BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 199/10 Verk374ndet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WoBindG 247 10 Abs. 1 Satz 2 Zu den Anforderungen an die Begr374ndung einer Mieterh366hung nach 247 10 Abs. 1 WoBindG. BGH, Vers344umnisurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10 - LG Potsdam AG Brandenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt wor-den ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 25. September 2009 wird vollum-f344nglich zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist seit 1993 Mieterin einer Wohnung der Kl344gerin. Nach 247 1 des Mietvertrags handelt es sich um 366ffentlich gef366rderten Wohnraum im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes. 1 Mit Schreiben vom 10. April 2007 erh366hte die Kl344gerin die Miete ab 1. Mai 2007 nach 247 10 Abs. 1 WoBindG um monatlich 36,27 200, weil sich ihre 2 - 3 - Kosten infolge des Auslaufens einer 366ffentlichen F366rderung durch ein Darlehen der Investitionsbank des Landes Brandenburg erh366ht hatten. Dem Mieterh366-hungsschreiben war eine als "Berechnung der Durchschnittsmiete" bezeichnete Anlage beigef374gt, in der die laufenden Aufwendungen der Kl344gerin angegeben waren. Die Beklagte zahlte die erh366hte Miete erst ab September 2007. 3 Die Kl344gerin hat unter anderem Zahlung der Erh366hungsbetr344ge f374r die Monate Mai bis August 2007 (insgesamt 145,08 200) nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt die Kl344gerin insoweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der m374ndlichen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich be-ruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis der Beklagten, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Bei der Wohnung der Beklagten handele es sich - wie im Mietvertrag vom 28. September 1993 ausgef374hrt - um eine 366ffentlich gef366rderte Wohnung 6 - 4 - im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Die von der Kl344gerin vorge-nommene Mieterh366hung sei zwar grunds344tzlich statthaft, weil mit dem Auslau-fen des Darlehensvertrages mit der Investitionsbank des Landes Brandenburg eine 366ffentliche F366rderung weggefallen sei. Sie gen374ge aber den formellen An-forderungen des 247 10 Abs. 1 WoBindG nicht und sei deshalb unwirksam. Denn die dem Mieterh366hungsschreiben beigef374gte Berechnung enthalte nur Angaben zu den auf die Wohnungen mit einer Gesamtfl344che von 458,78 qm entfallenden Aufwendungen. Die Kl344gerin habe es vers344umt, auch die auf die Wirtschafts-einheit entfallenden Gesamtkosten mitzuteilen, zu der auch nicht als Wohnun-gen genutzte Fl344chen geh366rten. Die Mitteilung der Gesamtkosten sowie eine Abgrenzung der nicht auf die Wohnfl344chen entfallenden Kosten seien erforder-lich, damit der Mieter die Angaben des Vermieters zur Erh366hung nachpr374fen k366nne. Anderenfalls m374sste der Mieter bei einer Einsicht in die Unterlagen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausrechnen, welche Kosten auf die Wohnfl344che und welche Kosten auf die sonstigen Fl344chen entfielen. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht die f374r die Monate Mai bis August 2007 geltend gemachte restliche Miete zu. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsge-richts, das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin vom 10. April 2007 sei aus formellen Gr374nden unwirksam und die Beklagte deshalb nicht zur Zahlung der erh366hten Miete verpflichtet. Das Berufungsgericht 374berspannt die an eine Miet-erh366hung nach 247 10 Abs. 1 WoBindG zu stellenden Anforderungen. 7 1. Gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 1, 2 WoBindG kann der Vermieter die Miete durch schriftliche Erkl344rung erh366hen, wenn der Mieter nur zur Entrichtung eines geringeren als des nach dem Gesetz zul344ssigen Entgelts verpflichtet ist. Die 8 - 5 - Erkl344rung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erh366hung berechnet und erl344utert ist. Nach 247 10 Abs. 1 Satz 3 WoBindG sind zudem eine Wirtschaftlichkeitsberech-nung oder ein Auszug daraus, der die H366he der laufenden Aufwendungen er-kennen l344sst, beizuf374gen. 9 Diesen Anforderungen wird das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin vom 1. Mai 2007 gerecht. Der Beklagten wird darin mitgeteilt, dass sich die lau-fenden Aufwendungen f374r die Mietwohnungen infolge des Wegfalls einer 366ffent-lichen F366rderung durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg erh366ht h344tten und sich nunmehr auf 5,27 200 je qm beliefen. Weiter ist ausgef374hrt, dass die Miete zur Vermeidung sozialer H344rtef344lle (nur) auf einen Betrag von 4,19 200 je qm angehoben werde und sich die Kaltmiete f374r die Beklagte um 36,27 200 auf 271,13 200 monatlich erh366he. In der dem Mieterh366hungsschreiben beigef374gten Anlage sind die laufenden Aufwendungen f374r die sechs Mietwohnungen (Ge-samtfl344che: 458,78 qm) im Einzelnen aufgef374hrt und mit insgesamt 29.015,31 200 j344hrlich oder 2.417,94 200 monatlich beziffert. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterh366-hungsverlangen nicht deshalb aus formellen Gr374nden unwirksam, weil die Kl344-gerin nicht die Gesamtkosten der - auch nicht zu Wohnzwecken genutzte Fl344-chen umfassenden - Wirtschaftseinheit mitgeteilt und davon die auf die Woh-nungen entfallenden Kosten in dem Mieterh366hungsverlangen oder den beige-f374gten Unterlagen abgegrenzt hat. Eine dahin gehende Verpflichtung des Ver-mieters l344sst sich 247 10 Abs. 1 WoBindG nicht entnehmen. 10 Der Mieter soll nach der gesetzlichen Regelung in 247 10 Abs. 1 WoBindG dar374ber informiert werden, weshalb die Miete erh366ht wird (hier wegen erh366hter Aufwendungen infolge des Wegfalls einer F366rderung). Aus der beizuf374genden Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einem die laufenden Aufwendungen des 11 - 6 - Vermieters f374r den preisgebundenen Wohnraum ausweisenden Auszug kann der Mieter sodann ersehen, ob sich der Vermieter auch mit der erh366hten Miete noch im Rahmen der ihm durch 247 8 Abs. 1 WoBindG auferlegten Verpflichtung h344lt, die Wohnung nicht gegen ein h366heres Entgelt zum Gebrauch zu 374berlas-sen, als zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Damit sind die Interessen des Mieters hinreichend gewahrt, denn f374r eine Kontrolle der Angaben des Vermieters zu seinen Aufwendungen auf ihre sachliche Rich-tigkeit steht dem Mieter nach 247 8 Abs. 4 WoBindG, 247 29 Abs. 1 NMV ein umfas-sendes und an keine weiteren Voraussetzungen gekn374pftes Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Verf374gung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 294 f.). Anders als das Berufungsgericht of-fenbar meint, verfolgt das Begr374ndungserfordernis in 247 10 Abs. 1 Satz 2 Wo-BindG nicht den Zweck, dem Mieter, der mittels Belegeinsicht kontrollieren will, ob der Vermieter einer gr366337eren Wirtschaftseinheit die auf den gef366rderten Wohnraum entfallenden Aufwendungen richtig ermittelt hat, dabei etwa erfor-derliche Rechenschritte von vornherein zu ersparen. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst, da die materielle Berechtigung der Mieterh366hung zwischen den Parteien nicht im Streit steht und es deshalb keiner weiteren Feststellungen bedarf. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist daher (auch) insoweit zur374ckzuweisen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zah- 12 - 7 - lung von r374ckst344ndiger Miete in H366he von 145,08 200 nebst Zinsen durch das Amtsgericht richtet. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2009 - 37 C 312/08 - LG Potsdam, Entscheidung vom 09.07.2010 - 11 S 141/09 -
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