BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 199/11 vom 8. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und die Ri chter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberla n- desgerichts vom 31. August 20 1 1 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 21.476,65 Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche im Z u- sammenhang mit von der Beklagten ausgeführten Klinkerarbeiten an einem Einfamilienhaus in F. geltend. Die Beklagte hat widerklagend Restwerklohn g e- fo rdert . 1 - 3 - Am 29. Juli 2004 beauftragte der Kläger als Vert reter seiner Mutter die Beklagte mit der Verklinkerun g eines Einfamilienhauses. Die Mutter des Klägers ist am 30 . März 2005 verstorben. Der Kläger behauptet, Alleinerbe seiner Mu t- ter zu sein. Außerde m behauptet er, der Beklagten nach dem Tod seiner Mutter die Verk linkerung des Hauses zu gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 29. Juli 2004 selbst auf eigene Rechnung in Auftrag gegeben zu haben. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklag te zu verurteilen, an ihn einen Be trag in Höhe von insgesamt 21.47 6,6 5 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an sie 5.312,51 bean tragt, die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.300,50 nebst Zinsen zu zahlen , und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Wide r- klage hat das Landgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.312,51 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage und auf die Anschlussberufung der Be klagten die Klage abg e- wiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde d es Klägers, mit der dieser die Zulassung der Rev i- sion erstrebt, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger fehle die Akti v- legitimation. Grundsätzlich zutreffend habe das Landgericht ausg eführt, dass der Kläger nach § § 19 22, 1924 BGB als Erbe nach seiner Mutter in Betracht komme . Die Erbenstellung sei indes von der Beklagten durchgehend bestritten 2 3 4 5 - 4 - worden. Weder sei bekannt, ob nicht noch weitere Erben vorhanden seien, noch, ob ein Testamen t bestehe. Aus mehreren Umständen ergäben sich e r- hebliche Zweifel , ob der Kläger tatsächlich Erbe seiner Mutter geworden sei. Diese Zweifel habe er mit seiner Erklärung, er sei der einzige Abköm mling und es bestehe kein Testament, nicht ausgeräumt. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er mit der Beklagten selbst einen gleichlautenden Vertrag geschlossen habe und nunmehr aus eigenem Recht zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt sei. Dies gelte auch, soweit er vortrage, dass nach Erhalt eines Schreibens der Bekla g- ten vom 6. Juni 2005 eine Auftragserteilung durch den Kläger auf der Baustelle erfolgt sei. Hierfür werde die Zeugin B. zum Beweis angeboten. Der Beweisa n- tritt sei jedoch un substan t iiert, denn es fehle die zeitliche Angabe , wann diese Begegnung auf der Baustelle erfolgt sei und welchen konkreten Inhalt sie g e- habt habe. Daher würde die Vernehmung der angebotenen Zeugin B. auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Im Übrigen wäre auch bei Annahme eines solchen Vertragsschlu sses kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen. Denn Rechtsnachfolger der Verstorbenen seien deren Erben. Ein Eintreten des Klägers in diesen Vertrag und damit ein Verdrängen der Erben würde einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der unzulässig wä re. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb, soweit zum Nachteil des Klägers ents chieden worden ist, aufzuheben, und die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rech t- liches Gehör , Art. 103 Abs. 1 GG , indem es die vom Kläger vorgetragene B e- hauptung, er habe der Beklagten auf der Baustel le einen Auftrag zu gleichen 6 7 - 5 - Bed ingungen wie im Vertrag vom 29. Juli 2004 erteilt , als unsubs tantiiert eing e- stuft und die vom Kläger zum Beweis für diese Behauptung angebotene Zeugin B. nicht v ernommen hat. a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, NJW 2009, 1585; BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - VII ZR 2/11 , juris Rn. 14 m.w. N.). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweis antrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erhebli chkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 1761, 1762). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Su b- stantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkund ig unrichtig ist (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - VII ZR 2/11, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14). b) Eine derartige Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches G e- hör liegt hier vor. aa) Sac hvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu begr ünden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2003 XI ZR 232/02, NJW - RR 2004, 45 m.w.N.). Die Angabe nähere r Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Eine B e- weisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abg e- 8 9 10 - 6 - lehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblic hkeit des Vorbringens zu beurte i- len (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, NJW 20 09, 502 Rn. 32). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vortrag des Klägers zur Erteilung eines Auftrags auf der Bau stelle zu gleichen Bedingungen w ie im Ve r- trag vom 29. Juli 2004 hinreichend substant iiert. Der Kl äger hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2008 vorgetragen, er habe im Anschluss an das Schreiben der B e- klagten vom 6. Juni 2005 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklag ten auf der Baustelle zum zw eiten Mal den Auftrag erteilt. Ferner hat der Kläger mit Schr iftsatz vom 9. Mai 2008 vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Bekla g- ten daraufhin im Beisein der Zeu gin B. bestätigt habe, der Kläger sei nunmehr auf jeden Fall Auftraggeber. Zum Beweis für d iesen Vortrag hat der Kläger die Vernehmung der Zeu gin B. a ngeboten. Außerdem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Ja nuar 2009 den genannten Vortrag dahingehend präzisiert, dass er bei einem Termin auf der Baustelle Ende Juni 2005 dem Geschäftsführer der Beklagten nochmals die te lefonische Beauftragung vom 23. Mai 2005 bestätigt habe und dass sich der Geschäftsführer der Beklagten bei dieser Gelegenheit i n Gegenwart der Zeugin B. mit dem Kläger als Auftraggeber einverstanden erklärt habe . Zum Beweis für d ies en Vortrag hat der Kläger die Vernehmung der Zeu gi n B. angeboten. Mit der Nichterhebung des genannten Zeugenbewe i- ses hat das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf recht liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. c) Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil des Berufungsgerichts auch beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erhebung des genannten Zeugenbeweises von einem Vertragsschluss zw i- schen den Parteien aufgrund eines vom Kläger im eigenen Namen zu gleichen 11 12 - 7 - Bed ingungen wie beim Vertragsschluss vom 29. Juli 2004 erteilten Auftrags ausgegangen wäre. Die Entscheidungserheblichkeit kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, ein Eintreten des Klägers in den von seiner Mutter geschlossenen Vertrag würde ein en Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der verdrängten Erben, darstellen, der unzulässig wäre. Denn der Vortrag des Klägers geht nicht dahin, dass er in den von seiner Mutter g e- schlossenen Vertrag an deren Stelle eingetreten wäre, sondern dahin , dass er nach dem Tod seiner Mutter selbst auf eigene Rechnung die Verklinke rung des Hauses zu gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 29. Juli 2004 in Auftrag gegeben habe. d) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich geg ebenenfalls mit den weiteren Rügen des Klägers in der Nichtzulassungsb e- schwerde auseinanderzusetzen. Zutreffend weist dieser darauf hin, dass die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an seiner Erbenstellung wegen der 13 - 8 - dargelegten Umstände nicht nachvo llziehbar sind. Diese Umstände lassen ke i- nen Rückschluss darauf zu, dass der alleinige Sohn der Verstorbenen nicht d e- ren Erbe ist. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2010 - 4 O 578/07 - OLG B randenburg, Entscheidung vom 31.08.2011 - 13 U 32/10 -
Full & Egal Universal Law Academy