BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 199/10 Verkündet am: 12. Oktober 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbea m t in der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGVVG Art. 1 Abs. 3; VVG §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2; VGB 88 § 11 Nr. 2 1. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VG B 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Ve r- letzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrech t gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen. 2. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeifü h- rung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen. BGH, Urteil vom 12. Oktob er 2011 - IV ZR 199/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Leh mann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2011 für Recht erkannt: Auf die R evision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Au - gust 2010 aufgehoben . Die Sache wird zu r neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Zwangsverwalter eines Miteigentumsanteils an e i- nem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einem Haus . E r trat im März 2007 in einen bei der Beklagten bestehenden Versich e- rungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung ein und verlangt Ve r- sicherungsleistungen für einen Leitungswasserschaden vom Januar 2009 . 1 - 3 - Dem Versicherung sverhältnis liegen " Allgemeine Wohngebäude - Ver sicherungsbedingungen (VGB 88) - Fassung Januar 1995 " zugru n de, die auszugsweise wie folgt lauten: " § 11 Sicherheitsvorschriften 1. Der Versicherungsnehmer hat c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile g enügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anl a- gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und en t- leert zu halten; d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und diese genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu en t leeren und entleert zu halten; 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliege n- heiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistu ngsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vo r satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 2 3 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt o der auch leistungsfrei sein." Die Beklagte nahm keine Anpassung der VGB 88 an die Vorschri f- ten des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherung svertragsrechts vom 23. November 2007 (BG Bl. I 2631 - VVG 2008) gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG vor. Das versicherte Haus stand leer und wurde zur Vermietung vorg e- halten . Eine Entleerung der wasserführenden Leitungen fand nicht statt. Am 8. Januar 2009 wurd e ein Leitungswasse r schaden festgestellt. 2 3 4 - 4 - Die Beklagte berief sich vorgerichtlich auf eine Verletzung der O b- liegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung a l ler wasserführenden Anlagen. Unter Berücksichtigung der Schwere des Vers chuldens des Versicherungsnehmers sagte sie eine hälftige Za h lung der Schaden beseitigungsaufwendungen zu, die während des anhäng i gen Berufungsverfahrens erfolgte. I m Prozess hat sie im Hinbl ick auf eine von ihr behauptete unzureichende Beheizung des Gebäud es zudem ge l- tend gemacht, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, eine Gefahrerhöhung vorgenommen und den Versicherungsfall grob fah r- lässig herbeigeführt h a be. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von Reparaturaufwe n- dungen in Höhe von 6.210,34 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten , mit der diese eine Abweisung der Klage in Höhe von 3.105,17 wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision . Während des Revisionsver fahrens wurde das Zwangsverwaltung s- verfahren nach rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Kläger zur Fortführung des Rechtsstreits ermächtigt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefocht e- nen Entsc heidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil u nter anderem in VersR 2010, 1592 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Beklagte d en ei n- getretenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen habe , da sie sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 11 Nr. 1 VGB 88 und e i- ne quotale Leistungskürzung berufen könne. § 11 Nr. 2 VGB 88 sei g e- mäß § 32 VVG , wonach von den §§ 19 bis 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zum Nachteil des Versiche rungsnehmers abgewichen werden könne, unwirksam . Die Klausel berücksichtige nicht die in § 28 Abs. 2 S atz 2 VVG statuierte quotale Leistungskürzung bei grob fahrlä s- siger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit und weiche deshalb von der gesetzlichen Re gelung zum Nachteil des Versicherung s nehmers ab. Sie könne wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt werden. F ür eine ergä n- zende Vertragsausle gung sei kein Raum , da es die Beklagte durch eine A npass ung ihrer Bedingungen nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG selbst in der Hand gehabt habe, das Entstehen von Regelung s lücken zu verhindern. Schließlich könne sich die Beklagte nicht unmittelbar auf ein Lei s- tungsk ürzungsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG stütz en, da dieses e i- ne wirksame vertragliche Vereinbarung einer Obliegenheit v o raussetz e , an der es wegen der Unwirksamkeit der ge samten Besti m mung des § 11 VGB 88 fehle. Eine allgemeine Aufklärungspflichtverletzung durch falsche Da r- stellung des Schaden h ergangs scheide mangels einschlägiger vertragl i- cher Regelung i .S. des § 28 Abs. 2 VVG aus. 9 10 11 12 - 6 - Der Vortrag der Beklagten zu einer grob fahrlässigen Herbeifü h- rung des Versicherungsfall e s und zu einer Gefahrerhöhung sei nicht hi n- reichend substant i iert . II. Das häl t rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein Leistungskürzungsrecht der Beklagten sowohl wegen Verletzung einer vertraglichen Obliege n heit als auch aufgrund einer Gefahrerhöhung verneint . Dagegen hat es die Anforderungen an den Sachvortrag der Beklagten zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versich erungsfalles gemäß § 81 VVG überspannt. 1. Der Kläger, dessen Prozessführungsbefugnis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prü fen ist, ist nach Beendigung der Zwangsvollstreckung infolge der rechtskräftigen Zuschlagserteilung we i- terhin prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 XII ZR 181/08, NJW 2010, 3033 Rn. 13 ff.) . 2. Die Bestimmungen des § 11 Nr. 2 S atz 1 bis Satz 3 VGB 88 sind unwir k sam . a) Da der Versicherungsfall im Jahr 2009 eingetreten ist, findet gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) Anwendung. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG bestimmt, dass der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Verle t- zung einer Obliegenheit nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der 13 1 4 15 16 17 18 - 7 - Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers en t sprechen den Verhältnis zu kürze n. Von dieser Regelung weicht das Sanktion en system in § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88 entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versiche rungsnehmers ab. Denn § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88 nimmt Bezug auf die Kündigung und d ie Lei s t ungsfreiheit in § 6 VVG a.F., wonach eine grob fahrlässig begangene Obliegenheit s- verletzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift die volle Leistungsfreiheit zur Folge hat . b) Dies führt zur Unwirksamkeit der Regelung gem ä ß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1995 IV ZR 19/94 , unter I 3 c bb) , da die Leistungsfreiheit des Vers i- cherers bei lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung mit w e- sentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zu verei n- baren ist. 3 . Die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Regelung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung entstanden ist, kann nicht g e schlossen werden. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob sich der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsneh mer auf ein quotales Leistungskürzung s- recht berufen kann, wenn in einem Altvertrag i.S. des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EGVVG die dort igen Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten durch Inkrafttreten und Anwendbark eit des VVG 2008 u nwirksam geworden sind , weil der 19 20 21 - 8 - Versicherer auf eine Anpassung seiner Versicherungsbedingungen nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG verzichtet hat. Hiernach ko nnte der Versich e rer bis zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern, soweit sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgese tzes abwichen, und er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mi t teilte. a) Zum Teil wird vertreten, dass die vereinbarte Obliegenheit im Sinne einer Verhaltensnorm weiterhin wirksam bleibt und die gesetzliche Bestim mung des § 28 Abs. 2 S atz 2 VVG gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Ste l le der unwirksamen vertraglichen Sanktionsr egelung tritt. aa) Dabei wird das Weiterbestehen der Obliegenheit trotz Unwir k- samkeit der hierzu in den A llgemeinen Versicherungsbedingungen g e- troffenen Sanktionsrege lung unterschiedlich begründet: (1) Teilweise wird angenommen, dass es sich bei der Verhalten s- norm und der Sanktionsregelung um inhaltlich trennbare Regelungen hand e le , wobei die Verhaltensnorm aus sich heraus verständlich sei . Deshalb sei eine derartige Klausel in A llgemeinen Versic herungsbedi n- gungen nicht insgesamt, sondern nur teilweise hinsichtlich der dort b e- stimmten Rechtsfol gen unwirksam (Hövelmann, VersR 2008, 612, 616; Schnepp/Segger, VW 2008, 907, 909). (2) Überwiegend wird für A llgemeine Versicherungsbedingungen, die O bliegenheiten vertraglich festlegen und deren Verstoß mit den Rechtsfolgen des § 6 VVG a.F. sanktioni eren, eine Ausnahme vom Ve r- 22 23 24 25 - 9 - bot der geltungserhaltenden Reduktion befürwortet . Denn der Schut z- zweck dieses Prinzips passe nicht für A llgemeine Versicherungs bedi n- gungen , die bei Vertragsschluss wirksam gewesen und erst durch eine spätere Gese t zesänderung unwirksam geworden seien ( MünchKomm - VVG/Looschelde rs , Art. 1 EGVVG Rn. 27 ; Fun c k, VersR 2008, 163, 168; H ö velmann aaO ). (3) Schließlich wird vereinzelt e ine Parallele zur Behandlung ve r- hüllter Obliegenheiten g ezogen . Bei d ies en halte die Sanktionsregelung der Klausel den gesetzlichen Vorgaben nicht stand; dennoch betrachte die Rechtsprechung die Obliegenheiten als wirksam und wende hierauf unmittelbar das Obliegenheite nrecht an . Gleiches müs se hier gelten ( S egger/Degen, VersR 2011, 440, 445) . bb) Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen finden sich unterschiedliche Begründungsansätze: (1) Teilweise wird das Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung über d ie Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung bei grob fährläss i- ger Begehungsweise als unschädlich betrachtet, da es sich bei § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG um ein gesetzliches Leistungskürzungsrecht hand e le, das unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien b e- stehe (LG Erfurt VersR 2011, 335; HK - VVG/Muschner, Art. 1 EGVVG Rn. 17; Brand in Looschelders/ Pohlmann, VVG Art. 1 EGVVG Rn. 21; Honsel, VW 2008, 480, 481; Muschner/Wendt, MDR 2008, 949, 951 ; Segger/Degen aaO 441 ). (2) Überwiegend wird ang enommen, dass die Lücke bezüglich der Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung durch die gesetzliche Reg e- 26 27 28 29 - 10 - lung des § 28 A b s. 2 S atz 2 VVG zu schließen sei (LG Ellwangen VersR 2011, 62; Funck aaO ; Hövelmann aaO ). Teilweise wird auch hier wied e- rum auf die L ückenfüllung durch Anwendung des Obliegenheitenrechts auf verhüllte Obliegenhei ten verwie sen ( Segger/De gen aaO 445) . b) Nach anderer Auffassung führt unabhängig von der Frage der Teilwirksamkeit einer vertraglichen Obliegenheitsvereinbarung ohne en t- sp rechende Sanktionsregelung - also auch bei Gesamtnichtigkeit einer solchen Klausel - eine ergänzende Vertragsauslegung da zu , dass die in den A llgemeinen Versiche rungsbedingungen vereinbarte Obliegenheit mit den Sanktion en des § 28 VVG als vereinbart gelten soll ( vgl. Arm - brüster in Pröls s/Martin, VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 39 ; nur für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung : Brand in Loosche l ders/ Pohlmann aaO ; HK - VVG/ Muschner aaO Rn. 24; Muschner/Wendt aaO 952 ). c) Schließlich wird eine Korrektur der gesetzlichen Unwirksa m- keitsfolge abgelehnt. Wenn der Versicherer von der in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumten Möglichkeit zur Anpassung seiner A llgemeinen Versicherungsbedingungen keinen Gebrauch gemacht habe , so müsse es bei der sich aus dem Gesetz ergebenden Unwirksam keit bleiben ( LG Nürnberg - Fürth r+s 2010, 145, 147; Meixner/Steinbeck, Das neue Vers i- cherungsver tragsrecht § 12 Rn. 2; Marlow/Spuhl, Das neue VVG ko m- pakt 4. Aufl. Rn. 391 ff . ; Fahl/Kassing, VW 2009, 320, 322 f. ; von Für s- tenwerth , r+s 2009, 221, 223 ff. ; Fitzau, VW 2008, 448; Höra, r+s 2008, 89 , 90 ; Knappmann, VRR 2007, 408, 409; Maier, VW 2008, 986 , 987 ff. ; Rogler, r+s 2010, 1, 4 f. ; ders. jurisPR - VersR 3/2010 Anm. 2; Staudi n ger/ Kassing, ZGS 2011, 411 , 41 2 ff. ; Wagner, VersR 20 08, 1190, 1193 f. ) . 30 31 - 11 - d) Letztgenannte Auffassung trifft zu. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass d ie durch Unwirksamkeit der Sanktionsreg e- lung des § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88 entstandene Vertragslücke nicht geschlossen wer den kann . Ob die vertragliche Obliegenheit in § 11 Nr. 1 VGB 88 als teilbare Klausel oder im Wege einer geltungserhalte n- den Reduktion weiter besteht, obwohl § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88 zwar eine Sanktion anordnet, jedoch ein unwirksames Sanktionensy s- tem en thält, kann de s halb dahinstehen . a a) Eine quotale Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verle t- zung einer Obliegenheit gem äß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG setzt voraus, dass neben einer vertraglichen Obliegenheit auch eine Sanktion für den Fall ihrer Verl etzung im Versicherun gsvertrag vereinbart ist . § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthält kein gesetzliches Leistungskürzun gsrecht . Der Senat hält an der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. , wonach der Versicherungsvertrag eine Vereinbarung über die San k- tion einer Obliegenheitsverletzung enthalten muss ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 II ZR 34/89, NJW - RR 1990, 405 unter 3 ) , auch für das neue Recht fest. Für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverle t- zung regelt § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG ausdrückl ich, dass der Vertrag b e- stimmen muss, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versich e- rungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Lei s- tung verpflic htet ist. Systematisch knüpft § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG unmi t- telbar an die al lgemeinen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG an und ersetzt lediglich die vollst ändige Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VVG für den Fall der groben Fahrlässigkeit durch ein Kü r- zungsrecht des Versicherers (MünchKomm - VVG/Wandt , § 28 Rn. 214; Schimiko wski, r+s 2010, 195 ; Staudinger/Kassing aaO). Weiterhin fi n den 32 33 34 - 12 - sich i n der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 1 6/3945, S. 69) keine A n- haltspunkte dafür, dass das Erfordernis einer vertraglichen Vereinb a rung zwar für eine vollständige Leistungsfreiheit, nicht j edoch für teilweise Leistungsfreiheit erforderlich sein soll ( MünchKomm - VVG/Wandt aaO) . bb) Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kann nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden . B ei Art. 1 Abs. 3 EGVVG handelt es sich um e ine gesetzli che Sonderregelung , die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt . (1) Das Gesetzgebungsverfahren belegt, dass der Gesetzgeber die Schließung von Vertragslücken, die durch die Anwendung der Regelu n- gen des VVG 2008 entstehen, allein durch eine Wahrnehmung der A n- passungsoption des Art. 1 Abs. 3 EGVVG seitens des Versicherer s z u- lassen wollte , um die erforderliche Transparenz des vertraglichen R e- gelwerkes zu gewährleisten (vgl. von Fürstenwerth aaO 224 f. ; Rogler aaO ). Zur Vermeidung des Aufwands für die Anpassung von Altverträgen an das VVG 2008 hatte der Bundesrat eine Regelung vorgeschlagen, "die bestehende Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des fikt i ven Willens der Vertragsparteien für den Fall der Kenntnis der neuen Rechtslage auslegt" (BR - Drucks. 707/06 [Beschluss], S. 10). Der G e- setzgeber hat diesen Vorschlag nicht aufgegrif fen, sondern an der A n- passungsmöglichkeit des Art. 1 Abs. 3 EGVVG in seiner jetzigen Fa s- sung festgehalten. Damit hat er nicht nur einer ergänzenden Vertrag s- auslegung eine Absage erteilt, sondern auch deut lich gemacht, dass es ohne eine Anpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG für den Versicherer keine Möglichkeit geben s oll, aus der Verletzung vertraglicher Obliege n- 35 36 - 13 - heite n in Altverträgen nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherung s- nehmer abzuleiten . (2) Die Heranziehung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG über die allg e- meine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB w iderspräche der in Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgenommenen Interessenabwä gung zwischen Vers i- cherern und Versicherungsnehmern bei der Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 . Hauptanliegen des Gesetzgebers bei der Reform des Versich e- rungsvertragsrechts war es, die Stellung des Versicherungsnehmer s deutlich zu stärken und die Transparenz von Versicherungsbedingungen zu verbessern ( vgl. Gesetzentwurf, BT - Drucks. 16/3945 , S. 1). Vor di e- sem Hintergrund muss d ie Regelung des Art. 1 Abs. 3 EGVVG gesehen werden. Dem Gesetzgeber war das Problem der Unwirk samkeit von Al l- gemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen durch Inkrafttreten des neuen Rechts bewusst . Deshalb hat er den Versicherern die Anpa s- sungsoption des Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumt. Ein Vers i cherer kann die Unwirksamkeitsfolgen hiernach j edoch nur durch eine Anpassung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen abwenden, indem er den Versicherungsnehmer in der durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG geregelten We i- se über die geänderte Ve r tragslage informiert (vgl. BT - Drucks. 16/3945, S. 118 , wo die Bedi ngungsanpassung als " geboten " bezeichnet wird ). Dies zeigt, dass es dem Gesetzgeber auch um eine rasche Umstellung auf transparente, neue Vertragswerke ging und er eine unterbliebene Vertragsumstellung durch den Wegfall der unwirksam gewordenen Ve r- tragsbes timmung sanktionieren wollte (vgl. von Fürste n werth aaO ). 37 38 - 14 - Dieses Regelungsgefüge würde unterlaufen, wenn dem Versich e- rer auch ohne Umstellung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingu n- gen die Anwendung de r Rechtsfolgen des VVG 2008 auf Obliegenheit s- ver letzungen gestattet wäre . D as Anpassungsverfahren nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG wäre in diesem Falle letztlich überflüssig. E ine Lückenfü l- lung durch § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG über die allge meine B e stimmung des § 306 Abs. 2 BGB hätte entgegen dem Zweck des Art. 1 A bs. 3 EGVVG zur Folge, dass für den Versicherungsnehmer mangels Übersendung a n- gepasster A llgemeiner Versicherungsbedingungen eine völlig intransp a- ren te Sanktionsregelung Bestand hätte, bei der er dem Vertrag insb e- sondere nicht seine nach § 28 VVG 2008 erwe iterten Verteidigungsmö g- lichkeiten entnehmen kann. (3) Dem steht nicht entgegen, dass eine Vertragsumstellung mit hohen Kosten verbunden ist. Der hohe Umstellungsaufwand der Vers i- cherer wurde im Gesetzgebungsverfahren gesehen (BR - Drucks. 707/06 [Besch luss], S. 10). Von der Bundesregierung wurde die Übergangsreg e- lung mit Blick auf den erheblichen Anpassungs bedarf nochmals geprüft ( vgl. BT - Drucks. 16/3945, S. 133). D a n a ch hat der Gesetzgeber an Art. 1 Abs. 3 EGVVG in seiner jetzigen Fassung festgeha l ten. Nicht durchdringen kann die Beklagte damit, dass es ihr auf Grund besonderer Umstände wie einem hohen Vertragsbestand, vieler unte r- schied lich er Allgemeiner Versicherungsbedingungen und mehrerer EDV - Plattformen faktisch unmöglich gewesen sei, alle Al tverträge gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG umzustellen, folglich der Gesetzgeber in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eine zu kurze Umstellungsfrist bemessen habe und de s- halb zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips an eine unterbliebene U m- stellung keine negativen Folgen geknüpft werden dürften . Der Gesetzg e- 39 40 41 - 15 - ber ist zutreffend davon ausgegangen, dass die durch Art. 1 EGVVG st a- tu ierte Anwendung des neuen Rechts auf Altverträge lediglich unechte Rückwirkung entfaltet (BT - Drucks. 16/3945, S. 118), da eine Norm auf gegenwärtig noch nich t abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbezi e- hungen für die Zukunft einwirkt ( vgl. BVe r fGE 123, 186, 257; 101, 239, 263). Gemessen am Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ist die unechte Rückwirkung in der Regel zulässig (BVerfGE 123, 186, 257; 101, 2 39, 263). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt das E r- fordernis angemessener Übergang s regelungen (BVerfGE 67, 1, 15). Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, muss e i- ner Abwägung des gesetzlichen Zwecks mit der Beeinträchtigun g der B e- troffenen entnommen werden. Dabei steht dem Gesetzgeber ein erhebl i- cher Spielraum zur Verfügung (BVerfGE 67, 1, 15). Überdies ist er bei Massenerscheinungen zu Typisierungen verfassungsrechtlich befugt (BVerfGE 103, 271, 290). Indem der Geset zgeber die in Art. 1 Abs. 3 EGVVG festgelegte Frist für angemessen erachtet hat, hat er weder seinen Gestaltungsspie l- raum überschritten noch den Bereich zulässiger Typisierung verlassen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Beklagte für einige Versicherun g s- sparten branchenweit eine weitgehende Umstellung der Altverträge g e- mäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumt hat und auch für die Sachvers i- cherung nicht geltend macht, dass sämtliche oder die Mehrzahl der Ve r- sicherer die Anpassungsoption des Art. 1 Abs. 3 EGVVG nicht hätten wahrnehmen können. Zum anderen beruft sich die Beklagte auf Umstä n- de, die gerade ihren spezifischen Vertragsbestand betreffen und unter anderem durch die Übernahme zahlreicher kleinerer Versicherer mit j e- weils abweichenden A llgemeinen Versich erungsbedingungen und eine besondere Situation bei der EDV - Ausstattung bedingt sind. Derartige 42 - 16 - spezifische Einzelumstände muss der Gesetzgeber im Rahmen zuläss i- ger Typisierung nicht in Rechnung stellen. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG kein Raum. Daher hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten zu Recht als unerheblich betrachtet und auf eine weitere Sachaufklärung verzic h tet. (4) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, wei l Art. 1 Abs. 3 EGVVG keine Verpflichtung zur Umstellung enthält , so n dern der Gesetzgeber den Versicherern lediglich die Möglichkeit einräumt, ihre Bedingungen anzupassen. Damit hat der Gesetzgeber die Weiterve r- wendung der bisherigen A llgemeinen Versicheru ngsbedingungen für Al t- verträge zugelassen. Er hat jedoch zugleich an den Verzicht auf eine Vertragsanpassung die dargestellten Rechtsfolgen gekoppelt. Hierfür war es nicht notwendig, in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eine besondere Unwirksa m- keitsfolge bei nicht angep assten Allgemeine n Versicherungsbedingungen zu statuieren. Diese e rg ibt sich über Art. 1 Abs. 1 EGVVG aus der A n- wendung des VVG 2008 auf Altverträge mit den Folgen der § 32 VVG und § 307 BGB. (5) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Nichtanwen dung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG in den Fällen unterbliebener Bedingungsa n- passung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG nicht in Widerspruch zur Anwendung des Obliegenheitsrechts auf verhüllte Obliegenheiten. Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung des Senats bei verhüllten Obliegenheiten auf die gesetzliche Regelung des § 6 VVG a.F. zurückgegriffen wurde, obwohl es in den zu beurteilenden Klauseln keine Sanktionsregelung gab, da diese als Risikobegrenzung formuliert waren ( S e natsurteile vom 24. Mai 2000 IV ZR 18 6/99, VersR 2000, 969 unter 1 c ; vom 29. No - 43 44 - 17 - vember 1972 IV ZR 162/71, NJW 1973, 284 unter II 2 ). Indes stellt die Anwendung des § 6 VVG a.F. auf verhüllte Obliegenheiten nichts and e- res als eine Lückenfüllung i . S . von § 306 Abs. 2 BGB dar. D ie allg e meine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB wird jedoch für den speziellen B e- reich der erst durch Inkrafttreten des VVG 2008 unwirksam geword e nen Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch die Sondervo r schrift des Art. 1 Abs. 3 EGVV G verdrängt, die für die unwirksame Sanktionsreg e- lung bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gerade keine Schli e- ßung der Vertragslücke durch Rückgriff auf gesetzliche Regelungen z u- lässt. Aus dem dargestellten Zweck der Regelung und dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens folgt, dass im Anw endungsbereich dieser Vo r- schrift eine Lückenfüllung bei unterbliebener Bedingungsanpassung au s- geschlossen ist. cc ) E ine ergänzende Ver tragsau slegung scheidet aus. (1 ) Grundsätzlich ist sie bei Unwirksamkeit einer Klausel in e i nem vorformulierten Vertrag möglich, wenn dispositive Gesetzesbestimmu n- gen nicht zur Verfügung stehen, so dass das Regelungsgefüge eine L ü- cke aufweist ( Senatsurteil vom 22. Januar 19 92 IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 unter 5 ) . Voraussetzung hierfür ist, dass die ergänzende Ve r- tra gsauslegung nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führt, es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festg e- halten zu werden, und der ergänzte Vertrag für den Versiche rungsne h- mer typ i sch erweise von Interesse ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, die die Parteien bei sachg e- rechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise vereinbart hätten, w enn ihnen die Unwirksamkeit der 45 46 - 18 - Klausel bekannt gewe sen wäre (Senatsurteil vom 22. Januar 1992 aaO unter 6 ). (2 ) Eine planwidrige Vertragslücke ist hier nicht anzunehmen. Die am hypothetischen Parteiwillen orientierte richterliche Vertragsergä n- zung so ll eine Regelung herbeiführen, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Klausel gewusst hätten. Dies b e- de u tet im Umkehrschluss, dass für eine richterliche Vertragsergänzung dann kein Raum ist, wenn der Verwender von der Unwirk samkeit der Klausel wusste und eine mögliche Vorsorge hiergegen nicht g e trof fen hat (vgl. Staudinger/Kassing aaO ; Ulmer, NJW 1981, 2025, 2031). Vor di e- sem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof eine ergänzende Vertrag s- auslegung abgelehnt, wenn der Verwender einer Klausel diese in Kenn t- nis ihrer Unwirksamkeit weiter verwendet (Urteil vom 4. Juli 200 2 VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229 unter B II 2 c ). Gleiches muss gelten, wenn der Verwender in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel die geset z- lich eingeräumte M öglichkeit zu ihrer einseitigen Ersetzung durch eine gültige Re gelung nicht wahrnimmt (insoweit abweichend der Sachverhalt in BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74 ) . Für eine richterliche Vertragsergän zung ist dann kein Raum mehr . De n Versicherern war spätestens mit Verkündung des Gesetzes zur R e form des Versicherungsvertrag srechts im November 2007 (BGBl. I S. 2631) bekannt, dass das neue Versicherungsvertragsgesetz gem äß Art. 1 Abs. 1 EGVVG ab 1. Januar 2009 auf Altverträge anzuwenden sein wird. D a mit war klar, dass die an § 6 VVG a.F. orientierten Klauseln über die Rechtsfolgen der Ve r letzung vertraglicher Obliegenheiten im Hinblick auf § § 28 , 32 VVG , § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB künftig u n- wirksam werden. Gleichzei tig bestand Kenntnis von der Möglichkeit, über 47 48 - 19 - die Wahrnehmun g der Anpassungsoption des Art. 1 Abs. 3 EG VVG selbst Vorsorge durch Anpassung der betroffenen Klauseln zu treffen. Wenn der Verwender eine derartige Möglichkeit zur Schließung einer Vertragslück e nicht ergreift und diese Lücke etwa wegen der hiermit verbundenen Umstellungskosten hinnimmt , dann kann von einer pla n- widrigen Vertragslücke , die durch subsidiäre richterliche Vertragsergä n- zung geschlossen werden müsste, nicht mehr die Rede sein (vgl . Sta u- dinger/Kassing , aaO ) . (3 ) Gesetz es geschichte und Regelungs systematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG sprechen wie oben unter bb) (1) dargelegt gegen die Möglichkeit einer ergän zenden Vertragsauslegung. Die Situation ist a n- ders als bei den Übergangsvors chriften des Schuldrechtsmodernisi e- rungsgesetzes ( zur ergänzenden Vertragsauslegung dort BAG NJW 2005, 1820), da in Art. 229 § 5 EGBGB die in Art. 1 Abs. 3 EGVVG ei n- geräumte Anpassungsoption für Altverträge gerade nicht vorgesehen wurde (Fahl/Kassing aaO ; Mai er aaO ; Staudinger/Kassing aaO ) . Die sich im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ergebende Frage, wie mit lan g- fri s tig angelegten Formularverträgen ohne die Möglichkeit der einseitigen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingu n gen umzugehen ist, stellt s ich daher hier nicht. (4 ) Dem Versicherer ist es nicht unzumutbar, an dem lückenha f ten Vertrag festgehalten zu we r den. Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist im Wege der Interesse n- abwägung zu ermitteln; zu berücksichtigen ist nicht nur die nach teilige Veränderung der Austauschbedingungen für den Verwender der Allg e- meinen Geschäftsbedingung, sondern auch das berechtigte Interesse 49 50 51 - 20 - des anderen Teils an der Aufrechterhaltung de s Vertrags (BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 V ZR 26/01, NJW - RR 2002, 1 136 unter II 3 ). U n- zumutbar kann das Festhalten am Vertrag dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend g e- stört ist. Allerdings genügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es is t eine einschneidende Störung des Äquiv a- lenzverhältnisses erforderlich, die das Festhalten am Vertrag für ihn u n- zumutbar macht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 aaO ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Versicherer aus der Verletzung vert raglicher Obliegenheiten keine Sanktionen mehr he r- leiten kann. Denn das Gesetz bietet dem Versicherer zahlreiche Au f- fangregelungen, zu denen die Regelungen über die Gefahrerhöhung g e- m äß §§ 23 ff . VVG, die Bestimmungen über die Herbeiführung des Ve r- sich e run gsfall e s nach § 81 VVG und die Obliegenheiten n ach § 82 VVG gehören (vgl. Päffgen, VersR 2011, 837, 838 ff . ; Stockmeier, VersR 2011, 312, 315 ff . ) . Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelungen nicht das gesamte Spektrum möglicher vertraglicher Obliegenh eiten a b- bi lden , von anderen Tatbestandsvoraussetzungen abhängen und für den Versicherer verglichen mit den vertraglichen Obliegenheiten prozessuale Nachteile wie das Fehlen gesetzliche r Vermutungen zu grobe r Fahr lä s- sigkeit und Kausalität bei § 81 Abs. 2 VV G mit sich bringen . Insofern ver schiebt sich das Vertragsgleichgewicht zu Ungunsten des Versich e- rers . D ie genan n ten gesetzlichen Auffangr egelungen verhindern jedoch, dass das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist (vgl. Schim i- kowski aaO 196 ) . Zudem spricht die bewusst getroffene Entscheidung, die gesetzlich ei n geräumte Anpassungsmöglichkeit nicht wahrzunehmen, ebenfalls g e gen die Unzumutbarkeit. 52 - 21 - 4 . Die Beklagte kann ihre Leistung auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 VVG wegen einer Gefahrerhöhung kürzen . Das Berufungsgericht hat zu Recht bemängelt, dass der Sachvortrag der Beklagten zu den V o- raussetzungen des §§ 23 ff. VVG keine Ausführungen zur Dauerha f- tigkeit der von ihr behaupteten Gefahrerhöhung en t hält. 5 . Die weitere Auffassung des Beru fungsgerichts, der Sachvortrag der Beklagten zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfa l- les gemäß § 81 VVG durch den Kläger sei nicht hinreichend substant i- iert, hält rechtlicher Überprüfung indes nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechun g genügt eine Partei ihrer Darl e- gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Pe r- son entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen di e- sen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senat s- beschluss vom 23. September 2009 IV ZR 152/08, IPR spr. 2009 Nr. 216 unter II 2 m.w.N.) . Die Beklagte hat unter Benennung konkreter Auße n temperaturen am Ort des Gebäudes und unter Beweisantritt eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, dass die zum Schaden he r- gang notwendige Auskühlung des Gebäudes nur deshalb e rreicht werden konnte, weil das Gebäude bereits vor dem vom Kläger behaupteten He i- zungsausfall nicht ordnungsgemäß beheizt war. Damit hat sie eine grob fahrlässige Herbeiführung des Leitungswasserschadens seitens des Kl ä- ger s in ausreichender Weise geltend gemacht. An diesem Sachvortrag war sie nicht dadurch gehindert, dass sie ihre vorgerichtliche L eistung s- ablehnung noch nicht auf die grob fahrlässige Herbeiführung eines Ve r- 53 54 55 - 22 - sicherungsfalles gemäß § 81 VVG g estützt hat te (vgl. Senatsurteil vom 30. Novem ber 2 005 IV ZR 154/04, BGHZ 165, 167 u n ter II 2 b). Das Berufungsgericht wird daher den Sachverhalt weiter aufzukl ä- ren haben. Bei den Anforderungen an eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung des versicherten Gebäudes in der kalten Jahreszeit wird es dabei zu berücksichtigen haben, dass das jeweils erforderliche Ko n- trollintervall vom Tatrichter an Hand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und dabei allein zu Grunde zu legen ist, in welchen Interva l- len die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nac h der Verkehrsanscha u- ung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funkt i- onsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches kontrolliert werden muss; unerheblich ist dagegen , welcher 56 - 23 - Zeitablauf nach einem u nterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Fall b is zum Schaden eintritt zu erwarten ist (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 IV ZR 233/06, VersR 2008, 1207 Rn. 14 ff . ). Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 24 O 458/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2010 - 9 U 41/10 -
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