BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 199/06 Verk374ndet am: 28. M344rz 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1 Bb Eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthalte-ne Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausf374hrung der Sch366nheitsrepara-turen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsun-ternehmens von der "bisherigen Ausf374hrungsart" abweichen darf, ist auch dann ins-gesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausf374hrungsart - wegen unangemessener Be-nachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre in-haltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c). BGH, Urteil vom 28. M344rz 2007 - VIII ZR 199/06 - LG Berlin AG Tempelhof/Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B. . 247 2 Abs. 3 des Mietvertrages lautete auszugsweise: 1 "Der Mieter hat au337erdem nach Ma337gabe der Allgemeinen Ver-tragsbestimmungen und der Hausordnung a) die Sch366nheitsreparaturen auszuf374hren (Nr. 5 und 12 AVB). 205" Bestandteil des Mietvertrages waren auch die Allgemeinen Vertragsbe-stimmungen (AVB) der Kl344gerin. Diese lauteten in Nr. 5 Abs. 2 S344tze 1 und 4: 2 "Sch366nheitsreparaturen sind fachgerecht auszuf374hren. - 3 - Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausf374hrungsart abweichen." 3 Das Vertragsverh344ltnis endete zum 30. November 2004. Mit Schreiben vom 26. November 2004 verlangte die Kl344gerin vom Beklagten unter anderem die Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen unter Fristsetzung zum 10. Dezember 2004. Wegen nicht durchgef374hrter Sch366nheitsreparaturen fordert die Kl344gerin nach Ablauf der Frist Schadensersatz in H366he von 1.879,81 200 nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren geltend gemachten Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlas-sener Sch366nheitsreparaturen. Die Pflicht zu deren Durchf374hrung sei nicht wirk-sam auf den Beklagten 374bertragen worden. Die entsprechende formularvertrag-liche Regelung benachteilige den Beklagten nach Treu und Glauben unange-messen und sei daher gem344337 247 307 BGB unwirksam. Zwar begegne die 334ber-tragung der Pflicht zur Ausf374hrung von Sch366nheitsreparaturen f374r sich genom-men keinen Bedenken. Unwirksam sei jedoch die Allgemeine Vertragsbestim- 6 - 4 - mung, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausf374hrungsart abweichen d374rfe. Diese Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter unangemessen. Aufgrund des Summierungseffek-tes sei neben der Regelung 374ber die Zustimmungsbed374rftigkeit auch die formu-larm344337ige 334berw344lzung der Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen unwirksam. II. Die zul344ssige Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu-treffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ver-neint. Der Beklagte kann nicht erfolgreich wegen Verletzung der Pflicht zur Vor-nahme von Sch366nheitsreparaturen in Anspruch genommen werden, weil diese Pflicht nicht wirksam auf ihn 374bertragen wurde. 7 1. Zu Recht hat das Landgericht die Formularklausel Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 AVB, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausf374hrungsart abweichen darf, als unwirksam erachtet. Die Klausel ist unklar (247 305c Abs. 2 BGB) und benachteiligt in ihrer dem Mieter ung374nstigsten Auslegung die Vertragspartner der Kl344gerin entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 8 Die Klausel ist deshalb unklar, weil nicht eindeutig ist, was unter "Ausf374h-rungsart" zu verstehen ist. Dieser Begriff kann sich entweder auf die Grundaus-stattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Es ist mithin nicht zu erkennen, ob jegliche Ver344nderung zustimmungspflichtig sein soll oder wo sonst die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustim-mungsfreien Ver344nderungen liegt (vgl. Langenberg, Sch366nheitsreparaturen, Instandsetzung und R374ckbau, 2. Aufl., 1. Teil B Rdnr. 76). 9 - 5 - Ein Zustimmungsvorbehalt f374r jegliche Abweichung von der bisherigen "Ausf374hrungsart" - beispielsweise die Wahl eines abweichenden Farbtons des Wand- oder Deckenanstrichs oder einer anderen Tapetenart (vgl. Langenberg aaO) - w374rde den Mieter unangemessen in der M366glichkeit beschr344nken, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass f374r eine so weitgehende Beschr344nkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen ist (ebenso Langenberg, aaO, Rdnr. 77). Da die Klausel schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand-h344lt, bedarf keiner Entscheidung, ob sie sich dar374ber hinaus wie eine unzul344s-sige Endrenovierungsklausel auswirkt (so das Berufungsgericht unter Berufung auf Langenberg, aaO, Rdnr. 75) und auch deswegen nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 10 2. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Aus-f374hrung von Sch366nheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abw344lzung der Pflicht zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen schlechthin. Denn die - bei isolierter Betrachtung unbedenkliche - Verpflichtung zur Ausf374hrung von Sch366n-heitsreparaturen wird durch die Festlegung auf die bisherige "Ausf374hrungsart" in ihrer dem Mieter ung374nstigsten Auslegung inhaltlich dahin ausgestaltet, dass der Mieter sich strikt an die bisherige "Ausf374hrungsart" zu halten hat, wenn er nicht f374r jede Abweichung um Zustimmung der Kl344gerin nachsuchen will oder wenn die Zustimmung verweigert wird. Diese den Mieter unangemessen be-nachteiligende Beschr344nkung seiner Gestaltungsm366glichkeit lie337e sich zwar durch die Streichung der Klausel Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 AVB beseitigen. Dies w344re indessen eine inhaltliche Ver344nderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen und damit der Sache nach eine gel-tungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formularvertragsregelung, die auch dann nicht zul344ssig ist, wenn die Verpflichtung als solche und ihre in-haltliche Ausgestaltung wie hier in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind 11 - 6 - (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 16 C 322/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 62 S 93/06 -
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