BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 199/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 832 Abs. 1 Normal entwickelten Kindern im Alter von 7 275 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich 374ber das Tun und Trei-ben in gro337en Z374gen einen 334berblick verschaffen. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2009 - VI ZR 199/08 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. M344rz 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts Bochum vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht 374ber ihren Sohn M. in Anspruch. 1 Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4 275 Monate alte P. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz ab-gestellt waren, der zu dem Wohnkomplex geh366rt, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den besch344digten PKW befand sich auch das Fahrzeug der Kl344gerin. Zu dem Wohnkomplex geh366rt auch ein Spielplatz, auf dem M. vor dem Schadensereignis u.a. gespielt hatte. 2 Das Amtsgericht hat M. verurteilt, an die Kl344gerin 678,74 200 zu zahlen. Die Klage gegen seine Eltern hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat M. 3 - 3 - seine Berufung zur374ckgenommen; die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage gegen die Eltern abweisende Urteil wurde zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter, die Eltern des M. (zuk374nftig: Beklagte) als Gesamtschuldner neben M. zur Zahlung eines Schadensersatzes in H366he von 678,74 200 zu verurteilen. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin keinen An-spruch gegen die Beklagten aus 247 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Vorausset-zungen des 247 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erf374llt, weil der Sohn der Beklagten das Fahrzeug der Kl344gerin zerkratzt habe. Die Beklagten h344tten aber ihrer Auf-sichtspflicht im Sinne des 247 832 Abs. 1 Satz 2 BGB gen374gt. 4 Bei Kindern bestimme sich das Ma337 der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des sch344digen-den Verhaltens sowie danach, was verst344ndige Eltern nach vern374nftigen Anfor-derungen in der konkreten Situation an zumutbaren Ma337nahmen treffen m374ss-ten. Hier habe f374r die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erh366hende Umst344nde gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Insbesondere sei M. vorher nicht durch 344hnliche Taten aufgefallen und habe nicht zu Streichen oder ag-gressivem Verhalten geneigt. Die Beklagten seien ihrer Aufsichtspflicht in aus-reichendem Ma337e nachgekommen. Sie h344tten nach ihren Angaben M. stets angehalten, das Eigentum anderer zu achten. Eine besondere Belehrung in Bezug auf die spezifischen Gefahren im Umgang mit Glasscherben sei nicht 5 - 4 - erforderlich gewesen, weil es sich auch f374r Kinder im Alter des M. von selbst verstehe, dass damit keine fremden PKW besch344digt werden d374rften. 6 Auch die Beaufsichtigung in der konkreten Situation sei ausreichend ge-wesen. Die Beklagten h344tten M. unstreitig angewiesen, den Parkplatz nicht zu betreten. Nach dem Entwicklungsstand eines siebenj344hrigen Kindes sei es nicht zu beanstanden, dieses auf einem Spielplatz auch 374ber einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu ver-lassen, unbeaufsichtigt spielen zu lassen. Eine Verpflichtung zur l374ckenlosen Beaufsichtigung habe sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Spielsituation ergeben, weil es sich nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt habe. Unter diesen Umst344nden reiche eine stichprobenartige 334berwachung aus, wobei zwischen den Stichproben auch bis zu zwei Stunden liegen k366nnten. Eine Verpflichtung zum besonderen Einschreiten habe auch nicht bestanden, weil M. in einem Geb374sch in der N344he des Parkplatzes Ver-stecken gespielt habe, da es sich dabei um ein typisches kindliches Verhalten handle. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass 247 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enth344lt, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des 247 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbed374rftigen erf374llt ist. Der Aufsichts-pflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erf374llung der Aufsichtspflicht 8 - 5 - unternommen hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Ma337 der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Cha-rakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verh344ltnis-sen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verst344ndige Eltern nach vern374nftigen Anforderungen unternehmen m374ssen, um die Sch344digung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es f374r die Haftung nach 247 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles gen374gt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht gen374gt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuf374gung f374hrenden Umst344nde geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279). 2. Nach diesen Grunds344tzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erf374llung der elterlichen Aufsichtspflicht seitens der Beklagten als ausreichend angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat es sich dabei nicht in zu weitem Umfang nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch an die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts gebunden ange-sehen. Aus seiner ausf374hrlichen Begr374ndung, die weit 374ber die des Amtsrich-ters hinausgeht, ergibt sich, dass es seiner Entscheidung eine eigene rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt hat. 9 - 6 - a) Bei der Pr374fung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekom-men sind, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Ma337stab ei-nes normal entwickelten Kindes im Alter von 7 Jahren und 7 Monaten anzu-wenden. Umst344nde, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht f374hren k366nnten, macht die Revision nicht geltend. 10 11 b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem zugrunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz auch 374ber einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grunds344tzlich nicht zu beanstanden ist. Der erkennende Senat hat in seiner Parallelentscheidung vom heutigen Tage zu dem Mitsch344diger P. (VI ZR 51/08, z.V.b.) ausgef374hrt, dass bereits Kinder in einem Alter von f374nf Jahren ohne st344ndige 334berwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgel344nde oder in einer verkehrsarmen Stra-337e auf dem B374rgersteig, spielen d374rfen und dabei nur gelegentlich beobachtet werden m374ssen. Dabei ist regelm344337ig ein Kontrollabstand von h366chstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauff344lligen f374nfj344hrigen Kin-dern au337erhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu 374berwachen (vgl. auch Senatsurteile vom 19. M344rz 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unf344llen mit Minderj344hrigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, 247 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.). 12 Dies gilt erst recht f374r bereits in gr366337erem Ma337e in die Selbst344ndigkeit entlassene Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren. In diesem Alter ist weder eine 334berwachung "auf Schritt und Tritt" noch eine regelm344337ige Kontrolle in 13 - 7 - kurzen, etwa halbst374ndigen Zeitabst344nden wie bei kleineren Kindern erforder-lich. Grunds344tzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem r344umlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht erm366glicht. Zum Spiel der Kinder geh366rt auch, Neuland zu entdecken und zu "erobern". Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren f374r das Kind oder f374r andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kin-dern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg allein zur374cklegen, im Allgemeinen gen374gen, dass die Eltern sich 374ber das Tun und Treiben in gro337en Z374gen einen 334berblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonde-rer Aufsicht besteht. Andernfalls w374rde jede vern374nftige Entwicklung des Kin-des, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO m.w.N.; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - aaO; vom 18. M344rz 1997 - VI ZR 91/96 - VersR 1997, 750). Von diesen Grunds344tzen ist im Streitfall auszugehen, weil keine Umst344nde vor-liegen, die aufgrund der Entwicklung des M. oder der Ausgestaltung des Spiel-platzes eine andere Bewertung erfordern w374rden. c) Da es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Er-ziehungsstand abh344ngt, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Ver-bote ausreichen oder deren Beachtung auch 374berwacht werden muss (vgl. Se-natsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO), reichte es f374r die Erf374llung der elterlichen Aufsichtspflicht insoweit aus, dass die Beklagten ihren Sohn stets angehalten haben, fremdes Eigentum zu achten. Auch nach Auffassung der Revision kann ein Kind, das dahin belehrt wurde, keine fremden Sachen zu besch344digen, auch verstehen, dass es ein Auto nicht mit einer Glasscherbe besch344digen darf. Da die Beklag-ten 374ber den Aufenthaltsort ihres Kindes jedenfalls im Wesentlichen informiert waren und M. zus344tzlich angewiesen haben, den Parkplatz nicht zu betreten, 14 - 8 - haben sie das getan, was verst344ndige Eltern nach vern374nftigen Anforderungen unternehmen m374ssen, um eine Sch344digung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Eine dar374ber hinausgehende Belehrung dahin, dass durch ein Kratzen mit einer Glasscherbe an einem Autoblech regelm344337ig ein erheblicher Schaden entsteht und das Kind in der N344he von Autos nicht mit B344llen, 304sten, Steinen zu spielen und/oder zu werfen und Autos insbesondere nicht zu bemalen oder zu zerkrat-zen habe, war entgegen der Auffassung der Revision auch in einer gr366337eren Wohnanlage mit einem Parkplatz nicht erforderlich. Bei einem Kind im Alter von 7 oder 8 Jahren kann man jedenfalls nach der hier erfolgten Belehrung die Ein-sichtsf344higkeit voraussetzen, dass die von der Revision angesprochenen Hand-lungen nicht vorgenommen werden d374rfen. d) Das Berufungsgericht hat schlie337lich zu Recht angenommen, dass ei-ne Aufsichtspflichtverletzung nicht deswegen vorliegt, weil M. - m366glicherweise entgegen einer Anweisung seiner Eltern - in einem Geb374sch in der N344he des Parkplatzes Verstecken gespielt hat. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustim-men, dass es sich beim Versteckspielen im Geb374sch um ein typisches kindli-ches Verhalten handelt, das in der N344he eines Spielplatzes 374blich ist und bei dem hier gegebenen Alter kein Eingreifen der Eltern erfordert. Aus diesem typi-schen kindlichen Verhalten ergibt sich keine erh366hte Gefahrenlage, auch wenn dies in der N344he eines Parkplatzes erfolgt. Insbesondere muss die Aufsichts-person nicht damit rechnen, dass in der Folge die hier vorliegenden unerlaubten Handlungen begangen werden. 15 - 9 - 3. Nach allem ist die Revision der Kl344gerin zur374ckzuweisen. Die Kosten-entscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 83 C 33/07 - LG Bochum, Entscheidung vom 25.06.2008 - I-9 S 159/07 -
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