf den nicht haltenden Eigent374mer zu fordern (Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 25 Rn. 38, auch Gei-gel/Bacher, aaO, Kap. 28 Rn. 260, Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl. 2007, 247 22 Rn. 30, 89; Schmitz, NJW 2002, 3070, 3071; ders. bereits NJW 1994, 301, 302; a.A. Geyer, NZV 2005, 565, 566; wohl auch Ja-gow/Burmann/Hess, Stra337enverkehrsrecht, 19. Aufl., 247 17 StVG Rn. 9 und 247 9 StVG Rn. 9). Doch lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser 304nderung erken-nen, dass dem Gesetzgeber die M366glichkeit des Auseinanderfallens von Halter- und Eigent374merstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst war, jedoch eine Gleichstellung der Haftung nur f374r den Fall des unabwendbaren Ereignis-ses erfolgen sollte, um auf diese Weise den "Idealfahrer" davor zu bewahren, vom "Eigent374mer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ohne sich davon befreien zu k366nnen" (BT-Drs. 14/8780, 22 f.). Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigent374mer und Halter im Rahmen des 247 17 StVG nicht beabsichtigt. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 39. Aufl., 247 7 StVG Rn. 16a) die auf den Fall des unab-wendbaren Ereignisses beschr344nkte Haftungsgleichstellung von Eigent374mer und Halter auf die von 247 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten F344lle zu 374bertragen. c) Die vor der Gesetzes344nderung vertretene Auffassung, in 247 17 Abs. 1 und 2 StVG sei "bei verst344ndigem Lesen" der nicht haltende Eigent374mer mitein-zubeziehen (Schmitz, NJW 1994, 301, 302; Geigel/Schlegelmilch, Der Haft- 9 - 6 - pflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 28 Rn. 182; a.A. OLG Hamm NJW 1995, 2233 und NZV 1995, 320; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Rn. 57), da der historische Gesetzgeber des StVG 1909 stillschweigend vom Regelfall, dass der Halter auch Eigent374mer des Fahrzeugs sei, ausgegangen sei, ist je-denfalls angesichts der deutlichen Unterscheidung zwischen Eigent374mer und Halter im ge344nderten 247 17 Abs. 3 StVG nicht mehr haltbar. Ohnehin begegnete jene Auffassung angesichts der Tatsache, dass sich der historische Gesetzge-ber bewusst f374r eine Ankn374pfung der Haftung an den Halter unabh344ngig von dessen Eigent374merstellung entschieden hat (Amtliche Begr374ndung zu 247 3 des Gesetzesentwurfs 374ber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5598), auch zuvor bereits erheblichen Be-denken. 2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr nach 247 9 StVG im Rahmen der deliktischen Haftung verneint. 10 a) Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Scha-dens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des 247 254 des B374rgerlichen Gesetzbuchs mit der Ma337gabe Anwendung, dass im Fall der Besch344digung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tats344chli-che Gewalt 374ber die Sache aus374bt, dem Verschulden des Verletzten gleich-steht. Da sich 247 9 StVG nur auf Anspr374che eines - selbst nicht nach dem StVG mithaftenden - Gesch344digten aus der Gef344hrdungshaftung bezieht, scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatz-anspr374che im Sinne des 247 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mit-verschuldens ist nach dem Deliktsrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs regel-m344337ig nur m366glich, wenn die Voraussetzungen des 247 254 BGB vorliegen, der im Gegensatz zu 247 9 StVG dem Gesch344digten das Verschulden desjenigen 11 - 7 - nicht zurechnet, der die tats344chliche Gewalt 374ber die (besch344digte) Sache aus-374bt. 12 b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine Regelungsl374-cke vor. Denn die gegen374ber 247 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung des gesch344digten Eigent374mers durch 247 9 StVG entspricht dem unterschiedli-chen Haftungssystem bei der Gef344hrdungshaftung und der Verschuldenshaf-tung. Sie dient ebenso wie die in 247 12 StVG festgelegten H366chstbetr344ge dem Ausgleich f374r die versch344rfte Gef344hrdungshaftung (Senatsurteil vom 30. M344rz 1965 - VI ZR 257/63 - VersR 1965, 523; vgl. Amtliche Begr374ndung zu 247 3 des Gesetzesentwurfs 374ber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5597, 5599; s.a. OLG Hamm NJW 1995, 2233). Deshalb ist f374r eine entsprechende Anwendung des 247 9 StVG auf F344lle der Verschuldenshaftung im Sinne des 247 823 BGB kein Raum, denn eine sol-che Analogie w374rde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haf-tungssysteme verwischen. Im 334brigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserw344gungen, die f374r eine 334bertragung der Grunds344tze des 247 9 StVG auf den Bereich der Verschul-denshaftung sprechen k366nnten, im Rahmen der 304nderungen des Schadens-rechts durch das 2. Gesetz zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschrif-ten vom 19. Juli 2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage et-was zu 344ndern (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 567). Ohnehin erscheint die beste-hende Regelung nicht unbillig, denn der Sch344diger hat gegen den mitschuldi-gen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB; er kann dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von 247 254 BGB dem gesch344-digten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen schuldhafter Ver-letzung seines Eigentums nach 247 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch 13 - 8 - nimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. M344rz 1965 - VI ZR 257/63 - aaO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138). 14 c) Die Revision kann sich f374r ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des III. Zivilsenats vom 18. November 1999 - III ZR 63/98 - (VersR 2000, 356) st374tzen. Soweit der III. Senat dort dem Kaskoversicherer, der nach 247 67 VVG 374bergegangene Amtshaftungsanspr374che "der gesch344digten Versicherungs-nehmer" geltend machte, bei denen es sich anscheinend sowohl um den Eigen-t374mer als auch den Halter des Flugzeugs handelte (vgl. Urteilsanmerkung M374hlbauer, VersR 2000, 357), die Betriebsgefahr als in den Verantwortungsbe-reich des gesch344digten "Halters oder Eigent374mers als des urspr374nglichen Gl344u-bigers des Amtshaftungsanspruchs" fallend zugerechnet hat, war er wegen der besonderen Konstellation des Falles nicht gezwungen, zwischen Anspr374chen des Eigent374mers und denen des Halters zu unterscheiden. Eine Abkehr von der Grundlinie der Rechtsprechung, dass die Betriebsgefahr nur dem Halter und dem haltenden Eigent374mer, nicht jedoch dem nicht haltenden Eigent374mer ent-gegengehalten werden kann, ist dieser Entscheidung daher nicht zu entnehmen (a.A. Pr366lss, VersR 2001, 166, 167). 3. Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungs-gericht schlie337lich eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und/oder der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach 247 254 BGB verneint. Zwischen der Kl344gerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an einer ver-traglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung deren Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach 247 278 BGB als Erf374llungs-gehilfen der Leasinggeberin gestatten w374rde. Durch die Teilnahme am Stra-337enverkehr war n344mlich keine T344tigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingver-trages betroffen. 15 - 9 - Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 12, 124, 128; 20, 259, 260 f.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636, 637; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319, 322 f.) in erweiternder Auslegung des 247 254 BGB grunds344tzlich anspruchsmin-dernd auswirken. Voraussetzung hierf374r ist aber, dass sich der Gesch344digte die Betriebsgefahr seines Kfz dem Sch344diger gegen374ber zurechnen lassen muss (Senatsurteile vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - aaO; vom 30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 66/58 - VersR 1959, 455, 456). Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigent374mer nicht der Fall. 16 - 10 - III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 O 407/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 U 184/05 -
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