BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 19 9 / 11 vom 17 . November 20 11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . November 20 11 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - R äntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in wird das U rteil des 1 2 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg erichts vom 16 . Dezember 20 1 0 aufgehoben . Die Sache wird zur n euen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an d as Berufungsgericht zurüc k verwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 . Gründe: I. Die 1921 geborene Klägerin erteilt e der Beklagten, ihrer Tochter, im Jahr 2006 eine Vorsorge - sowie eine allgemeine Vollmacht und überließ d i ese r ve r- schiedene Unterlagen über Geldanlagen (Sparbuch, Wertpapierpol i ce u.ä.). I m September 2009 widerrief sie die Vollmachten. Mit der Klage ve r la ngt sie d ie Herausgabe der Unterlagen und der Vollmachten. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie mangels Prozessfähigkeit der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ungeachtet der möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin zulässig. Denn für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene P artei als prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW - RR 2011, 284 mwN ). 2. Die Beschwerde führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zu r Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils , weil di es es den Anspruch de r Klägerin auf Gewährung r echtliche n Gehör s (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt . a) Z utreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prozessf ä- higkeit zwingende Prozessvoraussetzung ist. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei p rozessunfähig sein könnte, hat das Gericht deshalb von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Ers chöpfung aller erschließb a- ren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, g e- hen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BGH, B e- schluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, aaO) . b) Die Klägerin rügt zu Rec ht, dass das Berufungsgericht nicht alle E r- kenntnismöglichkeiten zu ihrer Prozessfähigkeit erschöpft, sondern wesentl i- 2 3 4 5 6 - 4 - che, sich aus ihrem Vortrag ergebende Umstände unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG unberücksichtigt gelassen hat. aa) Nicht erkennbar in die Würdigung einbezogen worden ist zu nächst die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin durch die Gerichte, die i m maßgeblichen Zeitraum mit einem V erfahren über die Einleitung einer Betre u- ung für die Klägerin befasst waren . Das Amtsgericht Lu ckenwalde hat in se i- nem Beschluss vom 6. November 2009 angenommen, die Klägerin sei voll g e- schäfts fähig ; das Landgericht Potsdam führt aus, die Klägerin sei nach den Feststellungen der örtlichen Betreuungsbehörden in allen Bereichen voll orie n- tiert und in der Lage, ihren Willen zu äußern sowie ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, was sich unter anderem darin zeige, dass sie ihren Umzug in eine Einrichtung des betreuen Wohnens innerhalb des Seniorenwohnheims selbst organisiert habe ( Beschluss vom 16. Febru ar 2010 ). bb) Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht ferner den U m- stand, dass zwischen den Parteien offen bar ein tiefgreifender Konflikt besteht, der ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2010 ei n- gereichten Schrei bens der Beklagten von 23. September 2009 so weit geht, dass die Beklagte den Kontakt zu ihrer Mutter mindestens zeitweilig abgebr o- chen hat. Das schwierige Verhältnis zwischen den Parteien hätte vor allem deshalb in die Gesamtwürdigung der Umstände einbezo gen werden müssen , weil das Berufungsgericht von einer Geschäfts - bzw. Prozessunfähigkeit der Klägerin gerade " für Willenserklärungen im familiären Bereich " ausgeht. Im Ü b- rigen ist der Konflikt von Bedeutung, weil er eine nachvollziehbare Erklärung für den Widerruf der Vollmachten zu geben vermag , aber auch der Annahme en t- gegenstehen kann, die Beklagte weise allein aus Gründen der Fürsorge auf die (vermeintliche) Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter hin . 7 8 - 5 - c) Es ist nicht aus zuschließen , dass das Berufungsger icht weitere Ermit t- lungen zu der Prozessfähigkeit der Klägerin für erforderlich gehalten hätte, wenn es die unberücksichtigt gebliebenen Umstände in die gebotene kritische Würdigung des Gutachtens und der ergänzenden mündlichen Angaben der Fachärztin für P sychiatrie C . einbezogen hätte . Das gilt umso mehr, als d a s Gutachten auf einer Untersuchung der Klägerin anlässlich eines Krankenhausa ufenthalts beruht und denkbar ist , dass die freie Wi l lensbildung der Klägerin in dieser besonderen , auch durch die Frage ihres künftigen Au f- enthalts belastete n Situation nur vorübergehend eingeschränkt war oder e r- schien . Hieraus könnte sich auch der Widerspruch zu den Stellungnahmen e r- klären , die das Amts gericht Luckenwalde und das Landgericht Potsdam v era n- lasst haben, kein Betreuungsverfahren einzuleiten. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren bereits dann prozessfähig, wenn sie in der Lage ist, einen freien Willen darüber zu bilden, ob die Beklagte weiterhin über eine Vorsorgevollmacht verfügen und befugt sein soll, ihre Bankangelegenheiten zu re geln . Hierbei handelt es sich um eine überschaub a- re Frage und nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, um ein Geschäft von ge wisser Komplexität. Darauf, ob die Klägerin in der Lage ist, nach einem Widerruf der Vollmacht ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder ob sie hie r- zu einer Betreuung bedarf, kommt es nicht an. b) Sollte das Berufungsgericht, ggf. nach Einholung eines weiteren G u t- achtens, erneut zu dem Ergebnis gelangen , dass die Klägerin prozess un fähig ist, muss es ihr zur Wahrung d es Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren zu sorgen, insb e- sondere ihr die Zeit einräumen, die sie benötigt, um die Bestellung eines B e- 9 10 11 12 - 6 - treuers nach § 1896 BGB zu v er anlass en (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW - RR 2011, 284). Krüger Lemke RiBGH Prof. Dr. Schmidt - Räntsch ist wegen Urlaubs gehindert zu unter schreiben. Krüger Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2010 - 4 O 335/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2010 - 12 U 97/10 -
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