BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 199/09 vom 23. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zul344ssig ist, durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen und sie im 334brigen zu verwerfen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Beru-fungsgericht hat die Revision zur Kl344rung der von ihm als grunds344tzlich ange-sehenen Frage zugelassen, welche Indizien die Annahme einer konkludenten 304nderung der Mietstruktur gestatten. Diese Erw344gung tr344gt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weite-ren im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine stillschweigende 304nderung der Mietstruktur anzunehmen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter W374rdi-gung aller Umst344nde des Einzelfalls zu entscheiden. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kl344gerin ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten f374r das Jahr 2006 gem344337 der Abrechnung vom 24. Sep-tember 2007 zusteht. 2 a) Der Beklagte schuldet nicht lediglich eine Teilinklusivmiete, sondern ist zur Zahlung von Betriebskosten nach der Anlage 3 zu 247 27 II. BV neben der 3 - 3 - Miete verpflichtet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien in 247 4 des Mietvertrags vereinbart haben, dass die - zun344chst in der Miete enthaltenen - Betriebskosten nach 247 27 II. BV bis sp344testens zum Ende des Jahres 1986 von der Kl344gerin aus der Miete ausgegliedert und durch Um-lage erhoben werden; eine Ausgliederung hat die Kl344gerin nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts auch in dem daf374r vorgesehenen Zeitraum vor-genommen. Der Einwand der Revision, die Vertragsbestimmung enthalte keine Rege-lung, sondern nur eine unverbindliche Information, ist nicht berechtigt. Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich aus dem Umstand, dass die Kl344gerin auch zu einer einseitigen Umstellung der Mietstruktur befugt gewesen w344re, nicht entnehmen, dass es sich bei 247 4 des Mietvertrags nur um eine unverbind-liche Information handelte; im Gegenteil ergibt sich aus der 334berschrift zu 247 4 des Mietvertrags ("Zus344tzliche Vereinbarungen"), dass es sich um eine vertrag-liche Regelung handelt. Die Auslegung der Formularklausel durch das Beru-fungsgericht ist daher auch f374r den Fall, dass sie unbeschr344nkter Nachpr374fung durch den Senat unterliegen sollte, nicht zu beanstanden. 4 Auch der weitere Einwand der Revision, die vertraglich vereinbarte Um-stellung der Mietstruktur sei deshalb unwirksam, weil dem Transparenzgebot des 247 20 Abs. 1 Satz 3 NMV in der ab 1. Mai 1984 geltenden Fassung nicht gen374gt sei, ist nicht begr374ndet. Zwar muss der Mieter ersehen k366nnen, welche Betriebskosten auf ihn zukommen und welche Belastungen damit ungef344hr f374r ihn verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats gen374gt es aber, dass der Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch die Bezugnahme auf die Anlage 3 zu 247 27 II. BV umschrieben und die H366he der ungef344hr zu erwar-tenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mit-geteilt wird (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09, juris, Tz. 19). 5 - 4 - Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt. Die vom Beklagten zu tragenden Be-triebskosten sind durch die Bezugnahme auf 247 27 II. BV im Mietvertrag be-stimmt. Die H366he der Vorauszahlungen hat die Kl344gerin mit der noch im Jahr 1986 vorgenommenen Umstellung mitgeteilt. Einer Aufschl374sselung der Vor-auszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedurfte es nicht (vgl. Senatsur-teil vom 13. Januar 2010, aaO). b) Soweit sich die Revision gegen die in der Betriebskostenabrechnung der Kl344gerin enthaltene Kostenposition "Wasserkosten" richtet, ist das Rechts-mittel unzul344ssig. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt - auf den Grund des von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Betriebskosten - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 13, sowie vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz. 11), aus den Gr374nden des Urteils. 6 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als kl344rungs-bed374rftig angesehen Frage der Voraussetzungen einer stillschweigenden 304nde-rung der Mietstruktur zugelassen. Dies betrifft nur den Anspruchsgrund. Eine Beschr344nkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m366glich (Senatsurteile vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter II 2, sowie vom 16. September 2009, aaO, Tz. 11; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, unter II 1) und daher wirksam. 7 - 5 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. 8 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch R374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 25.09.2008 - 69 C 55/08 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 02.07.2009 - 9 S 112/08 -
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