BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 199/06 vom 29. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, es sei an eine erstinstanzliche Beweisw374rdigung gebunden, sofern nicht l374ckenhafte Feststellungen, Widerspr374che zwischen Protokoll und den daraus gezogenen Schl374ssen sowie Verst366337e gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze vorl344gen, und bei der W374rdigung von Zeugenaussagen reiche allein die M366glichkeit einer anderen Wertung nicht aus, um die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung in Zweifel zu ziehen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte diese Zweifel st374tzten. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, nach der sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der M366glichkeit unterschiedlicher Wertung, insbesondere daraus ergeben k366nnen, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders w374rdigt als das - 3 - Gericht der Vorinstanz; vermag sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweisw374rdigung nicht zu 374berzeugen, ist es an sie nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BVerfG NJW 2003, 1524; NJW 2005, 1487; Senat, BGHZ 158, 269, 273 f.; BGHZ 162, 313, 317; 164, 330, 332). Der Rechtsfehler f374hrt jedoch nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Berufungsgericht ist von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweisw374rdigung 374berzeugt gewesen. Es hat - entgegen der in der Beschwerdebegr374ndung vertretenen Ansicht - nicht nur keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung einger344umt, sondern solche Zweifel ausgeschlossen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 27.500 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2005 - 9 O 331/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 214/05 -
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